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TVR 2016 Nr. 3

Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung


Art. 63 Abs. 1 AuG, Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK


Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nach mehrmaliger strafrechtlicher Sanktionierung und der Demonstration einer massiven Gewaltbereitschaft verhältnismässig, auch wenn die ausländische Person bereits länger in der Schweiz lebt und hier ein Kind gezeugt hat, welches über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt.


Z, geboren 1988, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2000 wurde einem Familiennachzugsgesuch entsprochen und Z reiste in die Schweiz ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau erteilt. Später wurde er in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters miteinbezogen. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 musste Z mehrfach strafrechtlich sanktioniert werden. Mit Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 24. Juli 2007 wurde Z verwarnt. Es wurde ihm die Ausweisung angedroht, falls er sich inskünftig nicht absolut klaglos verhalten sollte. Z lebt mit einer Schweizer Bürgerin zusammen. Im Herbst 2014 ist die Tochter A auf die Welt gekommen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Z wurde angewiesen, bis spätestens am 30. September 2014 auszureisen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS am 19. Januar 2015 ab. Dagegen erhob Z Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde ebenfalls abweist.

Aus den Erwägungen:

3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG). Längerfristig ist eine Freiheitsstrafe, wenn sie ein Jahr übersteigt (BGE 135 II 377 E. 4.2 und Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 63 N. 3). Zudem kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Der Tatbestand ist in der Regel erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., Art.?63 N. 10).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht F wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon neun Monate zu vollziehen waren. Der Vollzug erfolgt(e) offenbar in Halbgefangenschaft und dürfte im Mai 2015 geendet haben. Die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sind somit klarerweise erfüllt. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.

4.
4.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 AuG), das heisst, ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377). Bei der Interessenabwägung ist im Rahmen des geltenden Rechts auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordneten Bestimmungen - insbesondere der EMRK - führt (Entscheid des Bundesgerichts 2C_644/2015 vom 27. August 2015 E.3.2.2).

4.2 Der Beschwerdeführer musste mehrfach strafrechtlich sanktioniert werden. In der Folge wurde er vom verfahrensbeteiligten Amt verwarnt. Dabei wurde ihm explizit mitgeteilt, dass er Ausweisungsgründe gesetzt habe, mit Rücksicht auf seine in der Schweiz wohnhafte Familienangehörigen und die laufende Ausbildung aber zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Ausweisung verzichtet werde. Er sei jedoch zu verwarnen und es sei ihm eine solche Massnahme anzudrohen, falls er sich in Zukunft nicht in jeder Hinsicht klaglos verhalten sollte. Insbesondere werde von ihm erwartet, dass er in Zukunft die Finger von illegalen Drogen lasse, die körperliche Integrität anderer respektiere und generell zu keinen Klagen und strafrechtlichen Verurteilungen mehr Anlass gebe. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund dieser Verwarnung und den darin gemachten Auflagen somit bewusst sein, dass ein weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz führen wird. Insofern kann er nicht vorbringen, dass er nicht mit dieser ausländerrechtlichen Sanktion rechnen musste, auch wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorab eine erneute Verwarnung in Aussicht gestellt wurde. Das Bezirksgericht F hat den Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich in keiner Weise um ein Bagatelldelikt. Wie sich aus den Strafakten zeigt, wurde der Türsteher der Bar „S" mit grosser Brutalität zusammengeschlagen und hatte grosses Glück, dass die schlimmen Gesichtsverletzungen nicht zu bleibenden Entstellungen geführt haben. PD Dr. med. H führte aus, dass die Verletzungen potenziell lebensgefährlich hätten sein können und eine intensive Überwachung erforderlich gewesen sei. Auslöser des Angriffs war der Umstand, dass M den Beschwerdeführer und die ihn begleitenden Personen nicht mehr ins Lokal lassen wollte, nachdem diese dort negativ aufgefallen waren. Der Angriff zeigte eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, welche sich auch nicht dadurch relativieren lässt, dass er offenbar unter Alkoholeinfluss stand. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 21 Jahre alt und die Tat war nicht mehr die unreife Reaktion eines Jugendlichen. Das Verhalten lässt sich zudem auch nicht mit allfälligen Überforderungen in der Kindheit erklären. Die Strafakten sind stringent und aussagekräftig, weshalb denn auch von einer Einvernahme des Staatsanwaltes und den zuständigen Personen des Bezirksgerichts F keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3) kann auf die entsprechenden Zeugeneinvernahmen daher verzichtet werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich bezüglich der Rückfallgefahr zudem auch eine Begutachtung, nachdem nach rein nationalem Ausländerrecht die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist und vorliegend Art. 5 Anhang I des FZA nicht zur Anwendung gelangt (BGE 136 II 5 E. 4.2). Somit dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Entscheid des Bundesgerichts 2C_1074/2014 vom 28.?Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich auch ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht hingenommen werden. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung der ausländischen Täterschaft besteht von vornherein bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten (Entscheid des Bundesgerichts 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.3.2) und somit auch im vorliegenden Fall. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht F der teilbedingte Vollzug gewährt worden ist, da ihm dadurch vorab ermöglicht werden sollte, seine Chancen zur Bewährung ohne die einschneidenden Folgen eines Vollzugs der ganzen Strafe zu nutzen. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen am 27.?September 2012 erneut von der Staatsanwaltschaft F wegen Widerhandlung gegen das BetmG verzeigt, womit er wiederum gegen die unmissverständlichen Auflagen in der Verwarnung vom 24. Juli 2007 verstossen hat. Eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit erhöht jedoch das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung der Anwesenheit (Entscheid des Bundesgerichts 2C_644/2015 vom 27. August 2015 E. 4.4). Aufgrund der Verzeigung vom 27.?September 2012 ist auch davon auszugehen, dass er zumindest zu jenem Zeitpunkt noch illegale Drogen konsumiert hat. Auch eine Familiengründung und die Arbeit mit behinderten Kindern ist zudem kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer seine Gewalttätigkeit gegenüber anderen (männlichen) Personen in gewissen Situationen (z.B. im Ausgang unter Drogen- oder Alkoholeinfluss) tatsächlich in den Griff bekommen hat. An seinem Arbeitsplatz hat es der Beschwerdeführer praktisch ausschliesslich mit Kindern und Arbeitskolleginnen zu tun und dürfte wohl nie in Konfrontationen mit gleichaltrigen Männern verwickelt sein. Ob er also mit seinen Aggressionen bei Konfrontationen mit (gleichaltrigen) Männern umgehen kann, ist aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht sichergestellt. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht geltend gemacht, dass er entsprechende therapeutische Massnahmen ergriffen hätte. Das Risiko künftiger Delinquenz kann deshalb nicht negiert werden.

4.3 Die Vorinstanz hat bei der Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er eine Lehre absolviert hat, arbeitet und offenbar problemlos in der Lage ist, Verantwortung zu übernehmen und einfühlsam mit Kolleginnen und den ihm anvertrauten Kindern umzugehen. Diesbezüglich liegen denn auch diverse Schreiben im Recht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf Zeugeneinvernahmen verzichtet werden kann. In dieser Hinsicht kam dem Beschwerdeführer denn auch die lange Verfahrensdauer zugute. Er verkennt jedoch, dass ein entsprechendes Wohlverhalten ausländerrechtlich grundsätzlich erwartet werden darf. Zudem ist davon auszugehen, dass er sich durchaus bewusst war, dass sein Verhalten Einfluss auf das Strafverfahren und eine allfällige ausländerrechtliche Massnahmen haben würde. Trotzdem erfolgte eine Verzeigung wegen Kauf, Besitz und Konsum von Marihuana. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich um Begleichung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Opfer und dem Unfallversicherer bemüht hat. Nachdem dies jedoch grundsätzlich von jedem Verurteilten erwartet werden dürfte, ist diese Tatsache letztendlich nicht weiter ausschlaggebend.

4.4 Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und reiste erst im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz ein. Die prägenden Kinderjahre hat er somit im Kosovo verbracht und ist somit auch mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut. Seine Ausbildung in der Schweiz wird ihm zudem auch im Kosovo zugute kommen. Auch das Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden Eltern und weiteren Verwandten fällt bei dem nunmehr rund 27-jährigen Beschwerdeführer nicht mehr massgebend ins Gewicht (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_113/2011 vom 16.?Juni 2011 E. 2.5). Die familiären Kontakte mit seiner Familie kann er auch vom Heimatland aus pflegen.

4.5 Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2014 Vater einer Tochter geworden. Die Tochter und ihre Mutter sind Schweizer Bürgerinnen. Der Tochter des Beschwerdeführers wäre es aufgrund ihres Alters wohl grundsätzlich möglich, mit ihrem Vater in sein Heimatland auszureisen, auch wenn sie im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist (Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63 Rz. 16). Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers dürfte mit der Sprache und Gesellschaft im Kosovo jedoch nicht weiter vertraut sein. Insofern kann ihr nicht ohne Weiteres zugemutet werden, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, was auch einer Ausreise der Tochter entgegensteht. Selbst wenn sich die Ausreise für die Lebenspartnerin und die Tochter als unzumutbar erweist, führt dies jedoch nicht unbedingt zur Unzulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gilt nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Entscheid des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27.?Januar 2010 E. 2.2). Der Beschwerdeführer musste mehrmals strafrechtlich sanktioniert werden und hat anlässlich des Vorfalls vom 17.?Oktober 2009 eine massive Gewaltbereitschaft gezeigt. Weder die früheren Verurteilungen noch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 24. Juli 2007 haben somit eine Wirkung gezeigt und die Delikte wurden sogar noch schwerer. Der Beschwerdeführer lebte zwölf Jahre im Kosovo und nunmehr seit dem Jahr 2000 in der Schweiz. Er hat somit beinahe sein halbes Leben und auch die prägenden Kinderjahre im Kosovo verbracht. Mit der Mutter seiner Tochter ist er nicht verheiratet und die Beziehung wird offenbar erst seit August 2013 gelebt, weshalb denn nicht von einer langjährigen, gefestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann. Die Verurteilung durch das Bezirksgericht F erfolgte am 8.?Januar 2014 und somit vor der Zeugung der Tochter. Aufgrund der im Juli 2007 erfolgten Verwarnung musste der Beschwerdeführer mit einer ausländerrechtlichen Wegweisung rechnen, auch wenn anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5.?Februar 2014 vorab von einer erneuten Verwarnung gesprochen wurde. Zumindest durfte er sich aufgrund der Schwere seiner Straftat in keiner Weise darauf verlassen, dass er in der Schweiz wird bleiben können. Dies musste auch seiner Lebenspartnerin bewusst sein. Trotzdem haben sie sich zur Zeugung eines Kindes entschlossen, ohne den ausländerrechtlichen Entscheid abzuwarten. Insofern war bereits zum Zeitpunkt der Zeugung der Tochter damit zu rechnen, dass ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz unter Umständen nicht möglich sein wird und dass ein Kontakt allenfalls nur noch im Rahmen von Besuchsaufenthalten und telefonisch oder elektronisch aufrechterhalten werden kann. Dies haben die Eltern in Kauf genommen und dies hat sich der Beschwerdeführer denn auch selber zuzuschreiben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart haben, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, in der Schweiz für die gemeinsame Tochter zu sorgen. Dem Beschwerdeführer steht es denn auch frei, um eine neue Bewilligung zu ersuchen, sobald davon auszugehen ist, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Interessensabwägung spricht daher gegen den Beschwerdeführer und von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ein Recht auf persönliche Anhörung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesgerichts 2C_501/2013 vom 8. November 2013 E. 3.2). Dass die Vorinstanz zudem alle Umstände miteinbezogen hat und offenbar nicht von Anfang an klar eine Abweisung vorgesehen hat, spricht nicht gegen den Entscheid, sondern belegt vielmehr eine sorgfältig vorgenommene Abwägung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2015.27/E vom 16. September 2015.

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_979/2015 vom 15.?Februar 2016 abgewiesen.

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