Art. 21 Abs. 1 IVG
- TVR 2015 Nr. 33
Die Kostenübernahme für ein Stehbrett durch die Invalidenversicherung setzt die Bildungsfähigkeit der versicherten Person voraus
Die Kostenübernahme für ein Stehbrett durch die Invalidenversicherung setzt die Bildungsfähigkeit der versicherten Person voraus