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RBOG 2002 Nr. 14

Aktivlegitimation des gesetzlichen Vertreters mit Bezug auf Kinderalimente, die den Zeitraum vor der Mündigkeit des Kindes betreffen, aber nach Eintritt der Mündigkeit in Betreibung gesetzt werden


Art. 80 SchKG, Art. 276 ZGB, Art. 289 ZGB


1. a) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, bewilligt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, und wenn er nicht die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG).

b) Das Scheidungsurteil ist längst rechtskräftig und berechtigt demgemäss grundsätzlich für die darin erwähnten Unterhaltszahlungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der Rekurrent macht geltend, der Rekursgegnerin fehle für die "erstmalige Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen nach Eintritt der Mündigkeit der gemeinsamen Tochter" die Aktivlegitimation.

2. a) Aus der Grundvoraussetzung der Identität zwischen Betreibendem und Gläubiger folgt, dass grundsätzlich nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden darf. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs gemäss Art. 276 ZGB wie auch der einzelnen Beitragsforderungen ist das Kind, und zwar auch dann, wenn der Beitrag an den Unterhalt des Kindes im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens festgesetzt wurde. Wenn das Kind unmündig ist, wird die Beitragsforderung durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Der die elterliche Obhut bzw. Sorge innehabende Elternteil kann deshalb die für das Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht nur im Namen des Kindes als sein gesetzlicher Vertreter, sondern auch in eigenem Namen eintreiben, solange das Kind unmündig ist. Für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes ist einzig Letzteres Gläubiger der Unterhaltsleistungen. Dieses kann seinen Anspruch gegenüber dem pflichtigen Elternteil entweder selber durchsetzen oder durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter durchsetzen lassen. Will der Elternteil die Unterhaltsbeiträge für das Kind im eigenen Namen eintreiben, muss er für sein selbstständiges Forderungsrecht einen Rechtsgrund behaupten und mittels Urkunden beweisen (RBOG 2001 Nr. 15).

b) Die Tochter wurde im Oktober 2001 18 Jahre alt und damit mündig (Art. 14 ZGB). Am 1. Januar 1996 trat die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre in Kraft. Gemäss Art. 13c SchlT ZGB sind Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Art. 14 ZGB bis zur Mündigkeit festgesetzt wurden, bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs geschuldet. Entsprechend hat der Rekurrent grundsätzlich bis Oktober 2003 für seine Tochter Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Die Vorinstanz stellte jedoch zu Recht fest, nachdem die Tochter im Oktober 2001 mündig geworden sei, sei sie ab November 2001 selber Gläubigerin der Unterhaltsleistungen. Da sich die Rekursgegnerin hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt anfallenden Unterhaltsbeiträge nicht auf eine schriftliche Abtretung berufen kann, verweigerte das Gerichtspräsidium für das Monatsbetreffnis November 2001 zu Recht die definitive Rechtsöffnung. Der Rekurrent geht fälschlicherweise davon aus, die Aktivlegitimation der Rekursgegnerin entfalle auch für jene Unterhaltsbeiträge, die zwar vor Eintritt der Mündigkeit der Tochter fällig geworden, indessen erst nach diesem Zeitpunkt in Betreibung gesetzt worden seien. Art. 289 Abs. 1 ZGB in seiner heute geltenden Fassung hält ausdrücklich fest, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge stehe dem Kind zu und werde, "solange das Kind unmündig" sei, durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter bzw. Inhaber der elterlichen Sorge erfüllt. Der neu eingefügte Passus "solange das Kind unmündig ist", macht deutlich, dass die im Rahmen des Stammrechts auf Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich fällig werdenden einzelnen Unterhaltszahlungen bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Kindes in die Volljährigkeit dem gesetzlichen Vertreter bzw. dem Inhaber der elterlichen Obhut abzuliefern sind (BBl 1996 I 162). Dass sich dies aus Art. 110 OR nicht ergibt, trifft zu, ist jedoch angesichts der Spezialregelung von Art. 289 Abs. 1 ZGB nicht von Belang.

c) Die Rekursgegnerin war somit ohne weiteres berechtigt, die vor Eintritt der Mündigkeit der Tochter fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge in einem späteren Zeitpunkt in Betreibung zu setzen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer massiven Schlechterstellung des mündig gewordenen Kindes führen, müsste dieses doch allenfalls auf eigene Rechnung im Extremfall bis fünf Jahre vor Eintritt seiner Mündigkeit früher fällig gewordene Unterhaltsbeiträge einklagen bzw. hiefür Betreibung einleiten. Zudem liefe der Schuldner Gefahr, mit zwei Betreibungsverfahren für dieselben Unterhaltsbeiträge konfrontiert zu werden.

Obergericht, 9. September 2002, BR.2002.60


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