Art. 29 Abs. 1 IVG
- TVR 2015 Nr. 34
Karenzzeit von sechs Monaten beim Wiederaufleben der Invalidität innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung der Rente
- TVR 2018 Nr. 34
Das blosse Einreichen von Unterlagen durch den behandelnden Arzt stellt noch keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug dar