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TVR 2015 Nr. 34

Karenzzeit von sechs Monaten beim Wiederaufleben der Invalidität innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung der Rente


Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 bis IVV, Art. 88 Abs. 2 lit. b bis IVV


Auch beim Wiederaufleben der Invalidität innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung der Rente ist von einer gesetzlichen Karenzzeit von sechs Monaten auszugehen. Es besteht keine Gesetzeslücke, welche über eine analoge Anwendung von Art. 29bis IVV oder Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV zu schliessen wäre.


Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach S mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 eine ganze Rente ab Januar 2001 zu. Am 13. Dezember 2010 wurde S im Begutachtungsinstitut ABI polydisziplinär abgeklärt. Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 11. November 2011 per Ende Dezember 2011 ein. Im Oktober 2012 ersuchte S um Neubeurteilung der IV-Leistungen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung und sprach S mit Verfügung vom 3. November 2014 eine befristete Viertelsrente vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab und stellt fest, dass S vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 keine Rente aus Invalidenversicherung zusteht, da sie ab 1. April 2013 bereits wieder zu 80% arbeitsfähig gewesen sei.

Aus den Erwägungen:

4.2 Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Diese gesetzliche Regelung ist seit Januar 2008 in Kraft. In seinem Entscheid 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob bei einem Wiederaufleben der Invalidität innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung der Rente Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV analog anwendbar ist oder ob die generelle Regelung von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt (E. 5.2 des Urteils). Aus der Formulierung des Bundesgerichts, „doch hat das kantonale Gericht dabei übersehen, dass nach der seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Regelung ein Rentenbeginn vor der Anmeldung nicht mehr möglich ist, grundsätzlich der Anspruch gar frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht“ (E. 5.2) ist aber eher davon auszugehen, dass das Bundesgericht in jedem Fall von einer Karenzzeit von sechs Monaten ausgeht. Eine andere Interpretation lässt auch der Wortlaut von 88bis Abs. 1 lit. a IVV nicht zu, denn diese Bestimmung enthält einzig eine Regelung für den frühesten Zeitpunkt einer Rentenerhöhung und setzt somit bereits den Bestand einer Rente voraus. Art. 29bis IVV wiederum enthält lediglich für den Fall des Wiederauflebens der Invalidität innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung der Rente eine Sonderregelung für die Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Diese Sonderregelung bezieht sich aber nicht auf die Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Zwar ist das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29bis IVV stets von einer Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung ausgegangen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N. 25). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Art. 29bis IVV über den Wortlaut hinaus analog auf Art. 29 Abs. 1 IVG angewendet werden kann. Vielmehr müsste eine solche Einschränkung von Art. 29 Abs. 1 IVG - auch im Rahmen von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV - explizit durch den Gesetz- oder allenfalls Verordnungsgeber bestimmt werden. Art. 29 Abs. 1 IVG wurde denn auch eingefügt, um den Anreiz bei den versicherten Personen zu verstärken, sich möglichst frühzeitig bei der IV anzumelden. Damit können einerseits die Versicherten ihren allfälligen Rentenanspruch wahren, andererseits hat die IV damit bereits frühzeitig die Möglichkeit, Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4495 ff., S. 4568 f.). Wäre es somit die Intention des Gesetzgebers gewesen, in Bezug auf die Karenzzeit eine analoge Regelung zu Art. 29bis IVV vorzusehen, wäre Art. 29 Abs. 1 IVG entsprechend zu ergänzen gewesen. Insofern ist somit nicht von einer Gesetzeslücke auszugehen, welche über eine analoge Anwendung von Art. 29bis IVV oder Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV geschlossen werden darf.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2014.343/E vom 11. Februar 2015

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