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RBOG 2002 Nr. 13

Eine unrichtige oder fehlende Spezifikation der beantragten Rechtsöffnung schadet dem Gläubiger nicht


Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG


1. Der Rekurrent beantragte, auf das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten, weil die Rekursgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt habe, ob sie provisorische oder definitive Rechtsöffnung verlange. Die Lehrmeinung, wonach der Schuldner alsdann sowohl gegen eine definitive als auch gegen eine provisorische Rechtsöffnung Einwendungen vorbringen solle, widerspreche dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Auch die Vorinstanz habe sich in ihrer Aufforderung zur Einreichung einer Gesuchsantwort nicht festgelegt, ob es um die provisorische oder definitive Rechtsöffnung gehe.

2. Wird einfach Rechtsöffnung ohne nähere Spezifikation verlangt, kann definitive oder provisorische bewilligt werden (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 84 SchKG N 38 mit Hinweisen). Dies entspricht auch der langjährigen Praxis des Obergerichts (RBOG 1979 Nr. 22, 1951 Nr. 10; Entscheid des Obergerichts vom 23. April 1999, BR.1999.43, S. 6 f.). Es ist eine reine Rechtsfrage, ob provisorische oder definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. ABSH 1998 S. 115 ff.). Mithin kann sogar definitive Rechtsöffnung bewilligt werden, wenn provisorische verlangt wurde (Staehelin, Art. 84 SchKG N 39). Das schadet dem Schuldner insofern nicht, als der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Staehelin, Art. 84 SchKG N 50 mit Hinweisen). Inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, wenn ein Schuldner alle Einwendungen gegen eine definitive bzw. provisorische Rechtsöffnung vorbringen muss (vgl. Staehelin, Art. 84 SchKG N 38 am Schluss), ist nicht ersichtlich. Der Schuldner weiss genau, wogegen er sich zu verteidigen hat, nämlich gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Zu Recht trat daher die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Rekursgegnerin ein.

Obergericht, 12. August 2002, BR.2002.51


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