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TVR 2012 Nr. 42

Zuständigkeit für die Festsetzung der Entlöhnung der Lehrkräfte, Einreihung einer ausländischen Lehrkraft mit anerkanntem Ausbildungsabschluss


§ 7 RLV, § 42 RLV


1. Die Anstellung einer Lehrkraft erfolgt zwar durch die Schulgemeinde; die Besoldung wird jedoch im Rahmen der Genehmigung der Anstellung durch das kantonale Amt für Volksschule festgelegt (E. 2).

2. Sekundarlehrkräfte ohne EDK-anerkanntes Lehrdiplom, welche für das unterrichtete Fach über einen anerkannten Ausbildungsabschluss der Tertiärstufe verfügen, sind für dieses Fach in Lohnband 4 einzureihen (§ 42 Abs. 3 RLV). Fall eines Sekundarlehrers mit einer in Deutschland abgelegten Wissenschaftlichen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (E. 3 bis 6; vgl. auch TVR 2009 Nr. 8).


L, der seine Lehrerausbildung in Deutschland absolviert hatte, wurde mit Einstellungsentscheid vom 18. Juni 2012 ab dem 1. August 2012 bei der Sekundarschule D, Sekundarschulzentrum Z, als Sekundarlehrer (Sek E) angestellt. Gemäss Einstellungsentscheid wurde er in Lohnband 3 / Lohnposition 00 / 85 % der Grundbesoldung, eingereiht. Am 5. Juli 2012 legte L Rekurs gegen den Einstellungsentscheid ein und beantragte langfristig die Einstufung in das Lohnband 6. Die Personalrekurskommission heisst den Rekurs teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2. Die Anstellung einer Lehrkraft erfolgt durch die Schulgemeinde (§ 7 Abs. 1 RLV). Im Bereich der Entlöhnung der Lehrkräfte gibt es jedoch keine Entscheidfreiheit oder Eigenständigkeit der Schulgemeinde. Die Anstellung der Lehrkraft bedarf einer Genehmigung des kantonalen Amtes, welches die Besoldung allein festlegt. Die Schulgemeinde hat bei der Befragung der Besoldung kein Mitspracherecht und keinen Ermessensspielraum, um selbst zu entscheiden (§ 7 Abs. 2 RLV). Die Schulgemeinde ist zwar Anstellungsbehörde, ist aber nicht berechtigt, einen Entscheid betreffend Einreihung der Lehrkraft zu fällen oder einen vom Amt für Volksschule getroffenen Entscheid abzuändern. Insoweit ist es folgerichtig, dass die Stellungnahme zum Rekurs vom Amt für Volksschule erstattet wird.

3. Beim Rekurrenten handelt es sich um eine Lehrkraft, welche ihre akademische Ausbildung in Deutschland absolviert hat. Er hat am 31. Mai 2010 die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt. Im Hauptfach hat er Deutsch und Geschichte studiert. Hernach hat er vom 10. Januar 2011 bis zum 15. Januar 2012 den Vorbereitungsdienst für den Höheren Schuldienst (Referendariat) in Baden-Württemberg absolviert. Diesen Vorbereitungsdienst hat er auf eigenen Wunsch abgebrochen.

4. Der Rekurrent ist in der Sekundarstufe I angestellt. Seine Einreihung und damit seine Besoldung richten sich nach der RLV. Dem Anhang dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass Sekundarlehrkräfte mit EDK-anerkanntem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I im Lohnband 6 eingereiht werden. In § 42 Abs. 3 RLV ist vorgesehen, dass Personen, welche auf der Sekundarstufe ohne anerkanntes Lehrdiplom unterrichten, aber für das unterrichtete Fach über einen anerkannten Ausbildungsabschluss der Tertiärstufe verfügen, für dieses Fach in Lohnband 4 eingereiht werden. Lehrkräfte ohne anerkanntes Lehrdiplom, welche auf der Sekundarstufe I unterrichten, werden in Lohnband 3 / 85% der Grundbesoldung, eingereiht (§ 42 Abs. 5 RLV).

5. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme zum Rekurs zugestanden, dass der Rekurrent für die Fächer Deutsch und Geschichte in Lohnband 4 / 100% der Grundbesoldung, einzureihen ist. Für die weiteren Fächer verbleibe es jedoch bei der Einreihung in Lohnband 3 / 85% der Grundbesoldung.
Dieser Auffassung ist beizupflichten, allerdings mit einer anderen Begründung, als die Vorinstanz sie angeführt hat. Es ist korrekt, dass der Rekurrent über einen Studienabschluss in Deutsch und Geschichte verfügt, welcher einem Masterabschluss entspricht. Wenn er Deutsch und Geschichte unterrichtet, verfügt er damit über einen anerkannten Ausbildungsabschluss auf der Tertiärstufe für die unterrichteten Fächer.
Was ihm aber fehlt, ist ein anerkanntes Lehrdiplom. Er hat zwar die Wissenschaftliche Staatsprüfung (1. Staatsprüfung) für das Lehramt auf der Sekundärstufe abgelegt, nicht aber die 2. Staatsprüfung. Erst nach Ablegen dieser 2. Staatsprüfung wird die Befähigung für das jeweilige Lehramt zuerkannt (z.B. § 15 Landesverordnung Rheinland-Pfalz; § 28 Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die 2. Staatsprüfung für die Laufbahn des Höheren Schuldienstes an Gymnasien in Baden-Württemberg). Die 2. Staatsprüfung kann erst nach Absolvieren des gesamten Vorbereitungsdienstes (Referendariat), welcher je nach Bundesland 18 bis 24 Monate (Baden-Württemberg 18 Monate) dauert, abgelegt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei dem Vorbereitungsdienst, welchen der Rekurrent nach einem Jahr abgebrochen hat, also nicht um ein Zusatzstudium. Es handelt sich in Deutschland vielmehr um den zweiten, praktischen Teil der Lehrerausbildung, welcher mit der 2. Staatsprüfung abgeschlossen wird. Diese umfasst insbesondere Prüfungen in Pädagogik und pädagogischer Psychologie, ausserdem die Schulrechtsprüfung sowie Lehrproben etc. (z.B. § 17 Verordnung Baden-Württemberg). Da der Rekurrent den Vorbereitungsdienst nach 12 Monaten abgebrochen hat, kann er die 2. Staatsprüfung gar nicht ablegen, denn er erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht.

6. Entsprechend den Vorgaben der RLV kann der Rekurrent daher als Sekundarlehrkraft nicht in Lohnband 6 eingereiht werden, es fehlt ihm ein anerkanntes Lehrdiplom. Für die Fächer Deutsch und Geschichte, das heisst für diejenigen Fächer, in welchen er über einen akademischen (tertiären) Bildungsabschluss verfügt, ist er entsprechend dem Antrag der Vorinstanz in Lohnband 4 / 100% der Grundbesoldung, einzuordnen, ansonsten in Lohnband 3 / 85% der Grundbesoldung.

Entscheid der Personalrekruskommission vom 10. September 2012

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