Skip to main content

RBOG 2014 Nr. 1

Gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs; keine Heilung im Beschwerdeverfahren; Anspruch auf Offizialanwalt


Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 117 f ZPO


1. a) Zur Vorgeschichte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit ärztlicher Verfügung wegen einer psychischen Störung und Fremdgefährdung in die Psychiatrische Klinik eingewiesen wurde. Er erhob Beschwerde gegen die Einweisung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzte eine Gutachterin ein und hörte den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner behandelnden Ärztin und seines Anwalts an. Die Behörde wies die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ab.

b) Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Dabei stellte es in seinem Entscheid wesentlich auf das Gutachten ab, welches beim Beschwerdeführer eine langjährige paranoide Schizophrenie und einen multiplen Substanzmissbrauch, insbesondere durch Kokain, Alkohol, Cannabis, Amphetamine und Ritalin, diagnostiziert hatte. Körperlich bestehe bei ihm überdies eine chronische ischämische Herzkrankheit mit Status nach ausgedehntem Vorderwandinfarkt sowie eine chronische Virushepatitis C. Es sei beim Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts in der Klinik zu einem akut psychotischen Zustandsbild mit Erregung und Anspannung, wahnhafter Realitäts- und Situationsverkennung, massivem Misstrauen gegenüber Behandlungsteam und Mitpatienten, Denkstörungen, halluzinatorischem Erleben sowie distanzgemindertem und fremdagressivem Verhalten gekommen. Störungsbedingt bestehe keine Krankheits- und nur eine stark eingeschränkte Behandlungseinsicht. Bezüglich seiner schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen bestünden hinsichtlich der therapeutischen Möglichkeiten der psychotischen Störung nur eingeschränkte medikamentöse Optionen. Der Beschwerdeführer werde derzeit aufgrund der Schwere der psychischen Symptomatik sowie der massiven Realitätsverkennung einhergehend mit fremdaggressivem Verhalten auf der geschlossenen akutpsychiatrischen Station behandelt. Im Vordergrund stehe eine Entaktualisierung der akuten psychotischen Symptomatik mittels Reizabschirmung sowie medikamentösen Massnahmen; dabei bestehe die besondere Schwierigkeit im Finden und behutsamen Eindosieren einer geeigneten neuroleptischen Medikation im Hinblick auf die schwerwiegende Herzerkrankung sowie die ablehnende und unkooperative Haltung des Beschwerdeführers. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie des ungesteuerten und von aussen unvorhersehbaren raptusartigen fremdaggressiven Verhaltens sei eine ambulante Behandlung momentan nicht ausreichend.

c) Sechs Monate später beantragte der Beschwerdeführer seine sofortige Entlassung aus der Klinik. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hob die fürsorgerische Unterbringung auf, weil der Zweck der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Voraussetzungen einer Zwangsmedikation nicht erreicht werden könne. Gleichzeitig empfahl die Behörde ihm dringend, mit Unterstützung seines Beistands eine geeignete Wohnform, die ihm die erforderliche Tagesstruktur und soziale Kontakte biete, zu suchen.

d) Kurze Zeit später wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Störung und Fremdgefährdung infolge Angriffs auf seine Mutter ärztlich in die Psychiatrische Klinik eingewiesen. Dagegen erhob er, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.

e) Der leitende Arzt der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik ordnete alsdann die zwangsweise Abgabe von Antipsychotika an den Beschwerdeführer gemäss Behandlungsplan an. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer persönlich und sein Rechtsanwalt Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

f) Eine Delegation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hörte den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsanwalts bezüglich beider Beschwerden an.

g) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wies die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik ab.

h) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bat die Psychiatrische Klinik um Einreichung des Behandlungsplans sowie der Patientenakten und um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung medizinischer Massnahmen. Der entsprechende Bericht der Ärztlichen Direktion der Psychiatrischen Klinik vom 16. September 2014 wurde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorab per Fax geschickt und ging postalisch am 18. September 2014 ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wies in der Folge mit Entscheid vom 17. / 19. Septem­ber 2014 die Beschwerde betreffend die Behandlung ohne Zustimmung ab.

i) Das Obergericht wies die vom Beschwerdeführer persönlich und die von seinem Rechtsanwalt erhobene Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab. Die Vorin­stanz habe die fürsorgerische Unterbringung zu Recht bestätigt. Beim Beschwerdeführer liege eine psychische Störung vor, und er bedürfe aufgrund der nach wie vor bestehenden floriden paranoid-halluzinatorischen Symptomatik mit einhergehender tätlicher Gewalt gegenüber Dritten und der Gefahr des Substanzkonsums mit entsprechender Selbstgefährdung einer engmaschigen und fachärztlichen Behandlung und Betreuung, welche derzeit nur im Rahmen einer stationären Massnahme erbracht werden könne. Zu Recht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Psychiatrische Klinik für die spezifische Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers geeignet sei. Weil nach Einschätzung der Gutachterin der Beschwerdeführer langfristig einer umfangreichen Betreuung und einer kontinuierlichen fachärztlichen Behandlung bedürfe, welche auch ambulant erfolgen könne, habe die Vorinstanz zu Recht entsprechende vorbereitende Massnahmen für die Zukunft angeordnet.

2. a) Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt erhoben auch gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Behandlung ohne Zustimmung (Zwangsmedikation) Beschwerde.

b) In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik entwichen; er konnte jedoch von der Polizei wieder der Psychiatrischen Klinik zugeführt werden. Die fürsorgerische Unterbringung nimmt damit ihren Fortgang, und es ist absehbar, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Medikation erneut verweigern wird. Damit besteht nach wie vor ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde, und es ist darauf einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer weder ihr Schreiben an die Psychiatrische Klinik zu, mit welchem sie um Beantwortung verschiedener, sehr wesentlicher Fragen ersuchte, noch stellte sie ihm die entsprechende ärztliche Stellungnahme oder den Behandlungsplan zur Stellungnahme oder wenigstens zur Kenntnisnahme zu. Es finden sich keinerlei entsprechende Vermerke in den Akten. Trotzdem nahm die Vorinstanz im Entscheid ausdrücklich Bezug sowohl auf die Stellungnahme als auch auf den Behandlungsplan. Die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik ging am 16. Septem­ber 2014 um 18.43 Uhr per Telefax bei der Vorinstanz ein[1]. Die Vorinstanz fällte ihren Entscheid am 17. September 2014, nur einen Tag nach Eingang der Stellungnahme der Klinik. Am 19. September 2014 wurde der Entscheid expediert. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Schriftstücke jenem Entscheid beigelegt hätte, ist mangels eines entsprechenden Vermerks ebenso wenig anzunehmen.

b) Art. 29 Abs. 2 BV verleiht der Verfahrenspartei den Anspruch, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern[2]. Dies bedeutet, dass ein Gericht jede bei ihm eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen hat[3]. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor der Fällung des Entscheids weder die ärztliche Stellungnahme noch den Behandlungsplan zukommen liess und er daher keine Gelegenheit erhielt, sich dazu noch zu äussern oder diese wenigstens zur Kenntnis zu nehmen, wurde sein rechtliches Gehör verletzt. Wohl rügte der Beschwerdeführer die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausdrücklich. Generell machte er aber die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der mangelhaften Begründung des Entscheids mit Bezug auf die Behandlung ohne Zustimmung geltend. Das Obergericht überprüft den erstinstanzlichen Entscheid zwar in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt die Sache neu[4]. Hier handelt es sich jedoch um eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht fällt. Die Rückweisung rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer bis vor kurzem auf der Flucht war und somit keine ausgeprägte Dringlichkeit besteht. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass, irgendwelche superprovisorischen Anordnungen zu treffen. Überdies wird der Vorinstanz durch die Rückweisung die Möglichkeit eingeräumt, sich in der Sache zu äussern. Zusammenfassend wird die Beschwerde geschützt, und das Verfahren wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. a) Die Vorinstanz wies den Antrag auf Bestellung eines Offizialanwalts mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer benötige zur Wahrung seiner Rechte keinen Rechtsbeistand, da er aufgrund der diversen Verfahren im Zusammenhang mit seiner fürsorgerischen Unterbringung mit dem Verfahren im Kanton Thurgau vertraut sei. Zudem seien Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht zu begründen.

b) Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB setzt voraus, dass die Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist[5]. Die Anordnung einer Zwangsmedikation aufgrund der materiellen Beurteilung des Sachverhalts steht in einem gewissen Widerspruch zur prozessrechtlichen Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei selbst in der Lage, seine Rechte in einem formellen Verfahren zu wahren. Die Behandlung eines Betroffenen gegen seinen Willen stellt einen tiefgreifenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar, weshalb diesem in der Regel bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen auf entsprechenden Antrag hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss.

Obergericht, 1. Abteilung, 22. Oktober 2014, KES.2014.87


[1] Das Original ging am 18. September 2014 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein.

[2] BGE 129 I 88

[3] BGE 133 I 99 f.

[4] Vgl. Steck, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 ZGB N 11

[5] Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 434/435 ZGB N 18

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.