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TVR 2023 Nr. 24

Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger; Qualifikation von Taggeldleistungen einer (betriebsfremden) Taggeldversicherung als Renteneinkommen.


Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, Art. 28 Abs. 1 AHVV


  1. Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Als massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland) während des Beitragsjahres, die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen; unter anderem Taggelder von Krankenkassen und anderen Versicherungseinrichtungen (E. 2.3).

  2. Die AHVV unterscheidet bei den Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall einzig nach deren Herkunft. Werden Taggelder von einer betriebsfremden Versicherung erbracht, gehören sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen. Die unmittelbar an den Arbeitgeber ausgerichteten Taggelder aus Kollektivversicherung bilden in vollem Umfang Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV (E. 3.2 f.).

  3. Nicht relevant ist, ob der Arbeitgeber die erhaltenen Taggelder in vollem Umfang an den Arbeitnehmer weiterleitet. Einerseits besitzt der Arbeitnehmer ein selbständiges und direktes Forderungsrecht gegenüber der Taggeldversicherung. Andererseits handelt es sich bei der Kollektivtaggeldversicherung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter und dem Arbeitgeber kommt hinsichtlich der vom Taggeldversicherer ausgerichteten Zahlungen lediglich die Funktion einer Zahlstelle zu (E. 3.4).


Mit Verfügung vom 9. August 2022 legte die Ausgleichskasse H (Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 in Höhe von Fr. 6'593.35 fest. Am 7. Januar 2022 teilte die X AG als zuständiger Kollektivtaggeldversicherer gemäss VVG der Beschwerdegegnerin mit, dass ein Fehler bei der Berechnung vorliege. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 22. August 2022 eine Wiedererwägungsverfügung, worin sie ihre Verfügung vom 9. August 2022 vollumfänglich aufhob. Mit gleichentags ergangener Verfügung legte sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers auf Fr. 3'941.95 fest. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag innerhalb einer bestimmten Spannweite.

2.2 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören unter anderem insbesondere auch Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit (Art. 7 lit. m AHVV).

2.3
2.3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächst-tiefere Vermögensstufe abzurunden (Art. 28 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die Invalidenversicherung sind in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Art. 1bis Abs. 2 IVV), diejenigen an die Erwerbsersatzordnung in der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV, SR 834.11; Art. 36 Abs. 2 EOV) und diejenigen an die Familienausgleichskasse im Gesetz über die Familienzulagen (TG FamZG, RB 836.1; § 15 TG FamZG) geregelt.

2.3.2 Als massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland) während des Beitragsjahres, die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen. Zum massgebenden Renteneinkommen gehören unter anderen auch Taggelder von Krankenkassen und anderen Versicherungseinrichtungen, nicht jedoch - wie in Art. 28 Abs. 1 AHVV festgehalten - Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Rz. 2087 ff.).

3.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Line geltend, er habe keine Taggelder von Krankenkassen und anderen Vorsorgeeinrichtungen, sondern Lohnfortzahlung auf Basis des Arbeitsvertrages erhalten. (…)

3.2 Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, wonach Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 MVG) nicht zum Erwerbseinkommen gehören, enthält keine Einschränkung in dem Sinne, dass diese Versicherungsleistungen dann, wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und 324b OR), zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Die AHVV unterscheidet bei den Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall einzig nach deren Herkunft. Werden sie vom Arbeitgeber selbst erbracht, unterliegen sie aufgrund von Art. 7 lit. m AHVV der Beitragspflicht, werden sie hingegen von betriebsfremden Versicherungen erbracht, gehören sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen (BGE 128 V 176 E. 3e).

3.3 Nach dem Gesagten spielt es keine Rolle, dass die Kollektivtaggeldversicherung ihre Taggeldleistungen zunächst gegenüber dem Arbeitgeber erbracht hat. Die unmittelbar an den Arbeitgeber bzw. mittelbar an den Beschwerdeführer ausgerichteten Taggelder stellen keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 7 AHVV dar. Vielmehr bilden sie in vollem Umfang Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV.

3.4 An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Arbeitgeber habe ihm im Rahmen der vertraglichen Lohnfortzahlungspflicht nachweislich nicht den vollen Betrag ausbezahlt, nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Taggeldversicherer habe seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber vollumfänglich erfüllt, weshalb sein direkter Anspruch entfalle, ist ihm das selbständige und direkte Forderungsrecht gegenüber der Taggeldversicherung gestützt auf Art. 87 VVG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (seit 1. Januar 2022 wortgleich geregelt in Art. 95a VVG) entgegenzuhalten. Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer - in diesem Fall der Arbeitgeber - können im Versicherungsvertrag zwar vereinbaren, dass die Taggelder an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Dies ändert aber nichts an der Natur des echten Vertrages zugunsten Dritter. Eine solche Klausel befreit das Versicherungsunternehmen nämlich nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber der versicherten Person, sondern ist lediglich als Bestimmung administrativer Natur zu verstehen (Frey/Friedli, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 95a Rz. 28, mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.4). Entscheidend für die Qualifikation als Renteneinkommen ist somit einzig der Umstand, dass die (betriebsfremde) Taggeldversicherung im Jahr 2020 Taggelder in der Höhe von gesamthaft Fr. 98'033.10 erbracht hat. Dem Arbeitgeber kommt hinsichtlich der vom Taggeldversicherer ausgerichteten Zahlungen lediglich die Funktion einer Zahlstelle zu, weil der Beschwerdeführer trotz Leistung der Taggelder an den Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, seinen Taggeldanspruch gegenüber dem Taggeldversicherer geltend zu machen.

3.5 und 3.6 (…)

3.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beitragsrechtlich zu Recht als Nichterwerbstätigen erfasst und die Beiträge gestützt auf die vom Taggeldversicherer im Jahr 2020 zugunsten des Beschwerdeführers an den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen in gesamter Höhe von Fr. 98'033.10 festgesetzt.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2023.10/E vom 8. November 2023

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