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RBOG 2002 Nr. 34

Bei Schadenersatzforderungen wirkt sich ein Überklagen auf die Entschädigung des Opfervertreters aus


§ 58 StPO, § 207 StPO


1. Die Vorinstanz erwog, die Entschädigung des Opfervertreters bemesse sich im Adhäsionsverfahren nach dem notwendigen Aufwand, der unabhängig von der Höhe der geforderten bzw. zugesprochenen Summen sei. Dies gelte zumindest, soweit die Ansprüche dem Grundsatz nach berechtigt seien.

2. a) Richtig ist, dass nach ständiger Praxis Parteientschädigungen für Geschädigte und Opfer im Adhäsionsprozess nicht nach dem Streitwert festgelegt werden, sondern nach dem Aufwand (RBOG 2000 Nr. 30 S. 143 f.). Im Zusammenhang mit adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsansprüchen stellte das Obergericht fest, auch wenn der Anspruch nur teilweise bejaht werde, habe das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung. Zwar sei die Genugtuungsforderung offensichtlich überhöht gewesen; dass dem Gericht oder der Gegenpartei aber dadurch bezüglich der Festlegung der Genugtuung ein Mehraufwand entstanden wäre, sei nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Opfer dem Grundsatz nach eine Genugtuung zugesprochen und auch die generelle Schadenersatzpflicht des Schädigers ihm gegenüber festgestellt worden sei, sei es gerechtfertigt, die Kosten dem Schädiger aufzuerlegen (RBOG 2000 Nr. 30 S. 146 f.). Die Meinung des Obergerichts war es indessen nicht, dass bei der Festlegung der Parteientschädigung für den Opfervertreter überhaupt nicht und in keinem Fall auf das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens bzw. Überklagens abzustellen sei. Einerseits bezogen sich die Ausführungen in RBOG 2000 Nr. 30 auf die Genugtuung. Angesichts des grossen Ermessens der Gerichte in diesem Zusammenhang fällt hier ein Überklagen in der Tat nicht oder kaum ins Gewicht. Mit Bezug auf Schadenersatzforderungen gilt dies indessen nicht durchwegs. Auch dort sind zwar Ermessensentscheide zu treffen. Der geschädigten Partei ist es aber in der Regel eher möglich und auch zumutbar, den Schaden ungefähr zu berechnen. Überklagt sie - wie hier - massiv (beantragt wurde für alle Opfer Schadenersatz von insgesamt Fr. 263'000.--, während rund Fr. 80'200.-- zugesprochen wurden), muss sich dies auch bezüglich der dem Geschädigtenvertreter zu bezahlenden Parteientschädigung auswirken.

b) Neben dem Umstand, dass der Opfervertreter mit Bezug auf den Schadenersatz massiv überklagte, fällt auch ins Gewicht, dass bei den Eltern des Verstorbenen der Anspruch auf Genugtuungen gänzlich verneint werden musste. Zudem erscheint der behauptete Aufwand von 100,37 Stunden als sehr hoch. Der Offizialverteidiger des Berufungsklägers machte für das Adhäsionsverfahren vor erster Instanz 27,82 Stunden geltend; im Strafverfahren hatte er seinen Aufwand auf 38,45 Stunden beziffert. Solche Differenzen im Vergleich zum Honoraranspruch des Opfervertreters geben zu Bedenken Anlass. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz auf Fr. 21'996.55 festgesetzte Parteientschädigung für den Opfervertreter um einen Drittel zu kürzen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren somit mit Fr. 14'664.40 (inklusive Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

Obergericht, 8. August 2002, SBO.2002.2


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