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RBOG 2023 Nr. 34

Unzulässige Überschreitung der Höchststrafe durch Aussprechen einer Verbindungsbusse

Art. 42 Abs. 4 StGB Art. 47 StGB Art. 286 StGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Berufungskläger machte sich wegen der Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Das Bezirksgericht bestrafte den Berufungskläger dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 780.00. Im Berufungsverfahren verlangt der Berufungskläger eine tiefere Strafe.

Aus den Erwägungen:

[…]

14.1.

14.1.1.

Eine erste Richtlinie für die Festsetzung der Sanktion gibt der Strafrahmen des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes. Die – im Allgemeinen sehr weiten – Strafrahmen legen die Eckwerte fest, innerhalb derer das Gericht auf der Grundlage des Verschuldens unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Bedürfnisse die Strafe zu bestimmen hat[1].

[…]

14.1.7.

Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht[2]. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich bedingte Strafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen[3]. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, ist die Obergrenze grundsätzlich auf 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt[4].

Bedingte Strafe und Verbindungsbusse müssen so ausgesprochen werden, dass sie insgesamt in ihrer Summe schuldangemessen sind. Auch die Kombination von Sanktionen nach Art. 42 Abs. 4 StGB erlaubt lediglich eine Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Strafe[5]. Die unbedingte Verbindungsbusse darf im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen[6].

[…]

14.3.

Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft[7].

14.3.1.

[…]

Das Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens und relativ zum Unrechtsgehalt des Straftatbestandes als sehr schwer einzuschätzen. Die verschuldensangemessene Strafe liegt somit bei 30 Tagessätzen Geldstrafe.

14.3.2.

In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ergeben sich – soweit bekannt – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Der Berufungskläger war weder geständig noch zeigte er aufrichtige Reue oder Einsicht. Auch das wirkt sich – anders als im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten – neutral aus. Es bleibt daher bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

14.3.3.

Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz – soweit bekannt – nicht verändert. Es ist mit der Vorinstanz daher von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 85'000.00 auszugehen, was – abzüglich eines Pauschalabzugs von 30% für Krankenkasse und Steuern und weitere 15% für die Unterstützung seiner Ehefrau – eine Tagessatzhöhe von Fr. 130.00 ergibt.

14.3.4

Zufolge des Verschlechterungsverbots[8] hat es beim bedingten Vollzug der Geldstrafe bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bleiben.

14.3.5

Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger für die Hinderung der Amtshandlung – zusätzlich zur bedingten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe – eine Verbindungsbusse von Fr. 780.00. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es vorliegend angezeigt erscheint, dem Berufungskläger mangels Einsicht eine spürbare Sanktion aufzuerlegen. Indes übersah die Vorinstanz, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Strafschärfungsgründe vorbehalten – die vorliegend nicht gegeben sind – verbietet sich die Aussprechung einer Strafe über der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe des erfüllten Tatbestandes.

Die Höchststrafe gemäss Art. 286 StGB beträgt 30 Tagessätze Geldstrafe. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätze zuzüglich einer Busse überschreitet die zulässige Höchststrafe. Richtigerweise ist daher hier entweder auf eine Verbindungsbusse zu verzichten oder diese ist von der bedingten Geldstrafe "abzuziehen", in dem Sinn, dass maximal 20% der Strafe[9] statt als Geldstrafe als Busse ausgesprochen werden. Im vorliegenden Fall müsste damit die Geldstrafe auf maximal 24 Tagessätze[10] zu je Fr. 130.00 reduziert werden, damit eine Verbindungsbusse von höchstens Fr. 780.00[11] ausgesprochen werden könnte.

Der Berufungskläger wird vorliegend bereits für den Verstoss gegen das Gastgewerbegesetz und die Covid-19-Verordnung besondere Lage[12] je mit einer Busse bestraft. Er erhält damit bereits einen Denkzettel, wenn auch für andere Straftaten. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, auf eine Verbindungsbusse zu verzichten, damit die Geldstrafe in voller Höhe ausgefällt werden kann.

14.3.6

Der Berufungskläger ist für die Hinderung der Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse wird verzichtet.

[…]

Obergericht, 3. Abteilung, 9. November 2023, SBR.2023.45

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (6B_118/2024).


[1]    Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4.A., Art. 47 StGB N. 19

[2]    BGE 146 IV 147 f.; BGE 134 IV 74 f.; BGE 134 IV 8

[3]    BGE 135 IV 189 f.

[4]    BGE 135 IV 191

[5]    BGE 134 IV 8

[6]    BGE 134 IV 55

[7]    Art. 286 StGB

[8]    Art. 391 Abs. 2 StPO

[9]    Vgl. BGE vom 12. Juli 2023, 6B_337/2022, Erw. 1.3

[10]  80% der angemessenen und maximal zulässigen Strafe von 30 Tagessätzen

[11]  20% von 30 Tagessätzen = 6 Tagessätze zu je Fr. 130.00, ergibt eine maximal zulässige Busse von Fr. 780.00

[12]  Stand am 13. September 2021


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