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TVR 2021 Nr. 23

Noven; keine Unterstützungsanzeige bei innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten; Richtigstellungsverfahren 


§ 4 Abs. 2 SHG, § 4 Abs. 1 SHG, § 25 a SHV, § 26 a SHV, § 58 Abs. 2 VRG


1. Hat das Verwaltungsgericht als erste verwaltungsunabhängige/richterliche Rechtsmittelinstanz zu entscheiden, sind auch echte Noven zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass der angefochtene Entscheid keinen Anlass für deren Geltendmachung gegeben hat (E. 1.2).

2. Im Kanton Thurgau besteht keine gesetzliche Grundlage für eine innerkantonale Unterstützungsanzeige, wie dies für interkantonale Streitigkeiten in Art. 30 ZUG (i.V. mit Art. 33 f. ZUG) vorgesehen ist. Vorgesehen ist indes die Einleitung eines Richtigstellungsverfahrens nach § 25a SHV, wenn eine Unterstützung offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist, mithin qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung sprechen. Im Richtigstellungsverfahren nach § 25a SHV ist einzig zu beurteilen, ob die ins Recht gefasste Gemeinde anstelle der fordernden Gemeinde für die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person aufzukommen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen eine umfassende Neuprüfung bzw. Feststellung der unterstützungsrechtlichen Zuständigkeit mit Blick auf alle in Frage kommenden Gemeinden. Vorliegend steht fest, dass die Unterstützungszuständigkeit nicht bei der ins Recht gefassten Gemeinde liegt. Im Verhältnis zwischen den beiden beteiligten Gemeinden kann nicht von einer offensichtlich unrichtig geregelten oder beurteilten Unterstützung für den Betroffenen die Rede sein, weshalb kein Anspruch auf Richtigstellung besteht.


M reichte am 1. Oktober 2019 bei der Politischen Gemeinde T ein Unterstützungsgesuch ein, wobei er angab, seit 1. Januar 2018 in T zu wohnen. Ihm wurde für seinen Aufenthalt im "Betreuten Wohnen" in Z Kostengutsprache für den Monat Oktober 2019 sowie subsidiäre Kostengutsprache ab 1. November 2019 erteilt. Am 12. November 2019 richtete die Politische Gemeinde T ein Richtigstellungsbegehren an die Politische Gemeinde W und ersuchte diese, für M Kostengutsprache für den Aufenthalt im "Betreuten Wohnen" in Z ab Oktober 2019 zu erteilen. Dagegen erhob die Politische Gemeinde W Einsprache, welche die Politische Gemeinde T abwies. Den dagegen erhobenen Rekurs der Politischen Gemeinde W hiess das DFS gut. Es erwog, M habe den Unterstützungswohnsitz in W verloren. Ob und wo M hiernach allenfalls einen neuen Unterstützungswohnsitz bzw. subsidiär Aufenthalt begründet habe, könne aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Politischen Gemeinde T ab.

Aus den Erwägungen:

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue Tatsachen grundsätzlich unzulässig (Novenverbot), es sei denn, erst der angefochtene Entscheid habe zu deren Vorbringen Anlass gegeben (§ 58 Abs. 2 VRG; Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 58 N. 3). Zudem berücksichtigt das Verwaltungsgericht neue, nicht durch den angefochtenen Entscheid nötig gewordenen Tatsachen trotz des Novenverbots von § 58 VRG, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn es um der Parteidisposition entzogene Gebiete wie das Abklären bestimmter Prozessvoraussetzungen geht (TVR 1987 Nr. 22 E. 1c; Leitsätze zu V46/86, TVR 1986, S. 47). Als Folge der Rechtsweggarantie (vgl. Art. 29a BV und Art. 6 EMRK), welche das Recht auf eine umfassende Prüfung der Rechts- und Sachverhaltsfragen durch mindestens eine gerichtliche Instanz beinhaltet, sind sodann in jenen Fällen auch echte Noven zu berücksichtigen, in denen die Angelegenheit zuvor nicht richterlich überprüft worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie vorliegend - ein Departement als Rekursinstanz entschieden hat (vgl. Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 58 N. 5). Nachdem das Verwaltungsgericht vorliegend als erste verwaltungsunabhängige/richterliche Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch echte Noven zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass der angefochtene Entscheid keinen Anlass für deren Geltendmachung gegeben hat. Diese Noven können von den Parteien grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Entscheids durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Ebenfalls aufgrund der Rechtsweggarantie kommt dem Verwaltungsgericht - trotz seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz - im vorliegenden Fall entgegen dem Grundsatz von § 56 VRG volle Kognition zu (vgl. Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 56 N. 15).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde ein Richtigstellungsbegehren eingereicht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die §§ 25a und 26a SHV sehen das Richtigstellungsverfahren im innerkantonalen Verhältnis vor, wenn eine Unterstützung offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Anerkennt eine Fürsorgebehörde den Anspruch auf Rückerstattung oder die Abrechnung nicht, so muss sie innert 20 Tagen bei der fordernden Fürsorgebehörde Einsprache erheben. Anerkennt die fordernde Fürsorgebehörde die Einsprache nicht, so muss sie diese unter Angabe von Gründen abweisen (§ 26 Abs. 1 und 2 SHV). Entscheide der für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können nach § 26 SHG beim DFS mit Rekurs angefochten werden. Rekursentscheide unterliegen der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 VRG). (….). Festzuhalten ist, dass im Kanton Thurgau keine gesetzliche Grundlage für eine innerkantonale Unterstützungsanzeige besteht, wie dies für interkantonalen Streitigkeiten in Art. 30 ZUG (i.V. mit Art. 33 f. ZUG) vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass im Kanton Thurgau eine Gemeinde nicht die Möglichkeit hat, ein Unterstützungsanzeigeverfahren gegen eine andere Thurgauer Gemeinde einzuleiten und einen Einspracheentscheid zu erlassen, mit welchem die Unterstützungszuständigkeit der anderen Thurgauer Gemeinde für eine bedürftige Person rückwirkend und für die Zukunft geregelt wird (TVR 2017 Nr. 32 E. 2.3). Kein Gemeinwesen ist verpflichtet, für die Kosten einer bedürftigen Person aufzukommen, zu deren sozialhilferechtlichen Unterstützung es nicht zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 SHG; TVR 2019 Nr. 20 E. 3.2). Erachtet sich eine Gemeinde von Beginn an als örtlich nicht zuständig, hat sie die Möglichkeit, auf ein Unterstützungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. In einem allfälligen Rechtsmittelverfahren können die in Frage kommenden zuständigen Gemeinden am Verfahren beteiligt werden. Ein Unzuständigkeitsentscheid des erstangerufenen Gemeinwesens kann denn auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (TVR 2019 Nr. 20 E. 3.2), weshalb die Zuständigkeit der erstangerufenen Gemeinde in einem allfällig späteren Verfahren mit einer zweitangerufenen Gemeinde erneut beurteilt werden kann. Gewährt aber eine Thurgauer Gemeinde sozialhilferechtliche Unterstützung, so steht ihr gegenüber der ihres Erachtens örtlich zuständigen Thurgauer Gemeinde nur das Richtigstellungsbegehren gemäss § 25a SHV zur Verfügung.

2.2 Die Regelung der Richtigstellung im innerkantonalen Verhältnis nach § 25a Abs. 1 SHV lehnt sich an die interkantonale Regelung von Art. 28 ZUG an. Es kann deshalb auf die Praxis zum ZUG verwiesen werden (TVR 2006 Nr. 32 E. 4a). Aus dem in Art. 28 ZUG (bzw. § 25a SHV) verwendeten Ausdruck "offensichtlich" folgt, dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.1 sowie 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 2). Die Richtigstellung führt zu entsprechenden Rück- und Nachzahlungen, wobei der Anspruch gemäss § 25a Abs. 2 SHV nur für Unterstützungen besteht, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.

2.3 Verfahrensgegenstand ist die Richtigstellung der Unterstützungspflicht für den Verfahrensbeteiligten mit Wirkung ab 1. Oktober 2019. Strittig und einzig zu beurteilen ist, ob die von der Beschwerdeführerin ins Recht gefasste verfahrensbeteiligte Gemeinde anstelle der fordernden Beschwerdeführerin für die Unterstützung des Verfahrensbeteiligten aufzukommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 1.3). Nicht Gegenstand des Richtigstellungsverfahrens nach § 25a SHV ist hingegen eine umfassende Neuprüfung bzw. Feststellung der unterstützungsrechtlichen Zuständigkeit mit Blick auf alle in Frage kommenden Gemeinden.

3.
3.1 Zuständig für die sozialhilferechtliche Unterstützung (§ 8 SHG) einer bedürftigen Person ist deren Wohnsitzgemeinde. Die Gemeinde des Aufenthalts­ortes ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf (§ 4 Abs. 1 SHG). Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich gemäss § 4 Abs. 2 SHG nach den Vorschriften des ZUG. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde. Die Definition des Unterstützungswohnsitzes nach Art. 4 Abs. 1 ZUG enthält sowohl ein objektives Element - der Aufenthalt - als auch ein subjektives - die Absicht dauernden Verbleibens (Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit [ZUG], Zürich 1994, Rz. 96). Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Wer also den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Das ZUG kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht den fiktiven Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 ZGB) nicht. Bei Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes kommt die Aufenthaltsgemeinde zum Zuge (TVR 2002 Nr. 38; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton (Art. 11 Abs. 1 ZUG).

3.2 Für die Frage, ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde anstelle der Beschwerdeführerin für die Kosten des Verfahrensbeteiligten aufzukommen hat, ist massgebend, ob sich der sozialhilferechtliche Unterstützungsort des Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt des Eintritts in das "Betreute Wohnen" in Z am 18. Dezember 2018 in der verfahrensbeteiligten Gemeinde befand.

3.2.1 Unbestritten ist, dass der Verfahrensbeteiligte bis längstens Ende November 2017 zusammen mit seiner damaligen Freundin in W eine gemeinsame Wohnung und dort auch einen Unterstützungswohnsitz hatte. Ob der Verfahrensbeteiligte diesen Wohnsitz in W vor oder erst nach dem Klinikeintritt vom 27. November 2017 aufgegeben hat und damit seinen Unterstützungswohnsitz verloren hat (Art. 9 Abs. 1 ZUG), braucht nicht beurteilt zu werden. Der Verfahrensbeteiligte war seit diesem Klinikeintritt am 27. November 2017 bis zum vorliegend massgebenden Eintritt in das "Betreute Wohnen" in Z am 18. Dezember 2018 nicht ununterbrochen hospitalisiert. Art. 9 Abs. 3 ZUG stand einer Neubegründung eines Unterstützungswohnsitzes während der Zeit zwischen den Klinikaufenthalten daher nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verfahrensbeteiligte nach seinem Auszug aus der Wohnung in W und zwischen zwei Klinik­aufenthalten bzw. insbesondere vor seinem Eintritt in das "Betreute Wohnen" in Z wieder in der verfahrensbeteiligten Gemeinde gewohnt oder sich dort aufgehalten hat. Vielmehr hat sich der Verfahrensbeteiligte gemäss der von der Beschwerdeführerin eingeholten Auskunft seines Bruders (vgl. hierzu die vorstehende E. 1.2) vom 16. Dezember 2017 bis 12. Februar 2018 und vom 10. April 2018 bis 30. Juni 2018 in T bei seinem Cousin und vom 1. Juli 2018 bis 21. November 2018 bei seinen Eltern in A aufgehalten. Demnach scheint der Verfahrensbeteiligte nach seinem Auszug aus der Wohnung in W an folgenden Orten gewohnt bzw. sich aufgehalten zu haben:

27. November 2017 bis 16. Dezember 2017

Hospitalisation

16. Dezember 2017 bis 12. Februar 2018

Politische Gemeinde T

12. Februar 2018 bis 9. April 2018

Hospitalisation

10. April 2018 bis 30. Juni 2018

Politische Gemeinde T

1. Juli 2018 bis 21. November 2018

Politische Gemeinde A

22. November 2018 bis 18. Dezember 2018

Hospitalisation

ab 18. Dezember 2018

"Betreutes Wohnen" in Z

3.2.2 Aus dieser Übersicht der Aufenthaltsorte des Verfahrensbeteiligten ergibt sich, dass er zufolge seines Wegzuges aus W seinen dortigen Unterstützungswohnsitz verloren und vor seinem Eintritt in das "Betreute Wohnen" in Z andernorts einen neuen Unterstützungswohnsitz (§ 4 Abs. 2 SHG i. V. mit Art. 4 Abs. 1 ZUG) oder zumindest Aufenthalt (§ 4 Abs. 2 SHG i. V. mit Art. 11 Abs. 1 ZUG) begründet hat. Es steht somit fest, dass die Unterstützungszuständigkeit für den Verfahrensbeteiligten nicht bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde liegt und sie daher nicht anstelle der Beschwerdeführerin für dessen Kosten ab 1. Oktober 2019 aufzukommen hat. Im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der verfahrensbeteiligten Gemeinde kann mithin nicht von einer offensichtlich unrichtig geregelten oder beurteilten Unterstützung für den Verfahrensbeteiligten die Rede sein. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der verfahrensbeteiligten Gemeinde auf Richtigstellung somit zu Recht verneint und entsprechend den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2020.44/E vom 24. Februar 2021

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