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RBOG 2005 Nr. 4

Das Schicksal eines Prozesskostenvorschusses


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 159 ZGB, Art. 176 ZGB


1. Der leistungsfähige Ehegatte kann verpflichtet werden, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen (Gloor, Basler Kommentar, Art. 137 ZGB N 13; Vetterli, in: FamKommentar Scheidung [Hrsg.: Schwenzer], Bern 2005, Art. 137 ZGB N 14a, Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB N 17; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 159 ZGB N 38; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 159 ZGB N 130). Auf diese Vorschusspflicht darf sich die bedürftige Partei im eigenen Scheidungsprozess (RBOG 1996 Nr. 31, 1992 Nr. 1, 1991 Nr. 5) und, nachdem das Eheschutzverfahren seit Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts heute oft der Vorbereitung der Scheidung dient (vgl. Steck, Neue Funktionen des Eheschutzes im Vorfeld der Scheidung, in: Scheidungsrecht - erste Erfahrungen und neue Probleme, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [Hrsg.], St. Gallen 2000, S. 6 ff.; RBOG 2001 Nr. 5), nun auch im Verfahren nach Art. 176 ZGB (vgl. Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136; Gloor, Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB N 17) sowie in einem von einem Ehegatten gegenüber einem Dritten geführten Prozess (vgl. RBOG 1997 Nr. 38) berufen. Vorzuschiessen ist nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen derjenige Betrag, dessen der unbemittelte Ehegatte zur künftigen Wahrung seiner Interessen im Prozess bedarf (RBOG 1992 Nr. 1 Ziff. 1a).

2. Allein schon aus dem Wort "Vorschuss" ergibt sich, dass diejenige Partei, die ihn geleistet hat, grundsätzlich, das heisst dann, wenn nichts anderes festgelegt wird, Anspruch auf dessen Rückerstattung hat, und zwar völlig unabhängig davon, ob er, wie dies der früheren Lehre entsprach, auf der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ZGB) oder aber auf der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) basiert (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 159 ZGB N 38, Art. 163 ZGB N 15; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 145 ZGB N 260; RBOG 1992 Nr. 1 Ziff. 2a). Der Vollständigkeit halber ist trotzdem darauf hinzuweisen, dass Hausheer/Reusser/Geiser ausdrücklich feststellen (Art. 159 ZGB N 38a), Bräm/Hasenböhler (Art. 159 ZGB N 132) seien irrtümlich davon ausgegangen, dadurch, dass der Prozesskostenvorschuss nun zum gebührenden Unterhalt zugehörig zu qualifizieren sei, werde die Beschränkung des Anspruchs auf eine blosse Vorschussleistung fallengelassen. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung des Prozesskostenvorschusses bedeutet allein die Tatsache, dass die vermögende Partei verpflichtet ist, ihrem Ehepartner die Prozessführung zu ermöglichen, nicht, dass die gesuchstellende Partei definitiv über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Die Situation ist hier dieselbe wie beim verfahrensrechtlichen Vorschuss nach § 76 ZPO sowie der Prozesskaution gemäss § 77 ZPO: Gestützt auf diese Bestimmungen vorgeschossene Kosten sind der betreffenden Partei zu retournieren, soweit sie nicht für die Kosten haftet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 83 N 2a).

Dies heisst indessen nicht, dass keine andere Regelung möglich ist. Darüber, was mit dem gestützt auf die Prozesskostenvorschusspflicht erhaltenen Betrag letztlich zu geschehen hat, ist in der Kostenregelung des Endentscheids zu befinden (Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 131 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 ZGB N 38 f., Art. 163 ZGB N 15). Er kann als "wohlbezahlt" oder als mit anderen Ansprüchen, z.B. solchen aus Güterrecht, verrechenbar erklärt werden (vgl. Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 131). Wird er aber im definitiven Kostenentscheid nicht erwähnt, hat diejenige Partei, die ihn leistete, entsprechend der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht Anspruch darauf, den einst bezahlten Betrag zurückzuerhalten. Ein dahingehender Hinweis im Endentscheid dient der Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten.

Obergericht, 14. November 2005, ZR.2005.88


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