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RBOG 2001 Nr. 3

Keine Einvernahme bei Schuldneranweisung für rechtskräftig festgelegte Alimente; Überprüfungsbefugnis des Richters hinsichtlich des Existenzminimums


Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB


1. Zwischen den Parteien ist die Klage betreffend Änderung des Scheidungsurteils hängig. Die Vorinstanz lehnte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen das Begehren um Herabsetzung der Alimente ab und wies die Arbeitgeberin des Rekurrenten an, die Unterhaltsbeiträge direkt der Rekursgegnerin zu überweisen.

2. a) Der Rekurrent macht geltend, im Eheschutz- und im Massnahmeverfahren während des Scheidungs- oder Abänderungsprozesses müssten vor Erlass einer Verfügung stets die Parteien persönlich angehört werden. Die Vorinstanz habe dies unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Rekursgegnerin hielt dafür, die Schuldneranweisung sei eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, weshalb die für das Eheschutz- oder Massnahmeverfahren geltenden Bestimmungen nicht zur Anwendung kämen.

b) Die Anweisung gemäss Art. 132, 177 und 291 ZGB mag als eine besondere Zwangsvollstreckungsmassnahme bezeichnet werden (BGE 110 II 10, 13 f.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 177 ZGB N 3; RBOG 1995 Nr. 3 S. 75). Sie bleibt aber ein besonderes familienrechtliches Institut des ZGB zur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 177 ZGB N 19). Sie gehört weder zum materiell-rechtlichen Zivilrecht noch zum Vollstreckungsrecht des SchKG (Bräm/Hasenböhler, Art. 177 ZGB N 3) und ist nach Auffassung von Hausheer/Reusser/Geiser (Art. 177 ZGB N 19) verfahrensrechtlich (einschliesslich der bundesrechtlichen Rechtsmittel) wie die übrigen Eheschutzmassnahmen zu behandeln (was aber so nur für eine Anweisung gestützt auf Art. 177 ZGB gelten kann).

c) Richtig ist der Hinweis des Rekurrenten, dass Eheschutzmassnahmen und Entscheide über die Abänderung solcher Massnahmen nur nach Anhörung der Parteien an einer mündlichen Verhandlung ergehen dürfen (RBOG 2000 S. 15; Entscheide des Bundesgerichts 5P.336/2000 bzw. 5P.239/2000). Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne weiteres auch für das Massnahmeverfahren im Scheidungsprozess (Art. 137 ZGB) oder im Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils gilt, kann hier offen bleiben. Die Anhörung dient insbesondere zur Abklärung des Sachverhalts mit Bezug auf das Getrenntleben, die Kinderbelange und die Unterhaltsbeiträge. Geht es indessen um die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Alimente, besteht entgegen der Auffassung des Rekurrenten kein selbstständiger Anspruch darauf, zusätzlich zur schriftlichen Stellungnahme auch noch mündlich angehört zu werden.

3. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, kann der Richter dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177, 132 Abs. 1 ZGB).

a) Die hinsichtlich der Anweisung nach Art. 177 ZGB entwickelten Grundsätze gelten auch für die im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 ZGB anbegehrte Anweisung an den Schuldner (RBOG 1995 Nr. 3 S. 75; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 8d). Voraussetzung für eine Anweisung ist, dass der Schuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vernachlässigt. Der Eingriff muss aber verhältnismässig sein und darf nicht schon angeordnet werden, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert, ausser das einmalige Versäumnis ist ein Indiz für künftige Wiederholung. Mithin müssen die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Person ernstlich gefährdet sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 8; Bräm/Hasenböhler, Art. 177 ZGB N 17 ff.; Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 132 ZGB N 2). Es ist nicht zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte die Nichterfüllung verschuldete. Wurde der Geldbetrag an den Familienunterhalt bereits durch eine richterliche Instanz festgesetzt, entspricht die Anweisung in der Regel der Höhe dieses Unterhaltsbeitrags. Eine Reduktion des gerichtlich festgesetzten Beitrags kann in Frage kommen, wenn sich im Verfahren betreffend Schuldneranweisung zeigt, dass das Guthaben des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber seinem Schuldner geringer ist als der Betrag, der dem berechtigten Gatten insgesamt zusteht. Eine Erhöhung ist möglich, wenn die Ehegatten sich nachträglich auf einen höheren Unterhaltsbeitrag geeinigt haben (Bräm/Hasenböhler, Art. 177 ZGB N 21, 25).

b) In Lehre und Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob der Unterhaltsschuldner Anspruch auf strikte Wahrung seines Existenzminimums hat oder nicht (RBOG 1995 Nr. 3 S. 76; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 9d). Diese Frage ist aber dann nicht von Bedeutung, wenn die Schuldneranweisung für schon richterlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge verlangt wird. Das gilt schon deshalb, weil einerseits bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags das Existenzminimum des Schuldners strikt zu wahren (BGE 123 III 332 ff.) und andererseits bei der Schuldneranweisung auch ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 21). Es entspricht denn auch der Praxis des Obergerichts, dass der Richter bei einem gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid gestellten Begehren um Anweisung nach Art. 177 ZGB grundsätzlich nicht mehr zu prüfen hat, ob der Unterhaltspflichtige allenfalls nicht mehr über sein Existenzminimum verfügt, wenn seine Schuldner ihre Zahlungen dem anderen Ehegatten leisten (RBOG 1995 Nr. 3 S. 79).

Obergericht, 8. Oktober 2001, ZR.2001.85


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