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RBOG 2011 Nr. 8

Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren


§ 1 Abs. 3 AnwT, § 2 AnwT, § 3 AnwT, Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 105 ZPO


1. a) Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG aufgehoben worden, und die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich gemäss Art. 1 lit. c ZPO neu nach Art. 105 ZPO. Danach werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt[1], und die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den (kantonalen)[2] Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können[3]. Eine Parteientschädigung wird gemäss dem Dispositionsgrundsatz nur zugesprochen, wenn ein entsprechender Antrag, der nicht beziffert sein muss, prozessual richtig gestellt ist[4]; der Gegenpartei ist Gelegenheit zu geben, sich zur eingereichten Kostennote vernehmen zu lassen[5].

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Verzicht auf eine Stellungnahme zur Kostennote keine Anerkennung derselben zur Folge, da der von der Beschwerdeführerin ihrerseits gestellte Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen als Bestreitung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs zu betrachten ist. Demnach ist die Angemessenheit der geltend gemachten Parteientschädigung zu überprüfen.

2. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen[6] festzusetzen. Massgeblich ist dabei (anders als nach der früheren Praxis)[7] der Streitwert, der sich gemäss § 1 Abs. 3 AnwT nach der Zivilprozessordnung bestimmt. Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Unerheblich ist, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Zinsen, um Verzugszinsen oder um Schadenszinsen handelt. Vom Kläger zum Kapital geschlagene aufgelaufene Zinsen sind abzuziehen[8]. Massgebend ist nicht das Betreibungs-, sondern das Rechtsöffnungsbegehren.

3. a) Gemäss § 2 AnwT ergibt sich bei einem Streitwert von Fr. 56'684.26 eine nach § 2 Abs. 4 AnwT interpolierte Grundgebühr von gerundet Fr. 6'500.00. Zu berücksichtigen sind sodann Zuschläge für zusätzliche Schriftsätze, wobei tatsächlich notwendig nur die Duplik war. Auch wenn die Beschwerdeführerin nochmals zur Duplik Stellung nahm und dabei die Positionen der Beschwerdegegnerin bestritt, vermag dies allein noch keine Notwendigkeit für eine weitere Rechtsschrift zu begründen. Selbst wenn man eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin mitberücksichtigen wollte, wäre gesamthaft ein Zuschlag für zusätzliche Schriftsätze von höchstens 30% gerechtfertigt.

b) Für das Studium fremden Rechts wäre grundsätzlich ein Zuschlag gerechtfertigt. Allerdings wurde die Beschwerdegegnerin durch einen Rechtsanwalt vertreten, der mit Eintrag in die EU/EFTA-Anwaltsliste als deutscher Rechtsanwalt zur Prozessführung in der Schweiz zugelassen ist, und der von seiner Ausbildung her besondere Kenntnisse des deutschen Rechts hat. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin einen Zuschlag für das Studium fremden Rechts vor allen Dingen mit der Tatsache begründete, ihr Rechtsvertreter kenne das deutsche Verjährungsrecht seit der diesbezüglichen Revision des BGB im Jahr 2002 nicht mehr, da er schon lange Zeit nicht mehr in Deutschland tätig sei. Damit aber ist er in der genau gleichen Situation wie ein Schweizer Anwalt, der sich mit geändertem Schweizer Recht auseinandersetzen muss, und auch dieser erhält selbstredend keinen Zuschlag wegen neuen Rechts und auch nicht für die nötige Anschaffung aktueller Literatur. Auch wenn der Rechtsvertreter schliesslich einen (Schweizer) Praktikanten mit der Vertretung der Beschwerdegegnerin vor Gericht betraute, kann er hieraus keinen Zuschlag für das Studium ausländischen Rechts ableiten, gelangen doch bei Einsatz von Praktikanten je nach Ausbildungsstand ohnehin nur reduzierte Ansätze zur Anwendung[9], was sich gegenseitig wiederum ohne weiteres kompensieren würde.


[1] Art. 105 Abs. 1 ZPO

[2] Vgl. Art. 96 ZPO

[3] Art. 105 Abs. 2 ZPO

[4] Jenny, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), Zürich 2010, Art. 105 N 6

[5] Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 16 N 34

[6] AnwT, RB 176.31

[7] Vgl. RBOG 2007 Nr. 17

[8] Stein-Wigger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasen­böh­ler/Leuenberger), Zürich 2010, Art. 91 N 30

[9] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 82 N 10b

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