TVR 2013 Nr. 36
Verkehrswert von nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücken
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 17 Abs. 4 ELV
Bei unüberbauten Grundstücken muss der Verkehrswert durch eine konkrete Schätzung ermittelt werden.
I meldete sich am 26. Juli 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente an. Ihr Ehemann war 2010 verstorben. Zusammen mit den gemeinsamen Nachkommen hinterliess er I als gesetzliche Erbin. Im Nachlass befindet sich unter anderem die Parzelle Nr. X, in K. Dabei handelt es sich um eine Baulandparzelle mit einer Grundstücksfläche von 737m2. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 sprach die Ausgleichskasse I mit Wirkung ab 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2012 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 833.-- zu. Gegen diese Verfügung erhob I Einsprache. Das Amt für AHV und IV wies diese am 1. November 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Bewertung des fraglichen Grundstücks habe man mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt telefonisch Kontakt aufgenommen. Bei diesem Gespräch habe sich herausgestellt, dass für Bauland in der Gemeinde K ein Quadratmeterpreis in der Bandbreite zwischen Fr. 300.-- und Fr. 350.-- üblich sei. Daher sei die EL-Stelle schliesslich von einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von Fr. 325.-- ausgegangen. Bei 737m2 habe der Verkehrswert von Fr. 239'525.-- resultiert. Der Anteil von I belaufe sich unter Berücksichtigung des güterrechtlichen Anspruchs und des erbrechtlichen Anspruchs auf Fr. 179'643.--. Auf den Steuerwert von Fr. 147'600.-- könne nicht abgestützt werden. Es bleibe daher beim EL-Anspruch von Fr. 833.-- in den Monaten Mai, Juni und Juli 2012 und der EL-Abweisung mit Wirkung ab 1. August 2012.
Gegen diesen Entscheid gelangte I ans Versicherungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse zurück.
Aus den Erwägungen:
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 4 bis 6 ELG gewähren Bund und Kantone Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen werden neben den Erwerbseinkünften, den Einkünften aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a und b ELG) bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern unter anderem 1/10 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37’500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
2.2 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
3. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau geht bei der Ermittlung des massgeblichen Verkehrswertes in konstanter Praxis vom Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert aus. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der so ermittelte Verkehrswert bei überbauten Grundstücken in der Regel sachgerecht ist (vgl. unter anderem Urteile des EVG P 50/00 vom 8. Februar 2001, E. 2b, P 1/02 vom 9. September 2002, E. 1b, und P 62/01 vom 30. Mai 2003, E. 3.2). Im Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 hatte das Bundesgericht in E. 6.3.4 ausgeführt, das Abstützen auf den Verkehrswert und nicht den im Kanton Thurgau gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des ELG und der ELV praxisgemäss verwendeten Mittelwert zwischen Gebäudeversicherungswert und Steuerwert als Annäherungswert für den Verkehrswert der Liegenschaft stelle eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG dar. Das Bundesgericht wies allerdings in seiner Praxis gleichzeitig wiederholt darauf hin, dass Fälle, wo die übliche Mittelwertmethode zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führe, vorbehalten seien (Urteil des EVG P 62/01 vom 30. Mai 2003, E. 3.2).
4. Bei unüberbauten Grundstücken ist die Methode gemäss E. 3 vorstehend nicht anwendbar. Vorliegend steht der Verkehrswert einer unüberbauten Baulandparzelle zur Diskussion. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert (im Sinne des Marktwertes) anderweitig ermittelt werden. Als verlässliche Quelle kommt dabei nur eine konkrete Verkehrswertschätzung in Frage. Eine solche hat der Beschwerdegegner zu keiner Zeit eingeholt. Stattdessen hat er sich mit einer telefonischen Auskunft des Landwirtschaftsamtes begnügt. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er für das Grundstück Nr. 1147 eine konkrete Liegenschaftenschätzung veranlasst und hernach den Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung 2012 neu berechnet.
Entscheid VV.2012.393/E vom 20. März 2013