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RBOG 2005 Nr. 11

Ein Kauf mit Ratenzahlung erfordert die Mitwirkung des Beirats; Betreibungsfähigkeit eines unter Beiratschaft stehenden Schuldners


Art. 82 SchKG, Art. 395 (Fassung 1907) ZGB


1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kaufvertrag zwischen dem Rekursgegner und der Rekurrentin über ein Bett des Typs Kaschmir sowie eine Picassodecke und eine Magnetmatte grundsätzlich einen Titel für die provisorische Rechtsöffnung für den Kaufpreis von Fr. 1'498.-- (zahlbar in fünf Monatsraten) darstellt. Strittig sind dagegen die Folgen, die sich daraus ergeben, dass der Rekursgegner unter kombinierter Beiratschaft im Sinn von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB steht. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob der Kaufvertrag wegen der vereinbarten Ratenzahlung unter Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB fällt; in diesem Fall würde es an der Mitwirkung des Beirats beim Vertragsschluss und als Folge daraus an einem Titel für die Rechtsöffnung fehlen.

2. Bei der Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB ist die Mitwirkung des Beirats unter anderem für die Aufnahme von Darlehen erforderlich (Ziff. 5). Die Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Beirats kann ausdrücklich oder stillschweigend, im Voraus als Ermächtigung, gleichzeitig mit der Vornahme des Geschäfts oder im Nachhinein als Genehmigung erfolgen. Fehlt es an der Mitwirkung des Beirats, kommt das Geschäft nicht rechtsgültig zustande; die Rechtsfolgen richten sich in diesem Fall sinngemäss nach Art. 410 Abs. 2 und Art. 411 ZGB (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Art. 395 ZGB N 82 f.; Langenegger, Basler Kommentar, Art. 395 ZGB N 9 und 12).

Zwar stützt sich die Rekurrentin bei ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht auf einen Darlehens-, sondern auf einen Kaufvertrag, doch wurde in diesem Vertrag die ratenweise Tilgung des Kaufpreises vereinbart. Nach allgemeiner Anschauung und insbesondere in der von der Rekurrentin geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB indessen auch auf Abzahlungsverträge anwendbar, denn die Kreditierung des Kaufpreises mittels der Vereinbarung von Ratenzahlungen und die Darlehensaufnahme zur Beschaffung von Mitteln für eine Anschaffung ist nicht nur begrifflich, sondern auch wirtschaftlich praktisch ein und dasselbe (Langenegger, Art. 395 ZGB N 13). Diese Auffassung ist sachgerecht, jedenfalls soweit es sich nicht um Geschäfte von vollkommen untergeordneter Tragweite handelt (vgl. Schnyder/Murer, Art. 395 ZGB N 98; Egger, Zürcher Kommentar, Art. 395 ZGB N 62). Die hier vom Rekursgegner eingegangene Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von rund Fr. 1'500.-- kann fraglos nicht mehr als Bagatelle qualifiziert werden, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass dem Rekursgegner monatlich lediglich Fr. 1'000.-- zur freien Verfügung überlassen werden. Ob die Kreditierung mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, kann zudem nicht entscheidend sein: Der Sinn von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB liegt nicht nur darin, den Verbeirateten vor einer Geldaufnahme zu ungünstigen Bedingungen zu schützen, sondern auch im Schutz gegen die Aufnahme von Geldern zu unkontrollierten, vielleicht unwirtschaftlichen Zwecken (Egger, Art. 395 ZGB N 62). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aussicht, eine Kaufsache in Raten zu bezahlen bzw. auf Kredit zu erwerben, mitunter unüberlegte, unkontrollierte und/oder die finanziellen Möglichkeiten übersteigende Rechtsgeschäfte fördert. Die strikte Subsumtion von Abzahlungsgeschäften ausserhalb des Bagatellbereichs unter Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB ist schliesslich auch der Rechtssicherheit förderlich, denn diese würde dadurch, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob der Vertrag von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB erfasst ist, erheblich beeinträchtigt. Somit wandte die Vorinstanz Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB zu Recht an. Dies hat zur Folge, dass kein Titel für die Rechtsöffnung gegeben ist und das Begehren entsprechend abzuweisen ist.

3. Wollte gegenteilig entschieden und Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB auf den vorliegenden Kaufvertrag als nicht anwendbar betrachtet werden, so läge zwar ein Titel für die Rechtsöffnung vor; gleichwohl könnte (aus prozessualen Gründen) keine Rechtsöffnung erteilt werden:

Ob ein "Vermögensgeschäft" nach Art. 395 Abs. 2 ZGB vorliegt, muss nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, denn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbeirateten spielt erst bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens und des Existenzminimums im Rahmen der Pfändung eine Rolle. Die Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB bewirkt beim Verbeirateten den Verlust der Handlungsfähigkeit nur bezüglich der Vermögens-, nicht aber der Einkommensverwaltung. Entsprechend verbleiben dem Verbeirateten einerseits im Bereich der Vermögensverwaltung die Erträge (Vermögensertrag abzüglich Aufwand für Erhaltung und Verwaltung) und andererseits das Erwerbs- und allfällige sonstige Einkommen zur freien Verfügung. Weil allein die Vermögenssubstanz geschützt ist, kann die unter blosser Verwaltungsbeiratschaft stehende Person daher mit Haftung ihres Einkommens und Vermögensertrags alle Geschäfte, auch die in Art. 395 Abs. 1 ZGB aufgezählten, ohne Mitwirkung des Beirats eingehen (Schnyder/Murer, Art. 395 ZGB N 118 ff.; Langenegger, Art. 395 ZGB N 16; Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, Art. 68c SchKG N 28; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.A., § 5 N 30). Für eine unter kombinierter Beiratschaft stehende Person bedeutet dies, dass sie gültige Rechtsgeschäfte ausserhalb des Katalogs von Art. 395 Abs. 1 ZGB eingehen kann, dafür aber lediglich mit den Einkünften und nicht auch mit der Vermögenssubstanz haftet. In diesem Umfang ist die Partei- und Betreibungsfähigkeit gegeben, so dass bezogen auf den konkreten Fall der Rekursgegner bezüglich seiner Vermögenserträgnisse und seines (Erwerbs-)Einkommens ohne Einbezug seines Beirats zu betreiben wäre. Dies erfolgte im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht, wurde doch der Zahlungsbefehl soweit ersichtlich ausschliesslich dem Beirat zugestellt. Entsprechend könnte mangels rechtsgültiger Zustellung des Zahlungsbefehls trotz des Vorliegens eines Titels keine Rechtsöffnung erteilt werden. Anderes würde gelten, wenn die Rekurrentin den Rekursgegner aus dessen Vermögenssubstanz in Anspruch nehmen wollte: In diesem Fall wären die Betreibungsurkunden nach Art. 68c Abs. 3 SchKG sowohl dem Rekurrenten als auch dessen Beirat zuzustellen (Kofmel Ehrenzeller, Art. 68c SchKG N 29). Diese Konstellation liegt hier indessen nicht vor (bzw. ist zumindest nicht belegt), müsste doch die Befriedigung aus dem Vermögen im Betreibungsbegehren verlangt werden, sei es durch eine entsprechende ausdrückliche Forderung oder zumindest durch die Erwähnung des Beirats als gesetzlichen Vertreter (Kofmel Ehrenzeller, Art. 68c SchKG N 33).

Obergericht, 21. Dezember 2004, BR.2004.107


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