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RBOG 2001 Nr. 20

Anerkennung eines Rechtsöffnungsgesuchs


Art. 82 SchKG, § 254 ZPO


1. Auf Gesuch des Rekursgegners erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung, die Rekurrentin habe anlässlich der mündlichen Anhörung in einer gleichzeitig hängigen familienrechtlichen Angelegenheit zwischen ihr und ihrem Ehemann das Gesuch unter Vorbehalt der Aberkennungsklage anerkannt.

2. a) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, bewilligt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

aa) Als Schuldanerkennung gilt die öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4.A., Art. 82 N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1 und 8). Aussteller der Schuldanerkennung muss der betriebene Schuldner sein (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 50). Eine unterzeichnete Schuldanerkennung berechtigt aber nicht nur zur provisorischen Rechtsöffnung gegen den Aussteller, sondern gegen alle Personen, welche von Gesetzes wegen und nicht bloss aufgrund vertraglicher Vereinbarung für diese Schuld haften. Haftet eine Person nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung für eine vom ursprünglichen Schuldner anerkannte Schuld, so kann gegen sie nur provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sie ihrerseits die Mithaftung unterschriftlich oder in öffentlicher Urkunde anerkannt hat (Staehelin, Art. 82 SchKG N 53 f.).

bb) Von der Anerkennung der Schuld ist die Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Vorbehalt der Aberkennungsklage zu unterscheiden (BGE 123 III 230). Damit wird lediglich anerkannt, dass die Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung gegeben sind, nicht aber, dass die Forderung zu Recht besteht. Diesfalls hat der Richter die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, ohne dass er zu überprüfen hätte, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Das Erfordernis der Überprüfung des Titels durch den Richter von Amtes wegen liegt allein im Interesse des Schuldners; er kann somit darauf verzichten und das Rechtsöffnungsgesuch anerkennen, auch wenn kein Titel vorliegt (Staehelin, Art. 82 SchKG N 19).

cc) Der Schuldner kann Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens, gegen den materiellen Bestand der Forderung oder deren Betreibbarkeit oder gegen den Rechtsöffnungstitel selbst erheben. Im Gegensatz zum Gläubiger, der seine Berechtigung durch Urkunden zu beweisen hat, muss der Schuldner seine Einwendungen lediglich glaubhaft machen. Der Schuldner hat gewisse Indizien vorzulegen, die seine Behauptung untermauern. Dass der Richter von deren Richtigkeit vollumfänglich überzeugt sein müsse, darf nicht verlangt werden (Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2.A., S. 89). Glaubhaft gemacht werden muss nur der den Einwendungen und Einreden zugrunde liegende Sachverhalt; ob dieser die Schuldanerkennung zu entkräften vermag, hat der Richter nach dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen zu beachten, wobei er sich dabei auf eine summarische Prüfung beschränken darf. Das Glaubhaftmachen muss nicht durch Urkunden geschehen, sondern lediglich durch Beweismittel, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehelin, Art. 82 SchKG N 88 f.).

b) Die Rekurrentin bestreitet, bei der mündlichen Anhörung vor dem Vizegerichtspräsidium in einer familienrechtlichen Angelegenheit das Rechtsöffnungsgesuch des Rekursgegners anerkannt zu haben.

aa) Die Parteien können jederzeit durch Rückzug oder Anerkennung der Klage oder durch Vergleich den Abstand vom Prozess erklären. Die Abstandserklärung muss schriftlich oder vor Schranken erfolgen (§ 254 ZPO). Ob von einem Rückzug, einer Anerkennung der Klage oder einem Vergleich auszugehen ist, hängt vom Inhalt des Schreibens ab, mit welchem die Parteien das Gericht über die Beendigung des Verfahrens orientieren, bzw. von ihrer mündlichen Erklärung. Die Abstandserklärung ist vom Gericht auf Zulässigkeit und Klarheit zu prüfen. Es gilt der Grundsatz, dass auch prozessuale Erklärungen ausgelegt werden müssen, wobei dieselben Regeln Anwendung finden, wie sie im Zivilrecht für die Auslegung von Willensäusserungen gelten (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 254 N 2). Als Klageanerkennung wird die einseitige Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht bezeichnet, dass er sich dem Rechtsbegehren anschliesse, es als begründet bezeichne oder den eingeklagten Anspruch anerkenne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 399 f.; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 25 N 10). Die Anerkennung hat in unmissverständlicher Weise durch eine an das Gericht adressierte schriftliche Erklärung oder durch eine entsprechende mündliche Erklärung zuhanden des Protokolls zu erfolgen; sie darf nicht mit Vorbehalten oder Bedingungen belastet sein (Walder, § 25 N 12; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 188 N 18; Merz, § 254 ZPO N 2; RBOG 1997 Nr. 44).

bb) Dem Protokoll über die Anhörung betreffend Eheschutzmassnahmen zwischen der Rekurrentin und ihrem Ehemann kann folgende Textstelle entnommen werden: "Nachdem der Vizepräsident der Gesuchstellerin erklärt hat, dass sie im Rahmen einer Aberkennungsklage die Möglichkeit hätte, unter Beizug eines Urkundenlabors nachzuweisen, dass die Unterschrift auf dem Mietvertrag gefälscht sei, dies aber im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich sei, anerkennt die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsgesuch des Rekursgegners für die in Betreibung gesetzten ausstehenden Mietzinse unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Beurteilung im Rahmen der Aberkennungsklage."

Der Vorbehalt der gerichtlichen Beurteilung im Rahmen einer Aberkennungsklage ist kein eigentlicher Vorbehalt, da die Aberkennungsklage dem Betriebenen von Gesetzes wegen zur Verfügung steht (vgl. BGE 123 III 230).

Die zu Protokoll gegebene Erklärung kann nicht als Abstandserklärung im Sinn von § 254 ZPO betrachtet werden. Mit der Bestimmung, wonach die mündliche Abstandserklärung "vor Schranken" zu erfolgen hat, wird bezweckt, bei mündlichen Anerkennungen Beweisprobleme zu vermeiden (vgl. ZR 66, 1967, Nr. 105). Die mündliche Abstandserklärung wird dem Richter vorgetragen und im Protokoll festgehalten (Merz, § 254 ZPO N 6). Das ordnungsgemäss erstellte schriftliche Protokoll erbringt den vollen Beweis für die darin beurkundeten Vorgänge vor Gericht (Art. 9 ZGB; Merz, § 100 ZPO N 2). §§ 100 ff. ZPO gelten ausdrücklich nur für die Protokollführung anlässlich gerichtlicher Verhandlungen, d.h. bezüglich der Vorträge der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung oder der Beweiswürdigung (RBOG 1995 Nr. 36; Merz, § 100 ZPO N 1). Die vom Gerichtsschreiber erstellten Protokolle sind den Parteien weder vorzulesen noch von ihnen zu unterschreiben (RBOG 1995 Nr. 35). Protokolle von persönlichen Befragungen und von Instruktionseinvernahmen sind demgegenüber von der befragten Partei nach dem Verlesen durch den Protokollführer zu unterschreiben (§ 219 Abs. 1 i.V.m. § 218 ZPO; Merz, § 153 ZPO N 6). Eine Abstandserklärung ohne Unterzeichnung kann somit nur anlässlich gerichtlicher Verhandlungen erfolgen. Eine mündliche Erklärung vor dem Richter ausserhalb gerichtlicher Verhandlungen und anlässlich von Einvernahmen ist daher zu protokollieren und von der erklärenden Partei zu unterzeichnen. Eine Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls, welches die geltend gemachte Erklärung enthält, erfolgte hier aber nicht. Somit fehlt es an einer rechtsgültigen Abstandserklärung, da sie weder an einer gerichtlichen Verhandlung erfolgte noch unterzeichnet wurde.

Obergericht, 18. Juni 2001, BR.2001.39


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