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TVR 2016 Nr. 7

Fehlerhafte Zahlungsanweisung für Kostenvorschuss, schuldloses Verhalten als Voraussetzung für Fristrestitution


§ 26 VRG , § 79 Abs. 2 VRG


Wird der Kostenvorschuss mittels Banküberweisung getätigt und dabei irrtümlich eine falsche Kontonummer angegeben, so liegt kein schuldloses Verhalten vor; eine Fristwiederherstellung ist damit ausgeschlossen.


Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2015 wurde R verpflichtet, innert der Frist bis 16. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss in der Folge bei der Finanzverwaltung des Kantons Thurgau nicht rechtzeitig gutgeschrieben wurde, erliess die Steuerrekurskommission einen Nichteintretensentscheid. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob R erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Gestützt auf § 79 Abs. 1 VRG kann eine Behörde für ein angehobenes Verfahren einen Kostenvorschuss verlangen, wobei stets die das Rechtsmittel ergreifende Partei vorschusspflichtig ist. Wird der Kostenvorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren (im Sinne eines Nichteintretens) abgeschrieben werden (§ 79 Abs. 2 VRG). Eine Nachfrist muss nicht gewährt werden (vgl. dazu Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 79 N. 1 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, sofern die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.2.3 mit Verweis auf 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem hat das Bundesgericht im Urteil 2C_450/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.3.4 festgehalten, dass eine Behörde unter keinem Titel verpflichtet ist, auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Verfahrensvoraussetzung, wie sie die Leistung des Kostenvorschusses darstellt, nicht erfüllt wird, selbst wenn dies für die Partei schwerwiegende Folgen hat. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (§ 24 Abs. 4 VRG).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwar seiner Bank rechtzeitig einen Zahlungsauftrag erteilt hatte, doch kann der Bestätigung der Bank vom 6. November 2015 entnommen werden, dass der Betrag von Fr. 1‘400.-- auf das Konto Nr. 01-6589-7 anstelle von Konto Nr. 01-65891-7 überwiesen wurde. Der Kostenvorschuss wurde demnach nicht auf das Konto der Finanzverwaltung Thurgau überwiesen. Somit steht fest, dass der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juni 2015 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- nicht innert der bis 16. Juli 2015 gesetzten Frist zugunsten der zuständigen Behörde, nämlich der Vorinstanz, überwiesen wurde, wie dies § 24 Abs. 4 VRG verlangt.

2.3 Eine versäumte Frist kann auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen kein Verschulden trifft (§ 26 VRG). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut („kein Verschulden“) schliesst jedes Verschulden, insbesondere auch bloss leichte Fahrlässigkeit, eine Wiederherstellung aus (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 26 N. 2). Auch das Bundesgericht legt einen strengen Massstab an und verlangt in konstanter Praxis eine „klare Schuldlosigkeit“ des Gesuchstellers und seines Vertreters für die nicht rechtzeitige Ausführung einer fristwahrenden Handlung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3).

2.4 Aus den Akten ist ersichtlich - und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht mehr bestritten - dass die Zahlung vom 24. Juni 2015 offensichtlich an eine falsche Kontonummer überwiesen wurde. Ob dabei der Fehler beim Beschwerdeführer liegt, der seine Bank mittels Instruktion zur Überweisung des Kostenvorschusses veranlasst hat, oder ob der Fehler bei der Bank passiert ist, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer muss nämlich die Handlungen seiner Hilfspersonen, wie etwa einer Bank, gegen sich gelten lassen (TVR 2002 Nr. 9). (…) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege auf seiner bzw. auf Seiten der Bank kein Verschulden vor, wie § 26 VRG dies fordert. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Fehler bei ihm oder bei der für ihn handelnden Bank eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind somit nicht gegeben. Die Vorinstanz ist daher zu Recht mangels nicht bzw. nicht rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2015.177/E vom 3. Februar 2016

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