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TVR 2023 Nr. 20

Subsidiaritätsprinzip; Rückerstattungspflicht des Gemeinwesens bei zu Unrecht vereinnahmten Lohnzahlungen; ungerechtfertigte Bereicherung; Verzugszins.


§ 8 SHG, § 19 Abs. 2 SHG


  1. Die Abtretung einer künftigen Lohnforderung (Art. 325 OR) im Rahmen der Sozialhilfe ist nicht zulässig (E. 4.1).

  2. Vom Gemeinwesen zu Unrecht vereinnahmte Lohnzahlungen sind nach den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR), die analog anwendbar sind, samt Zins zurückzuerstatten (E. 4.2 und 4.8). Ein Einnahmenüberschuss steht nicht der Fürsorgebehörde zu. Er kann nicht der verrechnungsweisen Rückerstattung geleisteter Sozialhilfe dienen. Dies wäre mit § 19 Abs. 2 SHG nicht vereinbar (E. 4.7).


Der Beschwerdeführer reiste als Asylsuchender in die Schweiz ein. Er bezog von der verfahrensbeteiligten Gemeinde Sozialhilfeleistungen. Seit 2019 ist er erwerbstätig. Er ermächtigte seinen Arbeitgeber zur direkten Auszahlung seines Lohnes an die verfahrensbeteiligte Gemeinde (Lohnabtretung). Mit Beschluss vom 25. August 2021 verpflichtete die verfahrensbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe im Betrag von Fr. 16'526.95. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz insofern gut, als sie den Beschluss der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 25. August 2021 aufhob und die Sache zur Neuberechnung der Rückerstattungsschuld unter Anrechnung der vom Bund für den Beschwerdeführer bezogenen Globalpauschalen im Sozialhilfekonto als Einnahmen zurückwies. Den Antrag, die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe den ein-behaltenen Lohn zurückzuerstatten, wies die Vorinstanz ab. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und verpflichtet die verfahrensbeteiligte Gemeinde, dem Beschwerdeführer Fr. 1'759.30 nebst Zins von 5% seit 18. September 2021 zu bezahlen.

Aus den Erwägungen:

2. Strittig ist, ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde zu verpflichten ist, dem Be-schwerdeführer die während der Dauer seines dortigen Wohnsitzes vereinnahmten Löhne im Gesamtbetrag von Fr. 4'759.50 nebst 5% Verzugszins seit 15. April 2019 zurückzuerstatten. Diesbezüglich wurde der Rekurs abgewiesen, weshalb ein End-entscheid vorliegt. Unbestritten ist nach Erlass der Schlussverfügung vom 30. März 2022, dass den Beschwerdeführer keine Rückerstattungspflicht mehr trifft.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer begründet den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch unter anderem mit Begriffen aus dem Bundeszivilrecht (Abtretungsverbot künftiger Löhne im Sinne von Art. 325 Abs. 2 OR, ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR). Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht mit einer zivilrechtlichen Forderungsklage hätte geltend machen müssen. Dies ist zu verneinen. Die Überweisung des Lohns an die Fürsorgebehörde der verfahrensbeteiligten Gemeinde und dessen Anrechnung als Einnahme bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Unterstützungsanspruches basierte auf eidgenössischem und kantonalem Verwaltungsrecht. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat am 25. August 2021 zu Recht einen Entscheid im Sinne von § 4 Abs. 1 VRG erlassen, der mit Rechtsmitteln angefochten werden konnte.

3.2 (…)

4.

4.1 Nach Art. 325 OR ist die Abtretung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten als familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten nichtig. Die Abtretung einer Lohnforderung im Rahmen der Sozialhilfe ist somit nicht zulässig. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hätte dies wissen müssen und den unwissenden Beschwerdeführer die Lohnabtretung vom 19. Februar 2019 nicht unterzeichnen lassen dürfen. Was die verfahrensbeteiligte Gemeinde diesbezüglich vorbringt, überzeugt nicht.

4.2 Weder im SHG noch in der gestützt darauf erlassenen SHV noch in einem anderen kantonalen Gesetz findet sich eine gesetzliche Grundlage, aufgrund welcher die verfahrensbeteiligte Gemeinde verpflichtet werden könnte, die von ihr zu Unrecht vereinnahmten Lohnzahlungen dem Beschwerdeführer zu erstatten. Indes gilt in allen Rechtsgebieten und damit auch im Verwaltungsrecht der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten Zuwendungen bzw. rechtsgrundlos erbrachten Leistungen zurückzuerstatten sind. Dies gilt gleicherweise für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind. Als ungerecht-fertigt erweisen sich namentlich Leistungen, auf welche die öffentliche Hand materiell-rechtlich keinen Anspruch hat. Die privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gelten analog (BGE 144 II 412 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 145 und 148 ff.). Somit gilt auch im Bereich der Sozialhilfe, dass von der Fürsorgebehörde ungerechtfertigt vereinnahmte Zahlungen grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind, ebenso wie im umgekehrten Fall, in dem Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind (vgl. Kap. E. 3 SKOS-Richtlinien). Von der Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes - in analoger Anwendung von Art. 62 OR - scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, indem er keine verwaltungsrechtlichen Grundlagen anruft, welche seinen Rückforderungsanspruch begründen.

4.3 Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Die Rückerstattung ist insbesondere von jenem geschuldet, der ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Die Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung beruht auf vier Voraussetzungen: nämlich die Bereicherung einer Person, die Entreicherung einer anderen, ein Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen und das Fehlen eines Rechtsgrundes oder die Bezahlung einer Nichtschuld (Urteile des Bundesgerichts 4A_59/2009 vom 7. September 2009 E. 5.3.3.1, 4C.418/2004 vom 2. März 2005 E. 3.1 und 4C_264/1993 vom 23. Dezember 1993 E. 4a). Eine Bereicherung erfolgt "aus dem Vermögen eines anderen", wenn sie eine Entreicherung einer anderen Person zur Folge hat. Der Anwendungsbereich der ungerechtfertigten Bereicherung ist auf klar bestimmte Fälle beschränkt, in denen die Entreicherung des Gläubigers sich direkt aus der Bereicherung einer anderen Person ergibt oder bei denen die Verschiebung von Vermögenswerten rechtsgrundlos erfolgt ist. Nötig ist, dass die Parteien der Handlung durch einen Kausalzusammenhang gebunden sind, auf dem die Zuweisung ohne gültigen Grund beruht (Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2020 vom 12. Januar 2021 E. 4.2, in: Pra 12/2021 Nr. 129, mit weiteren Hinweisen).

4.4 Die Unzulässigkeit der erfolgten Abtretung (vorstehend E. 4.1) bedeutet noch nicht, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde ungerechtfertigt bereichert ist. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell noch entreichert ist, weil seine Löhne nicht ihm selbst, sondern der Fürsorgebehörde der verfahrensbeteiligten Gemeinde überwiesen worden sind und die verfahrensbeteiligte Gemeinde bereichert ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wegen der ihm gewährten Sozialhilfe seien der verfahrensbeteiligten Gemeinde keine Kosten bzw. kein Defizit entstanden, denn diese Ausgaben seien durch die Globalpauschale des Bundes, welche der verfahrensbeteiligten Gemeinde für ihn zugeflossen seien, weit mehr als gedeckt gewesen. Es habe zu keiner Zeit Anlass bestanden, von ihm einen Beitrag zu verlangen. Den zu Unrecht erhaltenen Lohn dürfe die verfahrensbeteiligte Gemeinde daher nicht einbehalten, sondern habe ihm diesen vollumfänglich zurückzuerstatten.

4.5 Wie bereits festgehalten, erhebt der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen allfälligen Überschuss, der aufgrund der bezahlten Globalpauschalen des Bundes resultiert. Zur Globalpauschale gilt es festzuhalten, dass diese nicht Vermögen der unterstützten Person ist. Sie steht nicht der unterstützten Person zu, sondern der unterstützenden Fürsorgebehörde. Die Globalpauschale dient denn auch nicht der Deckung des Lebensunterhalts bzw. der Ausgaben der unterstützten Person, sondern der Deckung der Sozialhilfekosten, welche der Fürsorgebehörde entstehen (vgl. Art. 88 Abs. 2 AsylG). Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Ausgabenüberschuss). Bei der Bemessung des Sozialhilfeanspruchs (Budget-Berechnung) ist Erwerbseinkommen selbstverständlich - im Sinne des Subsidiaritätsprinzips - einnahmenseitig zu berücksichtigen. Einnahmenseitig bei der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen ist hingegen die Globalpauschale. Die Globalpauschale wird lediglich bei der Prüfung einer Rückerstattungspflicht der unterstützten Person nach § 19 SHG berücksichtigt.

4.6 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, der Gleichbehandlungsgrundsatz könne im vorliegenden Fall nicht angerufen werden. Art. 3 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht richten. In Satz 2 legt der Bundesverordnungsgeber ausdrücklich fest, dass dabei die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin gefolgt würde, dass betreffend Rückerstattung von Sozialhilfe im Asylbereich Bundesrecht anwendbar wäre, wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz daher zu beachten. Es ist nicht einzusehen und lässt sich mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbaren, dass ein basierend auf einem Asylverfahren aufenthaltsberechtigter ausländischer Staatsangehöriger sowohl einen Anspruch auf richtliniengemässe Sozialhilfeunterstützung sollte geltend machen dürfen, als auch gleichzeitig berechtigt sein soll, ihm anderweitig zufliessende Einnahmen (Lohn, aber z. B. auch Leistungen von Sozialversicherungen) zu behalten, indem sie im Unterstützungsbudget einnahmenseitig nicht angerechnet werden dürfen. Damit entstünde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber nicht dem Asylrecht unterliegenden Sozialhilfebezügern.

4.7 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er zufolge einer Erwerbstätigkeit in den Monaten Februar und März 2019 Lohn erziel-te, immer noch Unterstützungsleistungen erhalten habe. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (§ 8 SHG) dürften Einnahmen, die während des laufenden Sozialhilfebezugs eingehen, im Unterstützungsbudget angerechnet werden. Dem ist beizupflichten. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat mit den Einnahmen des Beschwerdeführers (vorliegend Lohn und IPV) dessen Ausgaben bestritten. Allerdings haben die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Erwerbseinkommens seit Februar 2019 nicht mehr bedürftig war. Gemäss Kontoauszug per 14. April 2022 wurde er ab 1. Februar 2019 für die Monate Februar bis April 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 3'993.20 wie folgt unterstützt:

LU Februar 2019 Fr. 500.00
Miete Februar 2019 Fr. 425.00
KK Prämie Februar 2019 Fr. 322.40
SBB Rail Check Fr. 210.00
LU März 2019 Fr. 248.00
Miete März 2019 Fr. 425.00
KK Prämie März 2019 Fr. 322.40
1.Rate LU April 2019 Fr. 200.00
Rail Check SBB 02.2019 Fr. 259.00
2.Rate LU April 2019 Fr. 500.00
KK Prämie April 2019 Fr. 322.40
SBB Rail Check Fr. 259.00
Total Fr. 3'993.20

Als Einnahmen anzurechnen sind demgegenüber ab 1. Februar 2019 insgesamt Fr. 5'752.50 (Fr. 4'759.50 [Lohn Februar und März 2019] + Fr. 993.-- [Anteil IPV für Februar bis April 2019]). Aus der Gegenüberstellung der Ausgaben (Fr. 3'993.20) und der Einnahmen (Fr. 5'752.50) resultiert somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1'759.30. Hätte korrekterweise der Arbeitgeber den Lohn dem Beschwerdeführer ausgerichtet, hätte dieser zum einen seine Ausgaben von Fr. 3'993.20 ab 1. Februar 2019 selber bestreiten können (und mangels Bedürftigkeit müssen), womit sich die Sozialhilfeausgaben der verfahrensbeteiligten Gemeinde in diesem Betrag reduziert hätten. Zum anderen wäre dem Beschwerdeführer zusätzlich der Betrag von Fr. 1'759.30 zur freien Verfügung geblieben. Dieser Einnahmenüberschuss steht daher nicht der verfahrensbeteiligten Gemeinde zu, denn dies würde faktisch dazu führen, dass ihr - gestützt auf eine unzulässige Lohnabtretung - der Betrag von Fr. 1'759.30 zur (verrechnungsweisen) Rückerstattung für die von ihr vor 1. Februar 2019 geleistete Sozialhilfe dienen würde. Abgesehen davon, dass den Beschwerdeführer aber aufgrund der anrechenbaren Globalpauschale keine Rückerstattungspflicht trifft, wäre dies auch mit § 19 Abs. 2 SHG kaum vereinbar, wonach derjenige, der nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, zur Rückerstattung verpflichtet ist, soweit dies zumutbar ist. Rechtsprechungs-gemäss kann dabei die Rückerstattungspflicht erst beginnen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person "grundlegend verbessert" hat (vgl. TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.2 und TVR 2019 Nr. 23 E. 5.5.1). Mithin ist die verfahrensbeteiligte Gemeinde im Betrag von Fr. 1'759.30 aus dem Vermögen des Beschwerdeführers ungerechtfertigt bereichert und der Beschwerdeführer in diesem Umfang vermögensmässig entreichert. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1'759.30 zu bezahlen.

4.8 Der Beschwerdeführer beantragt einen Verzugszins von 5% seit 15. April 2019 (ab Eingang der Zahlung bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde). Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 145 V 18 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 156; TVR 2009 Nr. 32 E. 3.2). § 19 Abs. 1 SHG sieht vor, dass zu Unrecht bezogene Leistungen samt Zins zurückzuerstatten sind. Daher ist auch davon auszugehen, dass ein von der Fürsorgebehörde zu Unrecht vereinnahmtes Einkommen samt Zins zurückzuerstatten ist. Eine Verzugszinspflicht setzt Verzug des Schuldners voraus. Im Privatrecht liegt Verzug vor, wenn die Forderung fällig und gemahnt ist oder sich ein bestimmter Verfalltag aus Verabredung oder Kündigung ergibt (Art. 102 OR). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen beginnt mangels spezialgesetzlicher Regelung die Verzugszinspflicht mit der gehörigen Geltendmachung eines fälligen Anspruchs oder - auch ohne Mahnung - mit einem gesetzlichen Zahlungstermin (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3). Die Lohnabtretung war von Anfang an gesetzeswidrig, weshalb der Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers bereits mit der Lohnauszahlung an die verfahrensbeteiligte Gemeinde fällig geworden ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer machte die Rückerstattung der Löhne erstmals im Rekurs vom 18. September 2021 geltend. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde wurde somit am 18. September 2021 in Verzug gesetzt. Angesichts des Umstandes, dass die privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR vorliegend analog gelten (vorstehend E. 4.2), rechtfertigt es sich, auch die privatrechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR mit einem Zinssatz von 5% analog heranzuziehen. Der Betrag von Fr. 1'759.30 ist somit nebst einem Zins von 5% seit 18. September 2021 zurückzuerstatten.

4.9 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die verfahrensbeteiligte Gemeinde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1'759.30 nebst Zins zu 5% seit 18. September 2021 zurückzuerstatten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.27/E vom 22. Februar 2023

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_282/2022 vom 9. November 2023 abgewiesen.

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