Art. 29 Abs. 1 ATSG
- TVR 2018 Nr. 34
Das blosse Einreichen von Unterlagen durch den behandelnden Arzt stellt noch keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug dar
Das blosse Einreichen von Unterlagen durch den behandelnden Arzt stellt noch keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug dar