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TVR 2015 Nr. 17

Kommunale Bootsliegeplatzverordnung; Kündigung Nutzungsberechtigung für Bootsliegeplatz; Kontrollmechanismus; Verhandlungsmaxime


§ 64 Ziff. 2 VRG, § 28 Abs. 3 WNG


1. Wird ein Bootsliegeplatz einer Privatperson zur Sondernutzung überlassen, so handelt es sich bei dieser um eine „andere Nutzungsberechtigte“ im Sinne von § 64 Ziff. 2 VRG und nicht um eine Konzessionsnehmerin (E. 1.1).

2. Weil das Klageverfahren weitgehend einem Zweiparteienverfahren entspricht, wird die Untersuchungsmaxime zugunsten der Verhandlungsmaxime eingeschränkt (E. 2).

3. Eine Bootsliegeplatzverordnung ist eine kommunale Rechtsverordnung, die materielle und formelle Rechte und Pflichten von Bootsplatznutzern regelt, jedoch keine Vorschriften enthält, welche die Rechtsstellung von Privaten „schwerwiegend berühren“ würden. Insofern muss das Reglement über die Liegeplatzbenutzung und die Gebührenerhebung einer Gemeinde nicht vom Konzessionsgeber bewilligt werden (E. 3).

4. Die Durchsetzung der Bestimmungen der Bootsliegeplatzverordnung bedingt einen auswertbaren Kontrollmechanismus, um ausreichend begründete Entscheide - wie den Entzug des Bootsliegeplatzes - erlassen zu können (E. 4).


Mit Schreiben vom 22. September 2014 entzog der Stadtrat D G die Nutzungsberechtigung für seinen Bootsliegeplatz. G habe den Bootsliegeplatz ausschliesslich durch Drittpersonen benützen lassen. Gemäss der Verordnung des Stadtrates D über die Konzessionserteilung für Bootsliegeplätze sei einzig der Konzessionär berechtigt, das auf ihn immatrikulierte Boot auf dem betreffenden Platz zu stationieren. Dagegen erhob G Klage beim Verwaltungsgericht, welches diese gutheisst.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1 Streitgegenstand ist der Entzug der Nutzungsberechtigung am Bootsliegeplatz in D. Dabei ist der von der Beklagten wiederholt benutzte Begriff „Konzessionsentzug“ nicht korrekt. Konzessionsnehmerin ist die Beklagte selber (§ 28 und 29 WNG). Wird ein Bootsliegeplatz sodann einer Privatperson zur Sondernutzung überlassen, so handelt es sich bei dieser um eine weitere Nutzungsberechtigte im Sinne von § 64 Ziff. 2 VRG.

1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten (§ 64 Ziff. 2 VRG).

2. Weil das Klageverfahren weitgehend einem Zweiparteienverfahren entspricht, wird die Untersuchungsmaxime zugunsten der Verhandlungsmaxime eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Richter den Sachverhalt nur dann von Amtes wegen abzuklären hat, wenn dies durch wesentliche öffentliche Interessen geboten ist. Ansonsten bestimmen die Parteien durch ihre Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge den Sachverhalt, über den das Gericht zu entscheiden hat (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 65 N. 7). Wie im Verwaltungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt im Klageverfahren zudem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 65 N. 10).

3.
3.1 Der Kläger wendet sinngemäss ein, es wäre Sache der Legislative und nicht der Exekutive gewesen, die Nutzung der Bootsstationierung auf dem Gemeindegebiet per Verordnungserlass zu ordnen. Dazu bringt die Beklagte vor, nach Art. 28 Abs. 3 Ziff. 1 und 9 der Gemeindeordnung (GO) sei der Stadtrat für die Regelung der Benützung öffentlicher Anlagen wie z. B. des Bootshafens zuständig. Die auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Bootsliegeplatzverordnung sei auf der Homepage der Stadtgemeinde D aufgeschaltet und den Haltern von Booten zugestellt worden. Deshalb könne die Forderung des Klägers nach einer „Normenkontrolle“ keine Beachtung finden.

3.2 § 28 Abs. 3 WNG verpflichtet die Gemeinden, die konkrete Nutzung innerhalb der konzessionierten Stationierungsfläche mit einem Reglement zu regeln, sagt aber im Sinne einer lex specialis nichts darüber aus, auf welchem Weg das dafür notwendige kommunale Recht zu erlassen ist. § 3 GG regelt die Geschäfte der Gemeindeversammlung und schreibt in Abs. 1 Ziff. 1 vor, einzig der Erlass oder die Änderung der in Form eines generell-abstrakten Erlasses gefassten Gemeindeordnung sei Sache der Gemeindeversammlung. Die weiteren Zuständigkeitsbereiche der Gemeindeversammlung werden - vorbehältlich bestimmter Regelungen in „Sachgesetzen“ - nach § 4 GG durch die GO bestimmt. Im vorliegenden Fall erklärt Art. 28 Abs. 3 Ziff. 1 (der Stadtrat ist für den Erlass von Verordnungen zuständig, die zum Vollzug der Gesetze oder Reglemente notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Recht ermächtigt) und Ziff. 9 GO (der Stadtrat ist zuständig für die Benützung öffentlicher Bauten und Anlagen) die Exekutive für zuständig, auf Verordnungsstufe die erforderlichen Regelungen zur Stationierung von Booten in der konzessionierten Standortfläche zu erlassen. Art. 28 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 9 der auf der Grundlage von § 4 GG erlassenen GO stellen somit die für den Erlass der Bootsliegeplatzverordnung erforderlichen Delegationsnormen dar. Die Bootsliegeplatzverordnung ist denn auch eine kommunale Rechtsverordnung, die materielle und formelle Rechte und Pflichten von Bootsplatzinhabern regelt, jedoch keine Vorschriften enthält, welche die Rechtsstellung von Privaten „schwerwiegend berühren“ würden. Entgegen der expliziten Regelung in § 30 WNG muss das Reglement über die Liegeplatzbenutzung und die Gebührenerhebung einer Gemeinde nach § 29 Abs. 1 WNG denn auch nicht vom Konzessionsgeber bewilligt werden. Die Bootsliegeplatzverordnung der Beklagten ist daher als stufengerechte Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Der Kläger räumt ein, er habe sein Boot im Jahr 2014 „nur sporadisch, witterungsbedingt eher wenig benutzt“. Dagegen macht die Beklagte geltend, der Stadtammann und einzelne Stadträte könnten bestätigen, dass der Kläger sein Boot im Gegensatz zur gemeldeten Mitbenützerin T „wenig bis nie selbst benutzt“ habe.

4.2 Die Beklagte kann ihre Ausführungen nicht belegen. Sie bringt denn auch nicht vor, dass eine von ihr beauftragte Person die Zu- und Wegfahrt der Boote jeweils kontrollieren oder sonst ein Überwachungssystem vorliegen würde. Insofern fehlt es bei der Durchsetzung der Bestimmungen der Bootsliegeplatzverordnung jedoch im Regelfall an einem auswertbaren Kontrollmechanismus, um ausreichend begründete Entscheide - etwa wie hier den Entzug des Bootsliegeplatzes - erlassen zu können. Anders wäre die Sachlage lediglich dann, wenn der Nutzungsberechtigte aus faktischen Gründen gar nicht in der Lage wäre, sein Boot regelmässig zu benutzen. Dafür bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist zudem auch kaum anzunehmen, dass der Stadtammann, die Stadträte oder der Stadtschreiber den gesamten zeitlichen Bereich eines Tages mit ihren Beobachtungen abzudecken vermögen, und es ist zudem nicht auszuschliessen, dass der kurz vor der Pensionierung stehende Kläger auch zeitlich dann mit seinem Boot unterwegs sein kann, wenn der Stadtammann, die Stadträte und der Stadtschreiber arbeiten. Auf die Befragung des Stadtammannes, der Stadträte und des Stadtschreibers ist deshalb - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) - zu verzichten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.210/E vom 4. Februar 2015

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