TVR 2023 Nr. 7
Verrechnung von Aufwand der Gemeinde für die externe juristische Unterstützung.
§ 76 Abs. 1 VRG, § 80 Abs. 5 VRG
Im Vollstreckungsverfahren kann die Gemeinde keine Kosten für den Aufwand für die externe juristische Unterstützung als Gebühr verrechnen.
Die Politische Gemeinde X (Vollstreckungsinstanz) erliess am 26. September 2022 gegen den Anfechtenden einen Vollstreckungsentscheid, wobei ihm Gebühren von insgesamt Fr. 1'300.-- auferlegt wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht insofern teilweise gut, als die Gebühren von Fr. 1'300.-- auf Fr. 400.-- reduziert werden.
Aus den Erwägungen:
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4.1 Im angefochtenen Vollstreckungsentscheid wurden dem Anfechtenden Gebühren in Höhe von Fr. 1'300.-- auferlegt, die sich aus Fr. 400.-- Aufwand der Behörde und Fr. 900.-- für die externe Unterstützung zusammensetzen. Der Anfechtende verlangt, dass auf die Kostenauferlegung in Höhe von Fr. 900.-- und damit auf die Überbindung besagter externer Kosten zu verzichten sei.
4.2 Was die einverlangten Fr. 900.-- betrifft, führte die Vollstreckungsinstanz aus, dass sie aufgrund der steten Weigerung des Anfechtenden externe juristische Unterstützung beiziehen musste. Insgesamt seien ihr weitaus höhere Kosten entstanden. Die Vollstreckungsinstanz macht damit im Grunde genommen nichts anderes als den (zumindest teilweisen) Ersatz der bei ihr entstandenen ausseramtlichen Kosten geltend. Mit Blick auf § 80 Abs. 5 VRG, wonach in den nichtstreitigen, erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen geschuldet sind, und vor dem Hintergrund, dass in diesem Verfahrensstadium der behördlichen Untersuchungs- und Rechtsanwendungspflicht eine grosse Bedeutung zukommt, besteht kein Raum für den Ersatz der entsprechenden Kosten (vgl. TVR 2003 Nr. 7; vgl. zum Ganzen auch Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, § 80 N. 10 f.; siehe auch Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 17 N. 8 ff.). § 76 Abs. 1 VRG sieht zudem vor, dass für Amtshandlungen der Behörden einzig die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen sind. Von den Barauslagen werden die in einem Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere besondere Ausgaben umfasst. Hingegen werden Personal-, Raum- und Materialkosten bereits mit den Gebühren abgegolten (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 76 N. 6). Die im vorliegenden Fall angefallenen Beratungskosten fallen damit auch unter diesem Blickwinkel nicht unter die in § 76 Abs. 1 VRG erwähnten Barauslagen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.99/E vom 14. Dezember 2022
Das Bundesgericht ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_39/2023 vom 14. März 2023 nicht eingetreten.