TVR 2015 Nr. 33
Die Kostenübernahme für ein Stehbrett durch die Invalidenversicherung setzt die Bildungsfähigkeit der versicherten Person voraus
Art. 2 HVI, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 IVV
Ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Stehbrett besteht nur, wenn dieses nicht therapeutischen Zwecken, sondern primär einer Ausbildung oder Schulung dient. Dies setzt eine Bildungsfähigkeit der versicherten Person voraus.
S, geboren 2003, erlitt anlässlich eines Autounfalls ein schweres Polytrauma. Seit diesem Ereignis leidet sie unter schweren posttraumatischen Mehrfachbehinderungen. Die IV-Stelle sprach ihr medizinische Massnahmen, verschiedene Hilfsmittel und eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu. Seit August 2014 besucht S eine Kleinklasse in der Sonderschule E, wo sie unter der Woche auch im Teilinternat lebt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wies die IV-Stelle eine Übernahme der Kosten für ein Stehbrett ab. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht nach Durchführung eines Augenscheins vor Ort ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
3.1 Gemäss Ziff. 13.02 Anhang HVI werden der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen von der Invalidenversicherung abgegeben, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI i.V. mit Ziff. 13 Anhang HVI).
3.2 Die Stehvorrichtung musste für die Beschwerdeführerin speziell angepasst werden (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ([KHMI], Stand 1. Januar 2015, Rz. 2138). Sie kann daher im Internat E auch nur ausschliesslich für sie verwendet werden. Insofern gehört das beantragte Stehbrett denn auch nicht zur Einrichtung/Ausstattung des E, was einer Kostenübernahme entgegenstehen würde (vgl. KHMI, Rz. 1022). Jedoch stellt sich die Frage, ob das Stehbrett vorab der Schulung und/oder Ausbildung dient.
3.3 Was unter Schulung oder Ausbildung zu verstehen ist, wird vom Gesetz und auch vom KHMI nicht weiter definiert. Nach Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, fallen unter Schulung „sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht“ (Art. 21 - 21quater N. 17). Die Rechtsprechung subsumiert unter den Begriff der Ausbildung neben der eigentlichen Berufsausbildung auch die Bildung oder Allgemeinbildung (Schulen und Kurse, vgl. BGE 108 V 54 E. 1b). Eine Ausbildung setzt jedoch die „Bildungsfähigkeit“ der versicherten Person in einem Mindestmass voraus. Das Gleiche hat auch für den Begriff der Schulung zu gelten. Von Schulung kann erst dann gesprochen werden, wenn die Behinderung der versicherten Person eine solche auch tatsächlich zulässt. Insofern sprechen Meyer/Reichmuth denn auch von „schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht“. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist sowohl körperlich wie auch geistig schwerstbehindert. Sie kann nicht sprechen und eine eigentliche Kommunikation ist nicht ersichtlich, auch wenn sie mit Hilfe der Kommunikationshilfsmittel „Step by Step“ und „Powerlink“ mittels Knopfdruck vorgesprochene Sätze abrufen und beispielsweise das Licht ablöschen kann. Dass die Beschwerdeführerin diese Hilfsmittel jedoch durchwegs gezielt einsetzen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar oder aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin fähig wäre, ganze Sätze zu verstehen und aktiv darauf zu reagieren. Vielmehr scheint sie vorab auf Reize, wie z.B. Musik, Geräusche, Stimmen etc., anzusprechen, reagiert auf ihren eigenen Namen und scheint in einem gewissen Ausmass Abläufe und verbale Interaktionen zu verstehen. Ihrer Behinderung angepasst wird sie denn auch im E therapeutisch gefördert. Eine darüber hinausgehende Schulung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Schulung oder Ausbildung erschöpft sich somit im therapeutischen Bereich und im Versuch, die Beschwerdeführerin an ihrem Umfeld aktiver teilhaben zu lassen. In der Folge ist jedoch auch das beantragte Stehbrett primär einem therapeutischen Zweck zuzuordnen, auch wenn die Beschwerdeführerin im Stehbrett offenbar gelöster und präsenter ist als im Rollstuhl. Insofern führte Dr. med. J denn auch aus, dass die Versorgung mit einem Stehbrett aus ärztlicher Sicht indiziert sei. Wie sich Dr. J jedoch einen „schulischen Unterricht“ vorstellt, erläutert sie nicht weiter. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2015 zudem zu Recht festhielt, wird das Stehbrett im Übrigen zwar im „Unterricht“ verwendet, vermag jedoch nicht einen solchen zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin befindet sich auch nur während relativ kurzer Zeit im Stehbrett. So wurde zum Zeitpunkt des Augenscheins von einer durchschnittlichen Dauer von 10 bis 15 Minuten gesprochen. Dies zwei- bis dreimal am Tag. Das Ziel betrage rund 30 Minuten. In der übrigen Zeit hält sich die Beschwerdeführerin auch während des „Unterrichts“ im Rollstuhl auf oder muss zeitweise auf dem Bett im Klassenzimmer hingelegt werden. Auch der „Step by Step“ kann vom Rollstuhl aus bedient werden, was wohl auch für den „Powerlink“ gelten dürfte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Stehbrett zwar der Beschwerdeführerin die Interaktion erleichtert und aus therapeutischen Zwecken als indiziert erscheint, dass dieses jedoch nicht primär einer eigentlichen Ausbildung oder Schulung dient und eine solche auch nicht ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostenübernahme daher zu Recht verneint.
Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2015.199/E vom 21. Oktober 2015
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 9C_897/2015 vom 12. Januar 2016 abgewiesen. Dabei hat es insbesondere festgehalten, dass der für die Hilfsmittelabgabe relevante Eingliederungsbereich der Schulung einer autonomen bundesrechtlichen Begriffsbildung folgt. Die Sonderschulung behinderter Kinder sei keineswegs mehr eine „Kernaufgabe“ der Invalidenversicherung. Im Gegenteil sei die Sonderschulung nunmehr im Rahmen des Bundesrechts alleinige Aufgabe der Kantone. Aus diesem Grund bestehe keine präjudizierende Wirkung der kantonalrechtlichen Qualifizierung einer Jugendlichen als Sonderschülerin für die IV-rechtliche Hilfsmittelabgabe.