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TVR 2018 Nr. 34

Das blosse Einreichen von Unterlagen durch den behandelnden Arzt stellt noch keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug dar


Art. 29 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 1 IVG


1. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, das heisst den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu „bewerben“ (E. 5 und 6.1).

2. Ein solcher Wille ist nicht ersichtlich, wenn der behandelnde Arzt Unterlagen einreicht, ohne jedoch gleichzeitig auch eine Anmeldung vorzunehmen oder etwas entsprechendes explizit oder implizit auszuführen (E. 6.2 und 6.3).


A meldete sich im September 2006 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen Abklärungen verneinte diese den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Im Februar 2015 stellte der behandelnde Psychiater Dr. B, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. der IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Arztbericht sowie zwei Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik C zu. Nachdem A zwischenzeitlich in den Kanton Thurgau gezogen war, überwies die IV-Stelle St. Gallen die Berichte der IV-Stelle des Kantons Thurgau. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte die IV-Stelle des Kantons Thurgau Dr. B in der Folge mit, dass keine IV-Anmeldung von A eingegangen sei. Gemäss Rückmeldung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen sei dort kein Dossier mehr pendent und es sei auch kein Arztbericht einverlangt worden. Die Berichte werde sie daher archivieren. Am 26. Mai 2015 sandte Dr. B die gleichen Unterlagen nochmals an die IV-Stelle des Kantons Thurgau. Im März 2016 meldete sich A mittels Formulars bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2017 den Anspruch von A auf Berufsberatung und Umschulung und sprach ihr mit Verfügung vom 12. Juni 2017 eine halbe Rente ab 1. September 2016 zu. Gegen die Rentenverfügung liess A Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bereits ab 1. August 2015 und nicht erst ab 1. September 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei aktenkundig, dass Dr. B per 25. Februar 2015 bei der (ehemals) zuständigen IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen detaillierten Arztbericht eingereicht habe, worin begründet dargelegt worden sei, dass sich das Leiden seiner Patientin trotz adäquater Behandlung chronifiziert und sich damit der Gesundheitszustand wesentlich und anhaltend verschlechtert habe. Ebenso sei aus dem Bericht klar erkennbar gewesen, dass A Leistungen der Invalidenversicherung beanspruche, was für eine Anmeldung genüge. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Dies setzt jedoch voraus, dass eine Anmeldung überhaupt vorliegt bzw. dass aus der gemachten Eingabe oder Äusserung ein Anmeldewille abgeleitet werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2015, Art. 29 Rz. 46; vgl. dazu auch Entscheid 720 13 6 / 139 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juni 2013). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der versicherten Person, sich bei Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auch tatsächlich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Dabei stellt eine Anmeldung zur Früherfassung (Art. 3a ff. IVG) keine offizielle Anmeldung im Sinne von Art. 29 ATSG dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 50). Durchführungsmässig hat Art. 29 Abs. 1 IVG zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie diesbezüglich von Abklärungen freigestellt ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz. 4). In der Invalidenversicherung fehlt es im Übrigen an einer analogen Regelung zu Art. 77 AHVV und Art. 66 UVV, welche die Ausrichtung von (höheren) Leistungen auch ohne Anmeldung vorsehen (Kieser, a.a.O., Art. 29 Rz. 20 ff.).

6.
6.1 Eine Anmeldung zum Leistungsbezug liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, das heisst den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu „bewerben“ (Kieser, a.a.O., Art. 29 Rz. 12).

6.2 Im vorliegenden Fall hat Dr. B der SVA St. Gallen am 24. Februar 2015 unaufgefordert seinen Arztbericht und zwei Berichte der Psychiatrischen Klinik C als Beilagen eingereicht. Weil die Beschwerdeführerin neu in den Kanton Thurgau gezogen war, überwies die SVA St. Gallen die Unterlagen der Beschwerdegegnerin und retournierte diese ebenfalls an Dr. B. Am 19. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin Dr. B Folgendes mit: „Bis zum heutigen Zeitpunkt ist bei uns keine IV-Anmeldung für berufliche Massnahme und Rente eingegangen. Nach telefonischer Rücksprache mit der SVA St. Gallen ist bei ihnen kein Dossier mehr pendent und es wurde kein Bericht von Ihnen verlangt. Unsererseits werden wir Ihren Bericht archivieren, dies zur Info“. Am 26. Mai 2015 schickte Dr. B seinen Arztbericht und die Beilagen erneut an die Beschwerdegegnerin mit folgenden Bemerkungen: „Wie gewünscht senden wir Ihnen die fehlenden Unterlagen von Frau A zu Vervollständigung Ihre Dossiers. Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung“. Am 3./4. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin mittels Anmeldeformular bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.

6.3 Ein Wille zur Anmeldung zum Leistungsbezug ergibt sich vorliegend erstmals aus der formellen Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3./4. März 2016. In der Zeit davor ist kein solcher „Bewerbungswille“ gegenüber der Beschwerdegegnerin erkennbar und resultiert auch nicht aus den Eingaben von Dr. B. Dr. B reichte bei der SVA St. Gallen und sodann bei der Beschwerdegegnerin seinen Arztbericht mit Beilagen ein. Dass er die Beschwerdeführerin damit zum Leistungsbezug anmelden wollte (bzw. damit eine Neuanmeldung einreichen wollte), ergibt sich aus den Schreiben aber nicht, obwohl Dr. B - der auch als psychiatrischer Gutachter für die D (wo er auch Teil des medizinischen Leistungsteams ist) in IV-Verfahren tätig ist und somit mit dem Ablauf des Verfahrens der Invalidenversicherung vertraut ist - bekannt sein musste, dass ein Leistungsbezug eine entsprechende Anmeldung voraussetzt. Die Beschwerdegegnerin teilte Dr. B mit Schreiben vom 19. Mai 2015 zudem explizit mit, dass bis zum damaligen Zeitpunkt keine IV-Anmeldung eingereicht worden sei und sie deshalb die eingereichten Berichte archivieren würde. Dr. B musste daher spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der blossen Einreichung von Berichten nicht von einer Neuanmeldung ausging. Eine entsprechende Anmeldung bzw. Neuanmeldung wurde in der Folge aber weder durch ihn noch durch die Beschwerdeführerin selber eingereicht. Vielmehr sandte Dr. B die gleichen Unterlagen nochmals direkt an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk „zu Vervollständigung des Dossiers“. Dr. B hat somit - obwohl er darüber informiert wurde, dass keine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vorlag - die Unterlagen offenbar einzig zu den Akten geben wollen, ohne jedoch gleichzeitig auch eine Anmeldung vorzunehmen oder etwas entsprechendes explizit oder implizit auszuführen. Unter diesen Umständen ist aber vor dem 3./4. März 2016 weder von einem durch Dr. B für die Beschwerdeführerin noch von einem durch die Beschwerdeführerin selber dargetanen „Bewerbungswillen“ auszugehen. Aufgrund der Neuanmeldung mittels Formulars vom 3./4. März 2016 hat die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG somit zu Recht auf den 1. September 2016 festgelegt.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2017.207/E vom 14. Februar 2018

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