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TVR 2019 Nr. 21

Nichteintreten auf Wiederanmeldung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen; Subsidiaritätsprinzip


Art. 12 BV, § 8 SHG


Wurden die Sozialhilfeleistungen gegenüber einem früheren Sozialhilfebezüger eingestellt, weil er - ohne triftigen Grund - explizit die Arbeitsaufnahme zur Bestreitung seines Lebensbedarfs verweigerte, so ist auf seine Wiederanmeldung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht einzutreten, wenn er unverändert und nach wie vor ohne triftigen Grund seine Weigerung zur Arbeitsaufnahme erklärt. Die Voraussetzungen für eine neue materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs auf Sozialhilfe oder auf Nothilfe gestützt auf Art. 12 BV sind in einem solchen Fall nicht gegeben (letzteres vom Bundesgericht im Urteil 8C_850/2018 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.2.2. offen gelassen). Die Einreichung eines neuen Gesuchs darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen.


A, geboren am 15. August 1979, wurde ab 5. Juni 2015 von der Politischen Gemeinde G finanziell unterstützt. Am 17. September 2015 wurde A verpflichtet, sich umgehend bei der Arbeitslosenversicherung des Kantons Thurgau für den Leistungsbezug anzumelden und monatlich mindestens acht schriftliche oder elektronische Arbeitsbemühungen bzw. Bewerbungen nachzuweisen. Nachdem A die Auflagen in der Folge nicht einhielt, wurde der Grundbedarf nach vorangegangener Verwarnung gekürzt. Am 16. September 2015 verzichtete A ausdrücklich auf die Ausrichtung von Sozialhilfe und beantragte ausschliesslich Nothilfe. Diese wurde ihm gewährt und zwar im Umfang von Fr. 8.-- pro Tag für den Lebensunterhalt, Fr. 490.-- für die monatlichen Wohnungskosten und Fr. 382.20 für die Krankenkassenprämien. Nachdem sich A in der Folge weiterhin weigerte, eigene ernsthafte Arbeitsbemühungen nachzuweisen bzw. nach einer Anstellung in der freien Marktwirtschaft zu suchen, wurde die Nothilfe mit Entscheid vom 28. Juni 2016 per 1. Juli 2016 eingestellt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DFS ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.
Am 19. März 2018 beantragte A per E-Mail erneut Nothilfe bei der Politische Gemeinde G. Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. April 2018 trat diese auf die Wiederanmeldung nicht ein, da sich die Situation nicht verändert habe. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das DFS ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht abweist.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer verzichtete am 16. September 2015 ausdrücklich auf die Ausrichtung von Sozialhilfe und beantragte ausschliesslich Nothilfe, da er sich weigerte, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und monatlich mindestens acht schriftliche oder elektronische Arbeitsbemühungen bzw. Bewerbungen nachzuweisen. In der Folge wurde ihm vorerst Nothilfe gewährt, diese wurde jedoch per 1. Juli 2016 wieder eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer weiterhin weigerte, eigene ernsthafte Arbeitsbemühungen nachzuweisen bzw. nach einer Anstellung in der freien Marktwirtschaft zu suchen. Diese Vorgehensweise der verfahrensbeteiligten Gemeinde wurde sowohl durch das DFS wie auch durch das Verwaltungsgericht (…) geschützt. Dabei führte das Gericht insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seine eigene noch vorhandene Arbeitsfähigkeit in keiner Weise ausnütze und dies nicht einmal versuche. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Weigerungshaltung und seiner finanziellen Notlage, indem er eine Anstellung von vorneherein vereitle. Eine Einstellung der Nothilfe gestützt auf die gesetzliche Grundlage von §?8b SHG verletze somit den Schutzgehalt von Art. 12 BV nicht. Im Weiteren müsste dem Beschwerdeführer die Nothilfe auch aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verweigert werden. So wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar, eine Anstellung zu suchen und sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Jedoch habe er sogar lieber auf reguläre Sozialhilfe verzichtet, als dass er den zumutbaren Auflagen der verfahrensbeteiligten Gemeinde nachkommen würde. Es liege somit nicht nur ein stossendes renitentes Verhalten gegenüber der Behörde vor, sondern der Beschwerdeführer habe seine Lage durch den Verzicht auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und auf Suche nach Arbeit allein zum Zweck verursacht, um Nothilfe zu erhalten und somit effektiv keine Arbeit suchen zu müssen. Dieser Missbrauch verdiene keinen Rechtsschutz.

3. Im vorliegenden Fall kann die dogmatische Frage offen gelassen werden, ob es eine materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht gibt oder nicht (vgl. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1093 ff). Auch eine materielle Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheids schliesst zudem nicht von vorneherein aus, dass der darin beurteilte Verwaltungsakt später von der zuständigen Verwaltungsbehörde geändert oder aufgehoben wird (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d, Rz. 7). So steht es dem Betroffenen unter anderem frei, bei veränderten Verhältnissen jederzeit eine neue Überprüfung seines Anspruchs auf Sozialhilfe zu verlangen. Im vorliegenden Fall werden vom Beschwerdeführer jedoch keine relevanten geänderten Verhältnisse geltend gemacht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde die Nothilfe nicht aufgrund der finanziellen Unterstützung durch die Eltern eingestellt und der Beschwerdeführer hat auch nicht aus diesem Grund auf die Ausrichtung von Sozialhilfe verzichtet. Vielmehr hat er sich dazu entschlossen, „in Freiheit und Selbstbewusstsein" sein Leben selber zu bestimmen, sich finanziell aber trotzdem auf Nothilfe zu berufen (…). Daran hat sich offenbar zwischenzeitlich nichts geändert. So führte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 31.?August 2018 explizit aus, er bleibe seiner ideologischen Überzeugung treu. Er sei seit Jahren der Überzeugung, am geltenden System der Geldschöpfung nicht teilnehmen zu wollen und zu können und sei daher nicht willens, bezahlte Arbeit zu leisten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit wäre, seine Arbeitsfähigkeit auszunützen oder dies zumindest zu versuchen. Es besteht somit aber auch nach wie vor ein direkter Zusammenhang zwischen seiner offensichtlichen Weigerungshaltung und seiner finanziellen Notlage (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3). Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer im rechtskräftigen Entscheid vom 30.?November 2016 zudem explizit darauf hingewiesen, dass er jederzeit wieder einen Antrag auf reguläre Sozialhilfe stellen könne, falls er sich ernsthaft um eine bezahlte Arbeit bemühe und diese Bemühungen nachweisen könne. Die Einstellung der Unterstützungsleistungen (inklusive Nothilfe) dauere nur so lange an, wie er seine Mitwirkung verweigere. (…) Wie der Beschwerdeführer nunmehr aber explizit ausführte, ist er in keiner Weise bereit, seine Verweigerungshaltung aufzugeben. Damit sind die Voraussetzungen für eine neue materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs auf Sozialhilfe oder auf Nothilfe gestützt auf Art. 12 BVG aber nicht gegeben und die Einreichung eines neuen Gesuchs darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde ist im Ergebnis somit zu Recht auf die Neuanmeldung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen (inkl. auf Nothilfe gestützt auf Art. 12 BV) nicht eingetreten und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2018.109/E vom 31. Oktober 2018

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C_850/2018 vom 12. Juni 2019 abgewiesen.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer zeigt im Verfahren vor Bundesgericht mit keinem Wort auf, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz (…) falsch sein sollte. Er betont im Gegenteil seine nach wie vor vorhandene Überzeugung, am geltenden "System der Geldschöpfung" nicht teilnehmen zu wollen. Auch künftig sei er nicht bereit, bezahlte Arbeit zu leisten. Seinen Antrag, es sei "auf sein Begehren vom 3. April 2018 einzutreten" und es sei ihm Sozialhilfe auszurichten, begründet er - abgesehen vom Hinweis darauf, dass er mittellos sei - nicht weiter. Hinsichtlich der von ihm anbegehrten Sozialhilfe erfüllt er daher weder die Begründungspflicht (…) noch die qualifizierte Rügepflicht. (…) Soweit er folglich in seinem Hauptantrag die Ausrichtung von Sozialhilfe verlangt, erfüllt seine Beschwerde die Formerfordernisse nicht, sodass diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.

3.2.2. Ob die formellen Beschwerdevoraussetzungen im Verfahren vor Bundesgericht hinsichtlich des beantragten Eintretens auf das Leistungsbegehren bezüglich eventualiter geforderter Nothilfe erfüllt sind, kann, wie sich nachfolgend zeigt, dahingestellt bleiben.

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Notlage andauere. Daher habe er einen Anspruch darauf, dass auf sein Begehren (um Gewährung von Nothilfe) eingetreten werde. Das Bundesgericht habe in BGE 142 I 1 (in der Beschwerdeschrift zitiertes Urteil 8C_455/2015 vom 8. März 2016) festgestellt, dass gemäss Art. 36 Abs. 4 BV der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar sei. Damit entfalle die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel über die Herleitung von Grundrechtsschranken zu kürzen oder zu verweigern. Im von Art. 12 BV garantierten Schutzbereich seien daher Eingriffe wegen dessen Kongruenz mit dem Kerngehalt des Grundrechts nicht zulässig. Es könne dem Beschwerdeführer also nicht erfolgreich vorgehalten werden, seine Verweigerung, eine bezahlte Arbeit zu suchen und anzunehmen, sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz.

3.2.2.2. Das Bundesgericht lässt im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 142 I 1 ausdrücklich offen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der ersuchenden Person allenfalls eine Kürzung oder Verweigerung der Nothilfe rechtfertigen könnte (BGE 142 I 1 E. 7.2.5). Dies braucht auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, hat nämlich gemäss Art. 12 BV nur, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Der verfassungsmässige Nothilfeanspruch wird durch das ausdrücklich erwähnte Subsidiaritätsprinzip relativiert (Lucien Müller, St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 12 BV). Eine in Not geratene Person hat demnach lediglich dann Anspruch auf staatliche Hilfe, wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat, wer objektiv in der Lage wäre - etwa durch Annahme einer zumutbaren Arbeit - sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Bei diesen Personen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen die Prüfung erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff ins Grundrecht erfüllt sind (BGE 131 I 166 E. 4.1 S. 173 mit Hinweisen; Ursprung/Riedi Hunold, Einkommens- und Vermögensverzicht, insbesondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 952 f.).
Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen. Er nennt denn auch - abgesehen von seiner Geisteshaltung - keinerlei Gründe, die es ihm faktisch verunmöglichen würden, ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. In seinem Antrag auf Leistungen der Sozialen Dienste vom 3. April 2018 hatte er vielmehr angegeben, er sei (als gelernter Automechaniker) zu 100 % arbeitsfähig "in angepasster Tätigk." und im Übrigen nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet. Der alleinige Umstand, dass er keine bezahlte Arbeit leisten will, beschreibt jedoch keinerlei Notlage im Sinne von Art. 12 BV. Damit war die Gemeinde auf entsprechende Neuanmeldung des Beschwerdeführers hin von vornherein nicht gehalten, einen Anspruch auf Nothilfe zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Behörde auf ein Nothilfegesuch nach vorheriger Ablehnung eines Anspruchs auf Nothilfe auch dann einzutreten hat, wenn in der Zwischenzeit keine Veränderungen eingetreten sind, erübrigt sich bei dieser Ausgangslage.

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