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RBOG 2014 Nr. 16

Begründung des Tatvorwurfs bei Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Opportunität


Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 54 StGB, Art. 8 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO


1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein. Da die Beschwerdeführerin durch ihren Fahrfehler erhebliche Verletzungen erlitten habe und es sich bloss um ein Bagatelldelikt handle, könne auf eine Strafverfolgung verzichtet werden. Dabei verwies die Staatsanwaltschaft auf Art. 8 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 54 StGB, wonach die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehe, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Beschwerdeführerin rügte, sie habe der Staatsanwaltschaft detailliert dargelegt, weshalb sie am Unfall keine Schuld treffe. Darauf sei die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung mit keinem Wort eingegangen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

2. a) Die Unschuldsvermutung verlangt, dass bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 StGB der Tatvorwurf begründet wird. Nur wo dieser erstellt ist, kommt eine Einstellung gestützt auf die erwähnten Bestimmungen in Betracht. Fehlt nämlich bereits ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten, ist das Verfahren bereits deswegen einzustellen.

b) Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO und damit desjenigen auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK[1]. Die Begründung soll gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Zudem soll sie dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken[2]. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für Parteien und Verfahren zu orientieren[3]. Die Begründungspflicht ist nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde[4]. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben[5].

3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung nicht aus, worin der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Fahrfehler bestehen soll. Damit fehlt dem angefochtenen Entscheid bezüglich Tatvorwurf jegliche Begründung. Folglich verletzte die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf das rechtliche Gehör so schwer, dass nur eine Rückweisung, nicht aber eine Heilung im Beschwerdeverfahren in Frage kommt. Dies gilt auch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme sowie insbesondere in ihrer Eingabe überhaupt nicht einging. Die Staatsanwaltschaft muss somit den Tatvorwurf begründen. Dabei kann sie, sollte sie an diesem nicht festhalten wollen, das Verfahren auch mangels eines solchen einstellen. Im Hinblick darauf wird sie auch zu prüfen haben, ob weitere Beweiserhebungen erforderlich sind, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht. Dies und die Argumente der Beschwerdeführerin wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Neubeurteilung prüfen und in die Begründung ihres neuen Entscheids einfliessen lassen müssen.

Obergericht, Einzelrichter, 20. März 2014, SW.2014.22


[1] Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 80 N 2

[2] BGE 133 I 277

[3] Brüschweiler, Art. 80 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 80 N 4

[4] BGE 112 Ia 109

[5] Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, S. 146 N 348; TPF vom 8. Mai 2012, BB.2012.6, Erw. 2.1; TPF vom 21. September 2011, BB.2011.54, Erw. 2.3.1

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