RBOG 2001 Nr. 2
Keine Indexierung von Unterhaltsbeiträgen im Massnahme- und Eheschutzverfahren
Art. 128 ZGB, Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 286 Abs. 1 ZGB
1. Das Gerichtspräsidium indexierte die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen festgesetzten Unterhaltsbeiträge "praxisgemäss".
2. Unterhaltsbeiträge, die in einem Scheidungsurteil festgelegt sind, werden wegen der langen Dauer, während der sie in aller Regel zu entrichten sind, nach konstanter Praxis (Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 128 ZGB N 1) mit einer Indexklausel versehen (vgl. Art. 128 und Art. 286 Abs. 1 ZGB). Damit soll der im Lauf der Zeit eintretenden Geldentwertung entgegengewirkt werden. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB entfalten ihre Wirkungen nur kurze Zeit. Für die Dauer des Scheidungsprozesses zugesprochene Unterhaltsbeiträge werden deshalb nach kantonaler Rechtsprechung nicht indexiert. Eheschutzverfügungen haben - zumindest seit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts - ebenfalls in aller Regel nicht auf Dauer, sondern vier Jahre (Art. 114 ZGB) Gültigkeit. Die Abänderung einer einmal getroffenen Eheschutzmassnahme ist genauso wenig an strenge Bedingungen geknüpft wie diejenige von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens im Sinn von Art. 137 Abs. 2 ZGB (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 168 N 2). Einer allfällig unerwartet hohen Teuerung kann somit mit einer neuen Verfügung ohne weiteres rasch Rechnung getragen werden. Bei diesen Gegebenheiten ist eine automatische Anpassung mittels einer Indexklausel nicht erforderlich. Auf die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung ist deshalb zu verzichten.
Obergericht, 24. August 2001, ZR.2001.56