Skip to main content

TVR 2015 Nr. 22

Subsidiäre Kostengutsprache für einen Heimaufenthalt


§ 8 SHG, § 5 SHV


1. Subsidiäre Kostengutsprache für einen Heimaufenthalt, i.c. für einen Aufenthalt im Frauenhaus, muss von der Gemeinde nur geleistet werden, wenn der Ansprecher auch tatsächlich eines Aufenthalts in einem Heim Bedarf (E. 2.1 - 2.3).

2. Für eine subsidiäre Kostengutsprache muss geprüft werden, ob unsichere Verhältnisse vorliegen, wobei die eheliche Unterhalts- und Beistandspflicht der Unterstützungspflicht der Gemeinde vorgeht (E. 2.4, 2.5).


A und B sind miteinander verheiratet. In der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2014 kam es zwischen A und B zu tätlichen Auseinandersetzungen, in deren Folge A am Morgen des 20. Februar 2014 auf dem Posten der Kantonspolizei in Weinfelden Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeiten erhob. Er gab an, seine Frau habe sich bei einem Gespräch mit ihm immer mehr in Wut geredet und in der Folge begonnen, ihn zu schlagen und zu treten. Er habe versucht, seine Ehefrau während des Streits von sich fernzuhalten, indem er sie an den Armen gefasst und von sich weggestossen habe. Bereits am 10. Februar 2014 hatte sich A nach einem derartigen Vorfall an die Fachstelle für häusliche Gewalt gewandt.
B ihrerseits meldete sich am 20. Februar 2014 bei der Benefo-Stiftung, Fachstelle für Opferhilfe. Sie gab an, nach immer wieder vorgekommenen verbalen Auseinandersetzungen in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2014 erstmals Opfer von Tätlichkeiten ihres ziemlich betrunkenen Ehemannes geworden zu sein. Es sei zu einem Kampf zwischen dem Paar gekommen, dessen Ablauf sie nicht mehr rekonstruieren könne. Sie habe sich gewehrt und könne sich nur noch daran erinnern, dass ihr Ehemann sie mit den Füssen zweimal in einen Wandspiegel gestossen habe, so dass sie niedergegangen sei. In der Folge verwies die Fachstelle Opferhilfe Thurgau sie an das Frauenhaus T. Das Frauenhaus stellte fest, dass B Verletzungen aufwies, so dass sie sich nur mit Schmerzen habe bewegen können. Am 24. Februar 2014 stellte B beim Sozialamt F ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache. Die zuständige Fürsorgekommission der Gemeinde F lehnte das Gesuch ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das DFS gut. Die Gemeinde F gelangte daher an das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde gutheisst.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Gemäss § 8 SHG sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, wenn jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz verfügt, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist. Bedarf der Hilfsbedürftige einer Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, benötigt er Medikamente oder ist ein Eintritt in ein Spital, eine Klinik oder ein Heim erforderlich, so kann die Unterstützung durch eine Kostengutsprache geleistet werden (§ 4 SHV). Für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen kann die Fürsorge eine subsidiäre Kostengutsprache erteilen (§ 5 SHV).

2.2 Mit dem Ausdruck in § 8 SHG „die notwendige Unterstützung“ verleiht das SHG dem Grundsatz der Individualisierung Ausdruck. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Hilfeleistungen in jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen. Der Individualisierungsgrundsatz verlangt, dass die Art der Hilfe sich nach der besonderen Situation der hilfsbedürftigen Person richtet (Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 76). Dabei muss das Ausmass der Hilfe dem individuellen Bedarf Rechnung tragen (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 73). Auch § 4 SHV verdeutlicht noch einmal, dass eine Kostengutsprache nur dann zu leisten ist, wenn der Hilfsbedürftige einer entsprechenden Behandlung oder eines Aufenthalts in einem Heim bedarf.

2.3
2.3.1 Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 20. Februar 2014 begann die Verfahrensbeteiligte am 19. Februar 2014 ein Gespräch mit ihrem Ehemann, in dessen Verlauf sie sich immer mehr in Wut geredet hatte und später ihren Mann tätlich angriff. Sie begann, ihn zu schlagen und zu treten. Die von Dr. med. C festgehaltenen Verletzungen (oberflächliche Wunden, kleine Hämatome) lassen nicht darauf schliessen, dass der Ehemann gegenüber der Verfahrensbeteiligten massiv gewalttätig wurde. Vielmehr sagte diese selbst aus, es sei plötzlich zu Handgreiflichkeiten gekommen und sie wisse nicht, wer angefangen habe. Der Ehemann der Verfahrensbeteiligten hatte sich zudem bereits früher wegen der Gewalt, die seine Frau gegen ihn ausgeübt hatte, bei der Beratungsstelle für häusliche Gewalt gemeldet. Zudem findet sich im Bericht des Frauenhauses Winterthur vom 11. März 2014 der Hinweis, dass die Verfahrensbeteiligte im Frauenhaus gegenüber Mitarbeiterinnen vorwurfsvoll, beleidigend und aggressiv aufgetreten sei. Das Aggressionspotential der Verfahrensbeteiligten gegenüber anderen Bewohnerinnen und Mitarbeiterinnen habe zur Sorge Anlass gegeben. Am Samstag, 1. März 2014, sei es in einem Einkaufszentrum zu einem tätlichen Angriff der Verfahrensbeteiligten gegen ein fremdes Kind gekommen. Ein Mitarbeiter der Securitas habe eingreifen müssen. Die Verfahrensbeteiligte sei zu Recht weggewiesen worden, habe jedoch auch am Montag, 3. März 2014, bei einem Gespräch im Frauenhaus keine Einsicht bezüglich ihres aggressiven Verhaltens entwickelt. Unter diesen Umständen erscheint auch die Schilderung des Ehemannes der Verfahrensbeteiligten im Polizeirapport vom 20. Februar 2014 und in der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme, wonach die Aggressionen und die Tätlichkeiten im Wesentlichen von der Verfahrensbeteiligten ausgegangen sind, durchaus glaubwürdig.

2.3.2 Gestützt auf all diese Indizien ist davon auszugehen, dass bei der Auseinandersetzung vom 19./20. Februar 2014 eher der Ehemann der Verfahrensbeteiligten und nicht sie selbst Opfer geworden ist. Die Verfahrensbeteiligte selbst sagte am 20. Februar 2014 auf dem Kantonspolizeiposten in Weinfelden aus, sie habe sich - obwohl der Streit mit Tätlichkeit bis 4.00 Uhr morgens angedauert hatte - bereits um 6.30 Uhr wecken lassen, da sie zur Arbeit musste. Dort fuhr sie dann zunächst auch hin und erst dort meldete sie sich schliesslich telefonisch bei der Fachstelle für Opferhilfe und dann beim Frauenhaus. Dieses Vorgehen spricht weder für eine Notsituation noch für eine durch die erlittenen Verletzungen eingetretene Arbeitsunfähigkeit oder Schutzbedürftigkeit. Da die Verfahrensbeteiligte ihrem Ehemann in der Nacht zuvor ohnehin die beabsichtigte Trennung eröffnet hatte, erfolgte die Platzierung im Frauenhaus nicht aus einer Notsituation heraus, sondern höchstens wegen der ehelichen Trennung. Die Verfahrensbeteiligte ist nach der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann auch gar nicht aus der Wohnung geflüchtet, sondern legte sich zunächst schlafen. Es ist offensichtlich, dass die Situation vom 20. Februar 2014 die Folge eines Ehestreits unter Ehegatten war und zweifelsfrei keiner Unterbringung im Frauenhaus bedurft hätte. Es hätte bei weitem genügt, wenn die Verfahrensbeteiligte in einem Hotel oder allenfalls bei Bekannten eine provisorische Unterkunft gefunden hätte. Die Betreuung durch ein Frauenhaus bzw. die Unterbringung in einem geschützten Rahmen war offensichtlich nicht notwendig. Das ist aber Voraussetzung dafür, dass sowohl nach § 8 SHG als auch nach § 4 SHV Leistungen bzw. Kostengutsprachen der Gemeinden überhaupt gesprochen werden können. Es fehlt am Bedarf, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht schon aus diesem Grund den Antrag um subsidiäre Kostengutsprache abgewiesen hat.

2.4 Voraussetzung für eine subsidiäre Kostengutsprache ist auch, dass sich die Person in unsicheren oder schlechten Verhältnissen befindet (§ 5 Abs. 1 SHV). Ein fundamentales Prinzip im Sozialhilferecht ist das Subsidiaritätsprinzip. Sozialhilfeleistungen sollen nur gewährt werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Häfeli, a.a.O., S. 73). Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter, wozu auch familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen gehören.

2.5 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass das Einkommen des Ehemanns für die Frage, ob die Verfahrensbeteiligte hilfsbedürftig sei, nicht angerechnet werden dürfe, da sie eine eigene Unterstützungseinheit bilde. Diese Aussage ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass die Verfahrensbeteiligte nach wie vor verheiratet war und ist und dementsprechend die eheliche Fürsorgepflicht nach wie vor zum Tragen kommt. Die eheliche Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB) des Ehemannes dauert bis zur Auflösung der Ehe durch Scheidung an. Demnach wäre für die Frage, ob die Verfahrensbeteiligte in finanzieller Sicht hilfsbedürftig ist, zunächst einmal die Unterhalts- und Beistandspflicht des Ehemanns zu prüfen gewesen. Dies haben das Frauenhaus und auch die Vorinstanz unterlassen. Da die Hilfsbedürftigkeit nicht erwiesen war, hätte die Vorinstanz auch aus diesem Grunde die Kostengutsprache nicht verlangen dürfen. Auch deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.189/E vom 25. Februar 2015

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.