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RBOG 2024 Nr. 25

Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung

Art. 181 SchKG Art. 182 Ziff. 3 SchKG Art. 182 Ziff. 4 SchKG Art. 1096 Ziff. 2 OR Art. 1007 OR


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer beantragte beim Betreibungsamt eine Wechselbetreibung gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf mehrere "Promissory Notes". Die Beschwerdegegnerin erhob fristgerecht Rechtsvorschlag, worauf das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Bezirksgericht zur Beurteilung vorlegte. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts bewilligte den Rechtsvorschlag und stellte die Betreibung ein. Der Beschwerdeführer beantragte beim Obergericht die Aufhebung des Entscheids sowie die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlags.

Aus den Erwägungen:

1.

Ein Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung ist – ungeachtet des Streitwerts – nur mit Beschwerde anfechtbar[1]. Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage[2].

[…]

2.

2.1.

Gemäss Art. 177 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamt die Wechsel­betreibung verlangen, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamt zu übergeben[3]. Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Art. 178 Abs. 1 SchKG unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.

Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist[4]. Erhebt der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, so unterbreitet das Betreibungsamt diesen dem Rechtsöffnungsrichter[5], der in einem summarischen Verfahren die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit des Wechsels überprüft[6].

In der Wechselbetreibung zeichnet sich das Einleitungsverfahren somit durch die Besonderheit aus, dass der Rechtsvorschlag durch das Gericht anhand des Beurteilungskatalogs von Art. 182 Ziff. 1-4 SchKG formell bewilligt werden muss[7].

2.2.

Gemäss Art. 182 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist (Ziff. 1), wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Ziff. 2), wenn eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede begründet erscheint (Ziff. 3) oder wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden (Ziff. 4).

Unter die aus dem Wechselrecht hervorgehenden Einreden im Sinn von Art. 182 Ziff. 3 SchKG fallen namentlich solche, welche die Gültigkeit der Wechselverpflichtung in Frage stellen. Ein strikter Beweis wird dafür nicht verlangt; es genügt – wie aus dem Gesetzestext hervorgeht ("begründet erscheint") – wenn die Einrede glaubhaft gemacht wird[8].

2.3.

Gemäss Art. 182 SchKG muss der Schuldner seine Einwendungen selbst vorbringen, und der Rechtsöffnungsrichter darf keine Einwendungen berücksichtigen, die nicht vom Schuldner geltend gemacht wurden. Der Rechtsöffnungsrichter hat jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die der Betreibungsbeamte gemäss Art. 178 Abs. 1 SchKG vor Erteilung des Zahlungsbefehls von Amtes wegen zu überprüfen hatte, insbesondere das Vorliegen eines gültigen Wechsels, der alle wesentlichen, im Wechselrecht vorgeschriebenen Angaben enthält[9].

2.4.

Die Entstehung eines gültigen Wechsels ist von der Erfüllung strenger Formvorschriften abhängig. Die ausgeprägte Formstrenge steht im Dienst der Verkehrssicherheit. Die Urkunde soll auch für Aussenstehende zweifelsfrei als Wechsel erkennbar sein und inhaltlich die nötige formelle Klarheit aufweisen. Nur die Eindeutigkeit und Bestimmtheit wechselrechtlicher Erklärungen garantieren die für den Rechtsverkehr unerlässliche Sicherheit[10]. Wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden, ist der Wechsel ungültig, und die darin enthaltenen Erklärungen entfalten keine wechselrechtliche Wirkung. Er stellt dann lediglich ein einfaches Schuldanerkenntnis dar, das keine Grundlage für eine Wechselbetreibung bilden kann[11].

[…]

4.

4.1.

Das Wechselrecht kennt zwei Wechselformen, den gezogenen Wechsel (Französisch: "lettre de change", Englisch: "bill of exchange", Art. 991–1095 OR) und den eigenen Wechsel (Französisch: "billet à ordre", Englisch: "promissory note", Art. 1096–1099 OR)[12]. Der gezogene Wechsel ist eine unwiderrufliche Anweisung, durch die der Anweisende (Aussteller) den Angewiesenen anweist, dem Anweisungsempfänger die Wechselsumme zu bezahlen. Beim Eigenwechsel verspricht der Schuldner (Aussteller) dem Gläubiger die Wechselsumme zu bezahlen[13]. Weil sich gezogener und eigener Wechsel im Wesentlichen ähnlich sind, beschränkt sich die gesetzliche Regelung bezüglich des Eigenwechsels darauf, auf die Prinzipien des gezogenen Wechsels zu verweisen, soweit sich nicht aus der Natur des Eigenwechsels Abweichungen ergeben[14].

4.2.

Der gezogene Wechsel enthält "die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen"[15]; der Eigenwechsel enthält "das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen"[16]. Die unmissverständliche und bedingungsfreie Zahlungsaufforderung ist zentrales Element des Wechsels; die Verwendung einer bestimmten Formel ist dabei jedoch nicht erforderlich[17]. Jede Bedingung (wie beispielsweise "ohne obligo"[18]) würde den Wechsel in seiner Zirkulations­fähigkeit behindern, weil dann neben dem Urkundeninhalt noch andere Umstände für die Bestimmung der Zahlungsmodalitäten zu beachten wären[19]. Ist die Zahlungsanweisung mit einer Bedingung verknüpft, so ist der Wechsel nichtig[20].

Der Wechsel muss auf eine Geldsumme lauten, welche innerhalb des Wechseltexts anzugeben ist[21]. Die Wechselsumme muss bestimmt sein; blosse Bestimmbarkeit oder Errechenbarkeit ist ungenügend[22]. Von diesem Erfordernis weicht das Gesetz nur in einem Punkt ab: Für Sicht- und Nachsichtwechsel ist nach Art. 995 OR das Anbringen einer Zinsklausel gestattet[23]. Es ist unzulässig, anstelle der Wechselsumme eine Warenleistung anzuordnen oder eine Verrechnung vorzusehen[24]. Das Einfügen einer Klausel, wonach durch Verrechnung bezahlt werde, macht den Wechsel insgesamt ungültig[25]. Auch unzulässig ist die Verknüpfung mit dem Valutaverhältnis. Das Zahlungsversprechen darf beispielsweise nicht von der Mängelfreiheit der gelieferten Ware ab­hängig gemacht werden. Ein solcher Wechsel ist nichtig[26]. Der Richter hat die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen[27].

4.3.

4.3.1.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lautet der erste Absatz der Promissory Notes in der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Übersetzung jeweils wie folgt:

"Die unterzeichnete [Name der Beschwerdegegnerin] (der "Aussteller") VERSPRICHT hiermit, an die Ordre von [Name des Beschwerdeführers]B. (der "Verleiher") oder einen Inhaber dieser Promissory Note, unter der Adresse des Beschwerdeführers oder einer dem Aussteller gegebenenfalls vom Verleiher oder einem Inhaber dieser Promissory Note schriftlich angegebenen Adresse, für den erhaltenen Wert den Kapitalbetrag von Hunderttausend US-Dollar (USD 100'000.00) (der "Kapitalbetrag") mit den hier festgelegten Zinsen ZU BEZAHLEN."[28]

Ziff. 1 trägt den Titel "Bezahlung des Kapitalbetrags; Verminderung des Kapitalbetrags" (Englisch: "1. Payment of Principal; Reduction of Principal") und hat den folgenden Inhalt:

"Die Bezahlung des gesamten Kapitalsaldos dieser Promissory Note in Höhe von USD 100'000 (der "Kapitalsaldo") ist am ERSTEN[29] Jahrestag des oben angegebenen Datums fällig. Der Kapitalsaldo wird um den Betrag allfälliger geklärter "Ansprüche" gemäss der Definition in und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel VIII des Aktienkaufvertrags vom heutigen Tag, der hier in Kopie beigelegt wird, vermindert."[30]

Artikel VIII des Aktienkaufvertrags hat den folgenden Wortlaut[31]:

"23.      This Agreement shall be governed by and subject to the laws of Switzerland.

24.        Buyer's remedies for Claims under or in connection with this Agreement against Seller shall first be set off with the payments due pursuant to Subsection 3.2 and 3.3. If the claim however exceeds the payments due based on section 3.2 and 3.3, the Buyer has the option to file any claims against Seller in the exceeding amount.

25.        The parties agree that any Claim (as defined in Article I) that cannot be resolved by agreement of the parties within ten (10) days of written notice of the Claim, shall be resolved through the Swiss Rules of Mediation ("SRM" attached as Annex 8).

26.        If the parties cannot resolve all Claims in accordance with the procedures described in Section 25, all Claims shall be determined by a state court, the exclusive place of jurisdiction being [Ort], Switzerland."

4.3.2.

Aus den fünf Promissory Notes ergibt sich somit die jeweils zu zahlende Summe von USD 100'000.00, dies mit dem Hinweis, dass sich dieser Kapitalsaldo um den Betrag geklärter Ansprüche, wie sie in Artikel VIII des (in Kopie beigelegten) Aktienkaufvertrags definiert seien, vermindere. In Artikel VIII Ziff. 24 des Aktienkaufvertrags ist wiederum festgelegt, dass alle Ansprüche des Käufers (Beschwerdegegnerin) gegen den Verkäufer (Beschwerdeführer) aus oder im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag mit den fälligen Kaufpreiszahlungen verrechnet würden. Darunter fallen die unter anderem die in "subsection 3.2" geregelten mit den Promissory Notes gesicherten "Fixed annual payments" von USD 100'000.00 pro Jahr, während fünf Jahren.

4.3.3.

Die Beschwerdegegnerin kann gemäss dem Wortlaut der Promissory Notes als Käuferin Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag mit dem Kapitalsaldo verrechnen und zwar nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer als Verkäufer der Aktien, sondern gegenüber jedem Dritten, der die Promissory Notes zur Zahlung vorlegt.

Folglich ist der Wechselbetrag nicht vorbehaltlos geschuldet, beziehungsweise war dieser nicht von vornherein, mithin bei der Unterzeichnung der Promissory Notes, klar bestimmt. Vielmehr haben Umstände neben dem Inhalt der Promissory Notes einen Einfluss auf die Höhe des zu bezahlenden Betrags. Entsprechend fehlt es den Promissory Notes an der nötigen unmissverständlichen und bedingungsfreien Zahlungsaufforderung im Sinn von Art. 1096 Ziff. 2 OR, weshalb sie keine gültigen Wechsel darstellen.

4.3.4.

Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, dass sich die Kapitalbeträge gemäss den Promissory Notes (lediglich) um "geklärte Ansprüche" verminderten. Gemäss dem Aktienkauf­vertrag würden Ansprüche, die nicht mit einer Übereinkunft geregelt werden könnten, nach den "Swiss Rules of Mediation" gelöst (Mediation) oder von den staatlichen Gerichten entschieden. Bei den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüchen handle es sich jedoch nicht um entsprechend geklärte, sondern nur um behauptete (und vom Beschwerdeführer bestrittene) Ansprüche. Deshalb könnten diese nicht verrechnet werden.

Aus diesem Einwand des Beschwerdeführers erhellt gerade, dass die Promissory Notes (insbesondere der Begriff "geklärte Ansprüche") einerseits auslegungsbedürftig sind und andererseits deren Auslegung nur unter Beizug des Aktienkaufvertrags möglich ist. Ergeben sich bei der Interpretation des Wechseltexts – wie hier – Zweifel, fehlen die notwendige Eindeutigkeit und Bestimmtheit der wechselrechtlichen Erklärungen.

4.4.

4.4.1.

Die Vorinstanz folgte der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Klausel in den Promissory Notes, wonach sich die Kapitalforderung um die Ansprüche der Beschwerdegegnerin reduziere, lediglich um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verrechnung handle, welche im Übrigen auch in Art. 182 Ziff. 4 SchKG vorgesehen sei.

4.4.2.

Gemäss Art. 182 Ziff. 4 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung ist eine persönliche Einrede, die – soweit die Verrechnung vom Betreibenden nicht urkundlich anerkannt ist – unter Ziff. 4 fällt[32].

Art. 1007 OR regelt die Einreden und Einwendungen, die dem Wechselschuldner gegenüber dem Wechselinhaber zustehen[33]. Art. 1007 OR sieht vor, dass derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen kann, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Hauptzweck dieser Norm ist die Sicherstellung der Umlauffähigkeit des Wechsels. Es soll dank eindeutigen formellen Kriterien eine klare Rechtslage geschaffen und vermieden werden, dass der Inhaber eines Wechsels, dessen Legitimation gemäss Art. 1006 OR gegeben ist, zur Ausübung der Rechte aus dem Wechsel noch weitere Vorkehrungen zu treffen hat[34]. Der Ein­redenausschluss wird dem Normzweck entsprechend erst dann aktuell, wenn ein wechselmässiger Erwerb stattgefunden hat[35].

Vorliegend sind die Parteien der Wechselbetreibung mit denjenigen des Grundverhältnisses (Aktienkaufvertrag) identisch. Deshalb kann die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gegenüber dem Beschwerdeführer die Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Grundverhältnis (gegen Hinterlegung einer Sicherheit) erklären[36]. Dies führt aber nicht dazu, dass die formelle Wechselstrenge ausser Acht gelassen werden könnte. Im Sinn der Verkehrssicherheit hat der Wechsel als Wert­papier inhaltlich die nötige formelle Klarheit aufzuweisen. Eine Verknüpfung des Wechsels mit dem Grundverhältnis – wie vorliegend in den Promissory Notes ausdrücklich festgehalten – widerspricht dem Grundsatz der Wechselabstraktheit und ist deshalb unzulässig.

4.5.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe spätestens mit der Zinszahlung die Promissory Notes anerkannt; sie habe die alleinige Unterzeichnung des Aktien­kaufvertrags und der Promissory Notes durch den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin bewusst akzeptiert und die Übertragung der Aktien ohne Einwände vollzogen, wobei sie nun zwei Jahre später einen Formmangel geltend mache. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdegegnerin bestritt rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Der Einwand des Beschwerdeführers ist unberechtigt. Eine (allfällige) Anerkennung der Zahlungspflicht allein führt nicht dazu, dass die Promissory Notes gültige Eigenwechsel im Sinn von Art. 1096 OR darstellen würden. Ob ein gültiger Wechsel vorliegt, ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen[37].

4.6.

Zusammenfassend ist der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bewilligen, weil das Zahlungsversprechen gemäss den Promissory Notes nicht vorbehaltlos und unmissverständlich abgegeben wurde und deshalb nicht von gültigen Wechseln auszugehen ist.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 19. September 2024, BR.2024.33


[1]    Art. 309 lit. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO

[2]    Art. 185 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO

[3]    Art. 177 Abs. 2 SchKG

[4]    Art. 179 Abs. 1 SchKG

[5]    Art. 181 SchKG

[6]    BGE 143 III 208 E. 4.1

[7]    Roth, in: Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar (Hrsg.: Hunkeler), 2.A., Art. 182 N. 2, Bauer, Basler Kommentar, 3.A., Art. 182 SchKG N. 1

[8]    BGE 143 III 208 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2020 und 5A_869/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.1

[9]    BGE 143 III 208 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2020 und 5A_869/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.1; Bauer, Art. 182 SchKG N. 4; vgl. Talbot, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Hrsg.: Kren Kostkiewicz/Vock), 4.A., Art. 182 N. 3

[10]  Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 3.A., N. 497, vgl. BGE 108 II 319 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2020 und 5A_869/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.2.2

[11]  Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2020 und 5A_869/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.2.2; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Kommentar Wertpapierrecht, Basel 2012, Vor Art. 990-1099 OR N. 10; vgl. Eigenmann, Commentaire romand, 4.A., Intro. Art. 990–1099 OR N. 10

[12]  Grüninger/Hunziker/Roth, Vor Art. 990-1099 OR N. 14; Kuhn, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Roberto/Trüeb), 4.A., Art. 990 OR N. 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2020, 5A_869/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.2.1

[13]  Grüninger/Hunziker/Roth, Vor Art. 990-1099 OR N. 15 f.; Kuhn, Art. 990 OR N. 5 f.

[14]  Staehelin, Basler Kommentar Wertpapierrecht, Basel 2012, Vor Art. 1096-1099 OR N. 5

[15]  Art. 991 Ziff. 2 OR

[16]  Art. 1096 Ziff. 2 OR

[17]  Moskric, in: Obligationenrecht, Kurzkommentar (Hrsg.: Honsell), Basel 2014, Art. 991/992 N. 4; Meier-Hayoz/von der Crone, N. 503; Eigenmann, Art. 991 OR N. 14; Kuhn, Art. 991 OR N. 3

[18]  Staehelin, Art. 1096 OR N. 8

[19]  Meier-Hayoz/von der Crone, N. 503 f. und 504; vgl. Grüninger/Hunziker/Roth, Art. 991 OR N. 9

[20]  Eigenmann, Art. 991 OR N. 14 und Art. 1096 OR N. 8; Meier-Hayoz/von der Crone, N. 551

[21]  BGE 99 II 324 E. 1.b

[22]  Grüninger/Hunziker/Roth, Art. 991 OR N. 8; Meier-Hayoz/von der Crone, N. 507; Eigenmann, Art. 991 OR N. 14

[23]  Meier-Hayoz/von der Crone, N. 507

[24]  Meier-Hayoz/von der Crone, N. 506

[25]  Staehelin, Art. 1096 OR N. 8

[26]  Meier-Hayoz/von der Crone, N. 504

[27]  Meier-Hayoz/von der Crone, N. 530

[28]  Originaltext: "For value received, the undersigned [Name der Beschwerdegegnerin] (the "Maker") hereby PROMISES TO PAY to the order of [Name des Beschwerdeführers] (the "Lender") or any holder hereof, at [Adresse des Beschwerdeführers], or at such other address as may from time to time be designated in writing to Maker by Lender or any holder hereof, the principal amount of Hundred Thousand Dollars ($100,000.00) (the "Principal") with interest as provided herein. The terms and provisions of this Promissory Note (the "Note") are further set forth below."

[29]  Respektive in den folgenden Promissory Notes "ZWEITEN", "DRITTEN", "VIERTEN", "FÜNFTEN".

[30]  Originaltext: "Payment of the entire Principal balance of $100'000 (the "Principal Balance") of this Note will be due on the FIRST anniversary of the date set forth above. The Principal Balance will be reduced in the amount of any resolved "Claims" as defined in, and in accordance with, the provisions of Article VIII of the Share Purchase Agreement of even date herewith, a copy of which is attached hereto."

[31]  Maschinelle Übersetzung: "23. Die Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Schweiz. 24. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind zunächst mit den gemäss den Abschnitten 3.2 und 3.3 fälligen Zahlungen zu verrechnen. Übersteigen die Ansprüche jedoch die auf Grundlage der Abschnitte 3.2 und 3.3 geschuldeten Zahlungen, hat der Käufer die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Verkäufer im übersteigenden Betrag geltend zu machen. 25. Die Parteien vereinbaren, dass jeder Anspruch (wie in Artikel I definiert), der nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach schriftlicher Anzeige des Anspruchs durch Vereinbarung der Parteien beigelegt werden kann, gemäss der Schweizerischen Mediationsordnung ("SRM", beigefügt als Anhang 8) gelöst werden soll. 26. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, sämtliche Ansprüche gemäss den in Abschnitt 25 beschriebenen Verfahren beizulegen, so sind alle Ansprüche durch ein ordentliches Gericht zu entscheiden, wobei der ausschliessliche Gerichtsstand [Ort], Schweiz, ist."

[32]  Bauer, Art. 182 SchKG N. 48

[33]  Bauer, Art. 182 SchKG N. 41

[34]  Grüninger/Hunziker/Roth, Art. 1007 OR N. 7

[35]  Grüninger/Hunziker/Roth, Art. 1007 OR N. 9; Eigenmann, Art. 1007 OR N. 8

[36]  Vgl. Grüninger/Hunziker/Roth, Art. 1007 OR N. 20; BGE 96 II 379 E. 2

[37]  BGE 143 III 208 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2020 und 5A_869/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.1; Bauer, Art. 182 SchKG N. 4


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