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RBOG 2023 Nr. 5

Die Klage auf Rückforderung von Fremdplatzierungskosten eines Kindes durch die bevorschussende Gemeinde ist zivilrechtlicher Natur.

Art. 289 Abs. 2 ZGB Art. 293 Abs. 2 ZGB § 19a SHG Art. 22 IVSE § 17 IVSE-Verordnung


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde platzierte das Kind der Berufungskläger in einer ausserkantonalen Institution und ersuchte die Wohnsitzgemeinde des Kindes um Kostengutsprache. Weiter nahm sie Vormerk davon, dass die Kosten für die Unterbringung grundsätzlich von den Eltern zu tragen seien und diese verpflichtet würden, die bevorschussten Kosten der zuständigen Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zurückzuerstatten. Die Wohnsitzgemeinde erhob in der Folge eine Unterhaltsklage gegen die Berufungskläger und verlangte die Übernahme der Fremdplatzierungskosten durch die Berufungskläger im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts schützte die Klage teilweise. Dagegen wehrten sich die Berufungskläger mit Berufung und beantragten unter anderem, das Urteil des Einzelrichters sei zufolge fehlender Zuständigkeit als nichtig zu erklären.

Aus den Erwägungen:

[…]

2.2.

2.2.1.

Der Unterhalt (des Kindes) wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet[1]. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen[2]. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, und er dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte[3].

2.2.2.

Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts[4]. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie[5]. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern[6]. Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie[7]. Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten[8].

2.2.3.

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt[9]. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über[10].

2.2.4.

Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Alimentenbevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB heisst die Vorstreckung des geschuldeten Unterhalts durch das Gemeinwesen[11]. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Das bedeutet zugunsten des Gemeinwesens eine Legalzession. Das Gemeinwesen tritt in dem Umfang in den Unterhaltsanspruch ein, in dem der Unterhalt bevorschusst wurde[12]. Dabei geht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht das Stammrecht über, sondern die daraus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge[13].

2.3.

2.3.1.

Nach § 8 SHG[14] sorgt die Gemeinde, falls jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz verfügt, für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist. Der Kanton gewährt nach § 21a SHG den Gemeinden Beiträge an stationäre Aufenthalte ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuchs, so unter anderem an den stationären Aufenthalt von Hilfsbedürftigen, deren Aufenthalt aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe finanziert wird[15]. Der Kanton richtet einer pflichtigen Gemeinde ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuchs Beiträge an die Netto-Tageskosten abzüglich Kostgeld (Restdefizit) gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung)[16] aus[17]. Kommt die Gemeinde für den Unterhalt auf, so hat sie beim Zivilrichter auf Leistung des Unterhalts gegen die Eltern zu klagen[18].

2.3.2.

Gemäss Art. 1 der für den Kanton Thurgau gültigen IVSE hat diese Vereinbarung den Zweck, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen[19]. Die IVSE bezieht sich unter anderem auf stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung, beherbergen[20]. Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu[21]. Die Definition der Leistungsabgeltung erfolgt in Art. 20 IVSE und die Definition des anrechenbaren Aufwands sowie Ertrags in Art. 21 IVSE. Art. 22 IVSE hält die Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE fest. Diese entsprechen den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen[22]. Nach Art. 22 Abs. 2 IVSE können vom Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beträge der Sozialhilfe belastet werden.

2.3.3.

Der Kanton Thurgau, der der IVSE durch Beschluss des Grossen Rates beigetreten ist[23], erklärt mit der IVSE-Verordnung die IVSE als direkt anwendbar, unter anderem für soziale Einrichtungen für Minderjährige (Bereich A), soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten[24]. Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle gemäss Art. 19 IVSE die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden oder erforderlich ist[25]. Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Leistungsabgeltung gemäss Art. 22 IVSE beträgt Fr. 25.00 je Aufenthaltstag, sofern sich aufgrund eines Unterhaltsvertrags oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt[26].

Nach dem Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)[27] setzt sich die Leistungsabgeltung (des Wohnsitzkantons) aus einem Subventionsteil und dem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) zusammen. Letzterer, und nur dieser, kann im Fall von Zahlungsunfähigkeit von der Sozialhilfe übernommen werden[28]. Die Empfehlung im Kommentar IVSE lautet für die Höhe des Beitrags der Unterhaltspflichtigen bei einer mittleren Tagesaufwendung für eine Person in einfachen Verhältnissen auf zwischen Fr. 25.00 und Fr. 30.00[29]. Der Kanton Thurgau hat sodann in § 17 IVSE-Verordnung die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen auf Fr. 25.00 je Aufenthaltstag festgesetzt, sofern sich aufgrund eines Unterhaltsvertrags oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt.

3.

3.1.

Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten für den Unterhalt zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen[30]. Damit ist nach der zivilrechtlichen Regelung klar, dass die Unterhaltspflicht der Eltern der öffentlich-rechtlichen Unterstützungspflicht vorgeht. Die Unterhaltsansprüche des Kindes bleiben zivilrechtlicher Natur, auch wenn sie, sofern das Gemeinwesen für den Unterhalt aufgekommen ist, von Gesetzes wegen[31] auf das Gemeinwesen übergegangen sind[32]. Das hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau so erkannt[33]. Dem kantonalen (öffentlichen) Recht kommt hier keine selbstständige Bedeutung zu[34]. Somit kommt insoweit auch Art. 6 Abs. 1 ZGB nicht zum Zug. Vielmehr kommen die zivilrechtlichen Bestimmungen des ZGB zur Anwendung, wobei nach Art. 289 Abs. 2 ZGB der Unterhaltsanspruch infolge Legalzession der Berufungsbeklagten zusteht.

3.2.

3.2.1.

Auch die Präzisierungen und Ergänzungen in der Berufungsreplik vermögen am Vorrang der zivilrechtlichen Bestimmungen gegenüber der IVSE nichts zu ändern; selbst wenn dort festgehalten wird, dass bei Erwachsenen im Bereich Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung diese gemäss den Vorschriften über die Ergänzungsleistungen im Kanton Thurgau erfolgten, und es nicht sein könne, dass man Erwachsene bewusst vor der Sozialhilfe bewahre, Minderjährige aber nicht. Art. 22 IVSE bezwecke vielmehr, dass auch Minderjährige in der Familie keine Sozialhilfe beziehen müssten. Wie unten dargelegt wird, bewirkt die Unterhaltspflicht der Berufungskläger gegenüber ihrem Kind nicht, dass sie oder die ganze Familie in die Sozialhilfe abgleiten würden. Auf die weiteren Vorbringen zur IVSE in der Berufungsreplik und vor allem in der Berufungsschrift ist demnach nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist, dass auch aus der mit der Berufung eingereichten Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau zur IVSE die Berufungskläger nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Wie bereits erwähnt, sind die zivilrechtlichen Bestimmungen nach Art. 276 ff. ZGB und nicht die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder Art. 6 ZGB massgebend. Art. 6 ZGB als allgemeiner Vorbehaltsartikel zugunsten des öffentlichen Rechts der Kantone geht gegenüber Art. 276 ff. ZGB, die auch neuer, weil mehrfach revidiert sind, nicht vor[35].

3.2.2.

Nicht zutreffend ist der Verweis der Berufungsbeklagten auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden[36]. Entgegen den Vorbringen handelt es sich dort nicht um einen IVSE-Sachverhalt. Es ging nicht um eine von der Kindesschutzbehörde angeordnete Unterbringung und damit nicht um eine Kindesschutzmassnahme[37]. Richtig ist aber, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festhielt, dass die IVSE ausschliesslich das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen regle, dies mit Hinweis auf den erläuternden Bericht und auf die Botschaft[38]. Tatsächlich ist es so, dass die IVSE bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen, und dass dazu die Vereinbarungskantone in allen Belangen zusammenarbeiten[39]. Der Kommentar IVSE hält denn auch zu Art. 1 Abs. 1 fest, dass die IVSE das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen regle. Der von ihr festgesetzte Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) ist derjenige Teil, der nicht Subvention ist und im Fall von Zahlungsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen von der Sozialhilfe übernommen wird. Mit der Höhe der Festsetzung einer mittleren Tagesaufwendung für eine Person in einfachen Verhältnissen von Fr. 25.00 bis Fr. 30.00 will die IVSE verhindern, dass die Vereinbarung durch sehr hohe Beiträge der Unterhaltspflichtigen (BU) ausgehöhlt und die Idee der IVSE, einander Beiträge zu vergüten, die Subventions- und nicht Fürsorgecharakter haben, verlassen würde[40]. Nach dem Kommentar IVSE will Art. 22 IVSE auf der interkantonalen Ebene die Kosten durch Subventionen und nicht durch Fürsorgeleistungen bestreiten. Dies, um eine Rückerstattungspflicht und die Verwandtenunterstützung, aber auch gegebenenfalls die Rückforderung vom Wohn- zum Heimatkanton[41] zu vermeiden. Diese Regelung hat keinen Einfluss auf die im Einzelfall anzuwendenden Gesetzesbestimmungen im Unterhaltsrecht nach ZGB. Entgegen den Vorbringen in der Replik bedeutet dies zudem nicht, dass im konkreten Fall die Berufungskläger in die Sozialhilfe abrutschen werden. Das Existenzminimum gemäss Betreibungsrecht beziehungsweise hier das familienrechtliche Existenzminimum (für alle Familienmitglieder) ist gesichert, wie nachfolgend gezeigt wird.

Ergibt sich die Möglichkeit des Gemeinwesens, Unterhalt bei den Berufungsklägern für die ausserkantonale Unterbringung ihres Kindes im Sinn einer Kindesschutzmassnahme aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen einzufordern, so ist unerheblich, dass der Kanton Thurgau in § 17 IVSE-Verordnung dies zusätzlich normiert hat. Somit kann offenbleiben, ob dafür eine (kantonale) gesetzliche Grundlage bestehen würde, weil es sich lediglich um die Wiederholung eines zivilrechtlichen Grundsatzes handelt.

3.3.

Zusammenfassend handelt es sich um einen zivilrechtlichen und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Gemeinwesens, weil dieses in den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Berufungsklägern eingetreten ist. Damit liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit[42] vor, womit die Zuständigkeit der Zivilgerichte im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, das heisst in sachlicher und (unbestrittenermassen) in örtlicher und funktioneller[43] Hinsicht, gegeben ist. Demnach war sowohl das Bezirksgericht als ist auch das mit Berufung angerufene Obergericht zuständig, das vorliegende Verfahren zu behandeln. Nichtigkeitsgründe liegen keine vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Berufung und Anschlussberufung form- und fristgerecht eingereicht wurden, womit darauf mit nachfolgender Präzisierung einzutreten ist.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 15. Dezember 2022, ZBR.2022.5

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (5A_342/2023).


[1]    Art. 276 Abs. 1 ZGB

[2]    Art. 276 Abs. 2 ZGB

[3]    Art. 285 ZGB

[4]    Art. 278 Abs. 1 ZGB

[5]    Art. 163 Abs. 1 ZGB

[6]    Art. 163 Abs. 2 ZGB

[7]    Art. 166 Abs. 1 ZGB

[8]    Art. 166 Abs. 3 ZGB

[9]    Art. 289 Abs. 1 ZGB

[10]  Art. 289 Abs. 2 ZGB

[11]  Fountoulakis, Basler Kommentar, 7.A., Art. 293 ZGB N. 5

[12]  Fountoulakis, Art. 289 ZGB N. 9

[13]  BGE 148 III 303; BGE 148 III 290

[14]  Sozialhilfegesetz, RB 850.1

[15]  § 21a Abs. 1 Ziff. 1 SHG

[16]  Nunmehr: Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen, IVSE, RB 850.6

[17]  § 21b Abs. 1 SHG

[18]  TVR 2005 Nr. 36 mit Verweis auf § 19a SHG (Rückerstattung von Bevorschussungen); Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB

[19]  Art. 1 Abs. 1 IVSE

[20]  Art. 2 Abs. 1 lit. A IVSE

[21]  Art. 19 Abs. 1 IVSE

[22]  Art. 22 Abs. 1 IVSE

[23]  ABl 16/2007

[24]  § 1 IVSE-Verordnung, RB 850.61

[25]  § 8 Abs. 1 Ziff. 1.3 IVSE-Verordnung

[26]  § 17 IVSE-Verordnung

[27]  Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren, Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), gültig ab 1. Januar 2008 (nachfolgend: Kommentar IVSE)

[28]  Kommentar IVSE, Art. 22 S. 12

[29]  Kommentar IVSE, Art. 22 S. 13

[30]  Art. 293 ZGB

[31]  Art. 289 Abs. 2 ZGB

[32]  BGE 143 III 179

[33]  TVR 2005 Nr. 36 Erw. 2a

[34]  BGE vom 19. März 2014, 8D_4/2013, Erw. 5.3

[35]  Vgl. auch Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7.A., Art. 6 ZGB N. 10 f.

[36]  vom 11. Januar 2022, U 21 83

[37]  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Januar 2022, U 21 83, Erw. 4.3

[38]  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Januar 2022, U 21 83, Erw. 4.3.1

[39]  Art. 1 IVSE

[40]  Kommentar IVSE, Art. 22 S. 12 f.

[41] Gemäss ZUG (Zuständigkeitsgesetz, SR 851.1)

[42] Im Sinn von Art. 1 lit. a ZPO

[43] Einzelrichter in erster Instanz nach Art. 295 ZPO i.V.m. § 20 Abs. 2 ZSRG


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