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TVR 2017 Nr. 9

Parteientschädigung für eine nicht anwaltlich vertretene Partei, Voraussetzungen


§ 2 Abs. 1 ATVG, § 3 Abs. 1 ATVG, § 3 Abs. 5 ATVG, § 80 Abs. 1 VRG


Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei steht keine Parteientschädigung zu, wenn keine besonderen Umtriebe ersichtlich sind.


Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 erhob die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Genossenschaft B vom 4. Oktober 2017, mit welchem die Genossenschaft B die A AG vom Vergabeverfahren für Gipserarbeiten ausgeschlossen hatte, und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Erteilung des Zuschlags an sie. Am 24. Oktober 2017 zog die A AG ihre Beschwerde zurück, wobei sie darum ersuchte, auf Verfahrenskosten zu verzichten. Mit Eingabe vom 1. November 2017 machte die Genossenschaft B geltend, der A AG seien Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem mache sie (die Genossenschaft B) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘508.45 geltend. Das Verwaltungsgericht schreibt die Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden am Protokoll ab und verneint einen Anspruch der Genossenschaft B auf Parteientschädigung.

Aus den Erwägungen:

4.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (§ 80 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§ 2 Abs. 1 ATVG). Als - neben den Anwaltskosten - weitere notwendige Auslagen gemäss § 2 Abs. 1 ATVG kommen Umtriebe in Frage, das heisst der von einem Verfahrensbeteiligten in Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung erbrachte Zeitaufwand, soweit er das übliche Mass erheblich übersteigt (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 80 N. 3). Solche Umtriebe können etwa bejaht werden, wenn der erforderliche Rechtsverfolgungsaufwand das in einem solchen Verfahren übliche Mass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind oder wenn der Zeitaufwand so erheblich war, dass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (vgl. Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 17 N. 49). Gegenstand der Parteientschädigung sind sodann Barauslagen. Zu diesen zählen insbesondere die Kosten für Porti, Fotokopien, Telefongespräche und notwendige Reisen (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 80 N. 3). Barauslagen werden gemäss § 3 Abs. 1 ATVG nur ersetzt, wenn sie ausgewiesen sind. Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 3 Abs. 5 ATVG).

4.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die geltend gemachte Parteientschädigung in ihrer Eingabe vom 1. November 2017 im Wesentlichen damit, ihr sei ein Aufwand entstanden, weil sie (im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs) bereits eine Beschwerdeantwort ausgearbeitet habe und mit einem Anwaltsbüro Fragen zu klären gewesen seien, wofür ihr ein Aufwand von Fr. 4‘508.45 entstanden sei. Abgesehen davon, dass der geltend gemachte Aufwand in keiner Form nachgewiesen ist, liess sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2016 vom 16. August 2017 E. 4 mit Hinweis auf BGE 133 III 439 E. 4). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht daher nur dann, wenn der Beschwerdegegnerin besondere Umtriebe entstanden sind. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist Vergabestelle des fraglichen Projekts. Als solche war sie ohne weiteres in der Lage, im Rahmen ihrer fünfseitigen Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017, deren Begründungsteil rund eine Seite umfasst, darzulegen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag nicht der Beschwerdeführerin erteilt hat. Hiermit war weder ein wesentlicher Zeitaufwand verbunden noch sind komplexe Verhältnisse ersichtlich. Zwar sind der Beschwerdegegnerin für dieses Verfahren gewisse Barauslagen entstanden, doch wurden diese nicht ausgewiesen. Diesbezüglich ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass diese als geringfügig im Sinne von § 3 Abs. 5 ATVG zu bezeichnen und entsprechend nicht zu ersetzen wären. Das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.149/E vom 20. Dezember 2017

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