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RBOG 2000 Nr. 31

Eine vollständige Rechtsmittelbelehrung ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils


§ 164 aStPO (TG), § 197 aStPO (TG)


1. Die Vorinstanz verurteilte X in Anwendung von § 167 StPO in unentschuldigter Abwesenheit und veröffentlichte diesen Entscheid im Amtsblatt. X erhob knappe vier Monate später Berufung.

2. Gegen Urteile der Bezirksgerichte ist die Berufung zulässig (§ 199 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage; sie beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids, bei Mitteilung durch das Amtsblatt mit dessen Erscheinen (§ 197 Abs. 1 StPO). Damit sie zu laufen beginnen kann, muss das Urteilsdispositiv indessen die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Dazu gehört nach § 164 Abs. 1 Ziff. 7 StPO der Hinweis, dass die Parteien innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung des Urteils verlangen können, ansonst das Urteilsdispositiv rechtskräftig wird. Im Amtsblatt wurde der Berufungskläger wohl darauf aufmerksam gemacht, er könne innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangen; demgegenüber fehlten Angaben über die Folgen, wenn hierauf verzichtet werde. Dem dahingehenden Hinweis kommt jedoch nicht lediglich Vollständigkeits- und Präzisierungscharakter zu; er muss vielmehr als Gültigkeitserfordernis qualifiziert werden. Ein Entscheid, welcher die erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht enthält, kann nicht rechtskräftig werden. Die Rechtsmittelbelehrung muss notwendigerweise vollständig sein. Zur Vollständigkeit gehört dann, wenn das Gericht den Parteien vorerst nur das Urteilsdispositiv zustellt, gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht nur der Vermerk, dass sie innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können, sondern darüber hinaus derjenige, dass dann, wenn sie hierauf verzichten, das Urteilsdispositiv rechtskräftig wird. Werden sie hierauf nicht aufmerksam gemacht, fehlt es an einer korrekten Rechtsmittelbelehrung, was wiederum zur Folge hat, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen kann. Auf die von X erhobene Berufung ist demgemäss einzutreten.

Obergericht, 18. April 2000, SBO.1999.23


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