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RBOG 2023 Nr. 22

Keine Vergütung der Mehrwertsteuer bei einer Parteientschädigung an eine mehrwertsteuerpflichtige Partei

Art. 95 Abs. 3 ZPO § 14 AnwT


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Berufungsbeklagte ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Da sie im Berufungsverfahren obsiegte, ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Aus den Erwägungen:

[…]

10.3

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend.

Ob im kantonalen Verfahren die Mehrwertsteuer in der Parteientschädigung enthalten ist oder – bei erfüllten Voraussetzungen – zusätzlich zur Parteientschädigung ausgerichtet wird, ergibt sich nicht aus Art. 95 Abs. 3 ZPO, sondern aus dem kantonalen Recht; die Regelung dieser Frage liegt nach Art. 96 ZPO in der Kompetenz der Kantone[1]. Nach § 14 AnwT[2] ist insbesondere die Mehrwertsteuer zusätzlich zur errechneten Gebühr der Rechtsanwälte für die Parteivertretung zu bezahlen. Der Sinn einer solchen Bestimmung kann aber nicht sein, dass solche Kosten zugesprochen werden, obwohl sie nicht entstehen oder die betroffene Partei wirtschaftlich nicht belasten, da sie in deren eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug gebracht werden können[3].

10.4

Nachdem die Berufungsbeklagte als Aktiengesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die ihr verrechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Folglich ist ihr auf der Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, da sie durch diese wirtschaftlich nicht belastet ist. Es ist denn seitens der Berufungsbeklagten auch unbestritten, dass die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 29. November 2023, ZBR.2023.3


[1]    BGE vom 25. Mai 2016, 4A_552/2015, Erw. 4.5

[2]    Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31

[3]    BGE vom 15. November 2016, 4A_465/2016, Erw. 3.2.3


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