RBOG 2007 Nr. 17
Anwaltsentschädigung im Rechtsöffnungsverfahren
Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG
1. Das Vizegerichtspräsidium wies das Gesuch der Gläubigerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 380'000.00 ab. Dem Verfahrensausgang gemäss wurde die Verfahrensgebühr von Fr. 650.00 der Gläubigerin auferlegt, und diese wurde verpflichtet, die anwaltlich vertretene Schuldnerin mit Fr. 300.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Letztere erhob Kostenrekurs.
2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG kann das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen. Angemessen entschädigt ist der Anwalt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen kann, berücksichtigt wird. Eine solche Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht[1], weshalb der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen ist, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Die sich aus einem solchen Tarif ergebende Entschädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalls gerecht werden[2].
3. Die Rekurrentin macht geltend, die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung sei unangemessen, wobei sie zur Begründung auf den (hohen) Streitwert und den kantonalen Anwaltstarif hinweist. Welchen konkreten Zeitaufwand ihr Rechtsvertreter für die Wahrnehmung ihrer Interessen aufwenden musste, wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt. Vielmehr bleibt es beim pauschalen Hinweis, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe konsultiert werden müssen, weshalb von einem Fall mit einem mittleren Schwierigkeitsgrad auszugehen sei. Mangels detaillierter Angaben zum Zeitaufwand ist mit Blick auf die (richtigerweise) knapp gehaltene Gesuchsantwort nach pflichtgemässem Ermessen von einem gesamthaften Zeitaufwand des rekurrentischen Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren von rund einer Stunde auszugehen. Damit wären seine Aufwendungen mit der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 300.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer grundsätzlich abgedeckt. Nicht berücksichtigt ist dabei aber die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich in der Höhe des Streitwerts von immerhin Fr. 380'000.00 niederschlägt. Auch wenn nach Anwaltstarif bei einem Streitwert in dieser Grössenordnung eine Entschädigung im Summarverfahren im beantragten Mass von Fr. 1'818.45 durchaus angemessen wäre, so gilt dies nicht für das Rechtsöffnungsverfahren. Der Streitwert würde dabei überbewertet, umso mehr als die sich stellende Rechtsfrage nicht als überaus kompliziert zu qualifizieren ist. Alles in allem erscheint mit besonderer Rücksicht auf den Streitwert eine Entschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 20.00 und 7,6% Mehrwertsteuer als angemessen. Daran ändert die von der Rekursgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Beizug eines Rechtsvertreters durch die Rekurrentin überhaupt nötig gewesen sei, zumal sie ja auf das einschlägige Präjudiz des Bundesgerichts hingewiesen habe, nichts: Zwar trifft es zu, dass die Rekursgegnerin auf das einschlägige Bundesgerichtsurteil hinwies; wenn sie vor diesem Hintergrund aber geltend machen will, der Beizug eines Rechtsvertreters sei für die Rekurrentin entbehrlich gewesen, muss sie sich schon die Frage gefallen lassen, weshalb sie denn bei der nun als so klar dargestellten Rechtslage überhaupt ein Gesuch um Rechtsöffnung einreichte.
Obergericht, 26. Februar 2007, BR.2007.2
[1] Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG
[2] BGE 119 III 69