Art. 22 Abs. 1 OHG
Entscheide
- TVR 2024 Nr. 14
Opferhilferechtliche Genugtuung für Angehörige (Sohn und Enkel) eines getöteten Opfers, wobei Täter schuldunfähig und ebenfalls Angehöriger ist.
Opferhilferechtliche Genugtuung für Angehörige (Sohn und Enkel) eines getöteten Opfers, wobei Täter schuldunfähig und ebenfalls Angehöriger ist.