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RBOG 1999 Nr. 12

Auch im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung muss die Verrechnungseinrede urkundenmässig in liquider Weise belegt sein; Bestätigung von RBOG 1998 Nr. 10


Art. 120 OR, Art. 80 ff. SchKG, Art. 82 SchKG


1. Die Vorinstanz erwog, im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung genüge es, die Einrede der Verrechnung zuzulassen, falls die Gegenforderung glaubhaft gemacht sei. Solches rechtfertige sich wenigstens in den Fällen, in welchen sich Forderung und Gegenforderung in umfassenden und gelebten gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ergeben hätten.

2. a) Gemäss ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission des Obergerichts müssen Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren urkundenmässig in liquider Weise belegt sein, und zwar durch solche Urkunden, die ihrerseits als Titel für die provisorische Rechtsöffnung taugen würden. Es genügt auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG nicht, wenn der Schuldner lediglich mehr oder weniger substantiierte Behauptungen bezüglich der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderungen aufstellt. Der Betriebene muss vielmehr für die von ihm erhobenen Verrechnungsforderungen über eine öffentliche oder private Urkunde verfügen, aus welcher der Wille des Betreibungsgläubigers hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betriebenen bzw. Gläubiger der Verrechnungsforderung zu bezahlen (RBOG 1998 Nr. 10, 1996 Nr. 17, je mit Hinweisen).

b) Auf diese stete Praxis zurückzukommen bzw. sie zu ändern, besteht kein Anlass. Zwar trifft zu, dass Art. 82 Abs. 2 SchKG lediglich verlangt, Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, seien sofort glaubhaft zu machen. Daraus wird teilweise geschlossen, mit Bezug auf die Verrechnungsforderung genüge es, wenn die Gegenforderung "sonstwie" glaubhaft gemacht werde (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 93 mit Hinweisen; Aepli, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 153, 169; LGVE 1992 I Nr. 49 S. 79), wenn mithin der Richter - etwa aufgrund eines glaubhaften Versicherns (Staehelin, Art 82 SchKG N 89) - überwiegend geneigt sei, an die Wahrheit der vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen zu glauben (Staehelin, Art. 82 SchKG N 87; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 N 2). Die Verrechnungseinrede kann aber nicht unbesehen mit den übrigen, die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen gleichgestellt werden: Die Einwände wie Zahlung, Stundung, Verjährung und Verwirkung, Willensmängel oder die Einrede des nicht bzw. schlecht erfüllten Vertrags betreffen die in Betreibung gesetzte Forderung selbst bzw. das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis direkt. Für die Einrede der Verrechnung hingegen sind (mindestens) zwei Obligationen (Forderungen) erforderlich (Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 18, 21). Die Verrechnungsmöglichkeit setzt somit dem Grundsatz nach den Bestand und (mindestens) die Erfüllbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung voraus (Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 43 ff., Art. 120 OR N 93 ff.). Letztlich anerkennt daher der Betriebene - zumindest in der betreffenden Betreibung - die Betreibungsforderung, wenn er die Verrechnung erklärt. Die "entkräftende" Wirkung ergibt sich alsdann nicht aus der in Betreibung gesetzten Forderung selbst (mangelhafte Entstehung oder Erfüllung, fehlende Klagbarkeit oder Untergang durch Verjährung bzw. Stundung, Verwirkung, Tilgung durch Zahlung oder Erlass etc.), sondern aus einer Gegenforderung und damit aus einem anderen Sachverhalt (LGVE 1990 I Nr. 43). Dieser Unterschied mit Bezug auf die "Entkräftung" der in Betreibung gesetzten Forderung gebietet es, an die Glaubhaftmachung einer zur Verrechnung gestellten Forderung insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die Verrechnungsforderung durch Urkunden zu belegen ist (vgl. Peter, Basler Kommentar, 2.A., Art. 120 OR N 23). Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Gläubiger der Verrechnungsforderung gegenüber dem Betreibungsgläubiger bevorzugt würde, wenn er die Verrechnungsforderung lediglich glaubhaft behaupten könnte, während der Betreibungsgläubiger die in Betreibung gesetzte Forderung durch die Vorlage eines Rechtsöffnungstitels, mithin einer Urkunde, belegen muss. Zudem sollten an den Nachweis einer Forderung ganz generell im Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren dieselben Anforderungen gestellt werden, unabhängig davon, ob für die Obligation die Betreibung angehoben oder die Forderung vom Betreibungsschuldner verrechnungsweise geltend gemacht wurde.

Rekurskommission, 6. Dezember 1999, BR.1999.123


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