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RBOG 2001 Nr. 15

Betreibungsgläubiger von Unterhaltsbeiträgen für das unmündige und das mündige Kind


Art. 80 SchKG, Art. 13 c SchlT, Art. 276 ZGB, Art. 289 ZGB


1. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts aus dem Jahr 1985 hat X für das Kind Y, geb. am 2. April 1982, längstens bis zu dessen Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Y, vertreten durch die Alimenteninkassostelle der Gemeinde, betrieb X für ausstehende Unterhaltsbeiträge Oktober 2000 bis März 2001. Die Gemeinde verlangte im eigenen Namen und unter Hinweis auf die Abtretungserklärung von Y definitive Rechtsöffnung. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit der Begründung ab, der Anspruch auf Unterhaltszahlungen stehe nicht Y, sondern dessen Mutter zu. Diese habe einen rechtskräftigen Anspruch auf Unterhaltszahlungen für den Sohn längstens bis zur Volljährigkeit. Daher könne Y auch keine Ansprüche aus diesem Urteil an die Gemeinde gültig abtreten. Letztere beharrte mit Rekurs auf der Erteilung der Rechtsöffnung.

2. Am 1. Januar 1996 trat die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre in Kraft. Gemäss Art. 13c SchlT ZGB sind Unterhaltsbeiträge, die vor dem In-Kraft-Treten des revidierten Art. 14 ZGB bis zur Mündigkeit festgesetzt wurden, bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs geschuldet.

Entsprechend schuldet der Rekursgegner grundsätzlich bis 2. April 2002 Unterhaltsbeiträge für Y.

3. Aus der Grundvoraussetzung der Identität zwischen Betreibendem und Gläubiger folgt, dass grundsätzlich nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden darf. Der Richter hat die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel sei, von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergibt sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Begehren abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 169; Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 33).

a) Gläubiger des Unterhaltsanspruchs gemäss Art. 276 ZGB wie auch der einzelnen Beitragsforderungen ist das Kind. Dies gilt auch in jenem Fall, in dem der Beitrag an den Unterhalt des Kindes im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens festgesetzt wurde (BGE 107 II 473 f. mit Hinweisen; Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 289 ZGB N 8; Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83, 1987, S. 253; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 156 ZGB N 279; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 156 ZGB N 279; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A., S. 457). Solange das Kind unmündig ist, wird die Beitragsforderung durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter des Kindes erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Hieraus leitet die Mehrheit der Lehre wie auch der Rechtsprechung in extensiver Auslegung ab, dass der die elterliche Obhut bzw. Sorge innehabende Elternteil die für das Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht nur im Namen des Kindes als sein gesetzlicher Vertreter, sondern auch in eigenem Namen eintreiben kann (BGE 107 II 473 mit Hinweisen, 90 II 355, 84 II 241; Gessler, S. 253 mit Hinweisen; Stücheli, S. 170; Bühler/Spühler, Art. 156 ZGB N 279 mit Hinweisen; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 107 N 2-5). Unabhängig davon, ob der Elternteil, dem die Obhut bzw. die Sorge über die Kinder übertragen wurde, im Urteil als Gläubiger aufgeführt wird, beruht diese Praxis auf der Überlegung, dass die Kinder am Eheverfahren ihrer Eltern nicht als Partei teilnehmen können; deshalb sei es einem Ehegatten, der die Obhut bzw. Sorge über die ehelichen Kinder zugeteilt erhalten möchte, nicht zu verwehren, Begehren um Unterhaltsbeiträge für die Kinder gegenüber dem anderen Ehegatten zu stellen. Die zugestandenen Beiträge seien in der Folge an ihn zu leisten, und er habe sie für die Kinder einzusetzen (vgl. BGE 90 II 355 f.). Somit ist bei Unmündigen die geforderte Identität zwischen Betreibendem und Berechtigtem in beiden Fällen - Obhuts- bzw. Sorgeberechtigter klagt bzw. betreibt im Namen der Kinder als gesetzlicher Vertreter oder in eigenem Namen - gegeben. Bei dieser Lösung läuft der Schuldner auch nicht Gefahr, mit zwei Betreibungsverfahren für dieselben Unterhaltsbeiträge konfrontiert zu werden, weil das unmündige Kind die Unterhaltsbeiträge ohnehin nicht selber, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter eintreiben kann.

b) Für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes stellt sich die Rechtslage insofern anders dar, als Gläubiger der Unterhaltsleistungen einzig und allein das mündig gewordene Kind ist, das seinen Anspruch gegenüber dem pflichtigen Elternteil entweder selbst durchsetzt oder durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter durchsetzen lässt (BGE 107 II 474; Hegnauer, Art. 289 ZGB N 17). Der Elternteil darf die dem Kind im Rahmen eines ehe- oder scheidungsrechtlichen Verfahrens zugesprochenen Alimente nicht mehr als dessen gesetzlicher Vertreter einfordern, weil das Kind selber handlungs- und rechtsfähig und somit partei- sowie prozessfähig ist. Will der Elternteil diese Unterhaltsbeiträge demnach im eigenen Namen eintreiben, so muss er für sein selbstständiges Forderungsrecht einen Rechtsgrund behaupten und mittels Urkunden beweisen, was grundsätzlich mit einer rechtsgültigen Abtretung zu erfolgen hat. Allenfalls kann die richterlich genehmigte Parteivereinbarung über die Kinderunterhaltsbeiträge als Anweisungsverhältnis qualifiziert werden, wobei das Kind nach Erreichen der Mündigkeit dieses Anweisungsverhältnis bestätigen muss (vgl. BGE 107 II 474 f.). Diese Bestätigung ist im Rechtsöffnungsverfahren in schriftlicher Form vorzulegen. Könnte der obhuts- bzw. sorgeberechtigte Ehegatte selbst nach dem 18. Altersjahr des Kindes die Alimente in eigenem Namen einfordern, stünden dem Unterhaltspflichtigen plötzlich zwei verschiedene Gläubiger - das Kind und der andere Elternteil - gegenüber, die dieselbe Forderung eintreiben könnten. Solche Situationen sind im Interesse des Alimentenschuldners und der Rechtssicherheit zu vermeiden.

c) Im vorliegenden Fall unterzeichnete Y, geboren am 2. April 1982, mit Datum vom 18. November 2000 zu Gunsten der Gemeinde eine Abtretungserklärung für die Unterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts. Diese Abtretung ist rechtsgültig (vgl. Art. 164 ff. OR), weshalb sich die Gemeinde für ihr eigenes Forderungsrecht auf einen Rechtsgrund berufen kann.

Obergericht, 2. November 2001, BR.2001.76


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