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RBOG 2002 Nr. 17

Betreibung auf Grundpfandverwertung; (fehlende) Bezeichnung des Schuldners in den Schuldbriefen


Art. 82 SchKG, Art. 9 ZGB, Art. 834 Abs. 1 ZGB


1. Die Rekursgegnerin betrieb den Rekurrenten gestützt auf vier Schuldbriefe.

2. a) Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Gemäss Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger indessen die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die durch ein Pfand gesicherte Forderung, für welche die Betreibung eingeleitet wurde, auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Erhebt der Schuldner in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung Rechtsvorschlag, wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht (Art. 85 Abs. 1 VZG; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 SchKG). Für die Rechtsöffnung muss sowohl ein Titel für die Forderung als auch ein Titel für das Pfandrecht vorgelegt werden. Grundsätzlich sind die beiden Titel unabhängig voneinander zu betrachten (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 166).

b) Der Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB, welche die Anerkennung einer bestimmten Schuld und die Haftung eines Grundstücks als Pfand dafür ausweist. Das Papier ist daher ein Titel für die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und das Pfandrecht des daraus Berechtigten gegenüber dem daraus Verpflichteten für den darin festgelegten Betrag (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 377; Staehelin, Basler Kommentar, Art. 856 ZGB N 6 mit Hinweisen). Aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Schuldbrief muss klar hervorgehen, wer Gläubiger und wer Schuldner der betreffenden Forderung ist sowie welches Grundstück für die Forderung haftet. Diese Angaben müssen sodann mit denjenigen des Zahlungsbefehls und den Parteirollen im Rechtsöffnungsprozess übereinstimmen. Der Gesuchsteller hat den Titel im Original vorzulegen; eine Kopie reicht nicht aus, denn aufgrund der einfachen Wertpapierklausel hat er für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den derzeitigen Besitz der Originalurkunden zu belegen. Bei Namensschuldbriefen muss der Gesuchsteller entweder als Gläubiger der Forderung eingesetzt sein oder seine Berechtigung durch eine lückenlose Indossamentenkette nachweisen. Der Name des Erwerbers muss aus dem Papier hervorgehen, weshalb ein Blankoindossament nicht genügt. Ist darauf kein Schuldner vermerkt, bildet der Schuldbrief für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel. Der Gesuchsteller hat alsdann die Schuldnerstellung des Betriebenen durch eine weitere öffentliche Urkunde oder eine private Schuldanerkennung zu beweisen. Bei einem Schuldnerwechsel, wie er insbesondere bei der Veräusserung eines Grundstücks häufig vorkommt, ist die Schuldübernahme durch Urkunde zu beweisen (Stücheli, S. 381 mit Hinweisen).

3. Der Rekurrent ist in keinem der Schuldbriefe als Schuldner aufgeführt, da diese allesamt vor der Übernahme des Pfandgegenstands durch diesen errichtet wurden. Zwar wurde der Schuldnerwechsel - anders als nach der in einigen Kantonen gelebten Praxis (vgl. Stücheli, S. 381; Staehelin, Art. 874 ZGB N 27) - auf den Schuldbriefen nicht nachgetragen, doch geht die Schuldnerstellung des Rekurrenten aus der Anzeige des Grundbuchamts an die Rekursgegnerin hervor, da darin nicht nur der Übergang der verpfändeten Grundstücke auf den Rekurrenten festgehalten ist - was nicht ausreichen würde, weil die Schuldnerstellung nicht zwingend mit dem Eigentum am Grundstück verknüpft sein muss (Stücheli, S. 381) -, sondern auch ausdrücklich die Übernahme der Schuld- und Zinspflicht durch diesen. Diese Anzeige der Schuldübernahme durch den Grundbuchverwalter ist eine im Bundesrecht verankerte Pflicht (Art. 834 Abs. 1 ZGB gilt auch für Schuldbriefe, obwohl die Bestimmung im Abschnitt über die Grundpfandverschreibung enthalten ist [vgl. Trauffer, Basler Kommentar, Art. 834 ZGB N 3]), deren Verletzung die Verantwortlichkeit des Kantons (und bei Verschulden jene des Grundbuchverwalters) nach sich ziehen kann (Trauffer, Art. 834 ZGB N 2). Nachdem diese Anzeige auf der Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch beruht (Trauffer, Art. 834 ZGB N 2) und der ausstellende Grundbuchverwalter ausserdem eine Urkundsperson ist, ist diese Anzeige als öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB zu qualifizieren (vgl. Kummer, Berner Kommentar, Art. 9 ZGB N 25), womit die Schuldnerstellung des Rekurrenten rechtsgenüglich ausgewiesen ist. Neben dieser öffentlichen Urkunde liegt auch noch eine private Schuldanerkennung vor, die darin zu erblicken ist, dass der vom Rekurrenten unterzeichnete ursprüngliche Kreditvertrag auf das fragliche Grundpfand verweist und festhält, die entsprechenden Buchungen der Hypothek würden vorgenommen, sobald sämtliche Kreditunterlagen sowie die amtliche Anzeige der Schuldübernahme vorlägen.

Obergericht, 21. Oktober 2002, BR.2002.72


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