Skip to main content

RBOG 2014 Nr. 25

Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz; keine zwingende Kürzung im Vergleich zur zivilrechtlichen Genugtuung


Art. 2 lit. e OHG, Art. 22 Abs. 1 OHG, Art. 23 OHG


1. a) Die Berufungsbeklagte fand sich am 8. Juni 2010 am Wohnort von X und seiner Ehefrau ein, um sich als Haushalthilfe vorzustellen und zur Probe zu arbeiten. Als sich die Berufungsbeklagte von der Ehefrau von X verabschieden wollte, erhob sich X und drängte die Berufungsbeklagte drohend und stampfend rückwärts in den Saunabereich. Dort forderte er sie auf, sich auf den Boden zu legen, und schrie sie dabei immer lauter an. Die Berufungsbeklagte setzte sich zunächst auf den Boden und konnte danach aus dem Raum rennen. X rannte ihr nach und zog sie mit. Nachdem er ihr gesagt hatte, dass sie sterben müsse, ergriff er ein Messer. Es gelang der Berufungsbeklagten, sich loszureissen, und sie rannte in den Garten hinaus. X folgte ihr, rammte ihr das Messer direkt von vorn in die Leber und zog es anschliessend wieder heraus. Daraufhin konnte die Berufungsbeklagte flüchten. Sie erlitt eine Leberverletzung, welche zu einer starken Blutung aus zwei verletzten Lebervenen mit grossem Blutverlust führte und eine notfallmässige Operation zur Abwendung der unmittelbaren Lebensgefahr notwendig machte.

b) X wurde im Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen. Das Gericht ordnete für ihn eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB und, soweit erforderlich, eine Zwangsbehandlung mit Medikamenten an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass X gegenüber der Berufungsbeklagten für sämtliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tat vollumfänglich hafte, und dass er ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 samt Zins zu bezahlen habe. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Schadenersatzansprüche wurde der Staat verpflichtet, der Berufungsbeklagten diese Forderungen als Opferhilfeleistungen nach Massgabe des OHG zu bezahlen. Zudem wurde der Staat verpflichtet, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. Für die Leistungen des Staates gestützt auf die Opferhilfe wurde dem Staat das Rückgriffsrecht auf X eingeräumt.

c) Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte die Berufung mit dem Antrag, der Staat sei für den Fall der Uneinbringlichkeit der Schadenersatzansprüche zu verpflichten, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 anstelle von Fr. 15'000.00 zu bezahlen.

2. a) Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten[1] hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach OHG. Die Opferhilfe umfasst unter anderem eine Genugtuung[2]. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und 49 OR sind sinngemäss anwendbar[3]. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt höchstens Fr. 70'000.00 für das Opfer[4]. Für die Genugtuung sind keine Zinsen geschuldet[5].

b) aa) Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dass die Genugtuung, welche die Staatskasse gestützt auf das OHG zu zahlen habe, tiefer auszufallen habe, als die vom Täter zu bezahlende Genugtuung, die auf dem OR beruhe. Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG habe die Leistungspflicht des Staates im Unterschied zum Zivilrecht auf höchstens Fr. 70'000.00 beschränkt. Die OHG-Genugtuung sei deshalb um einen Drittel zu kürzen und solle – ausgehend von Fr. 12'000.00 – auf Fr. 8'000.00 festgesetzt werden. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren schlage aus Gründen der Rechtssicherheit eine proportionale Reduktion der OHG-Genugtuungen im Vergleich zu den OR-Genugtuungen vor.

bb) Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, eine solche Kürzung finde weder im Gesetz noch in Lehre oder Rechtsprechung eine Stütze; vielmehr werde die Kürzung einzig aus finanzpolitischer Motivation verlangt. Eine opferhilferechtliche Genugtuung könne allenfalls reduziert werden, wenn die zivilrechtliche Genugtuung aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden sei. Es müsse beim Täter ein besonders schweres Verschulden vorhanden sein. Hier sei der Täter jedoch wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, so dass sich eine Reduktion überhaupt nicht rechtfertige.

3. Art. 22 OHG formuliert den grundsätzlichen Anspruch auf eine Genugtuung und verweist im Grundsatz auf Art. 47 und 49 OR. Damit gelten die zivilrechtlichen Regeln auch für die Festsetzung der Genugtuung. Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung nach OHG für das Opfer höchstens Fr. 70'000.00. Der Bundesrat kann diesen Höchstbetrag periodisch der Teuerung anpassen und kann Vorschriften zur Ausgestaltung der Genugtuung erlassen und insbesondere Pauschalen oder Tarife für die Genugtuung festlegen[6]. Davon hat er vorerst nicht Gebrauch gemacht. Im Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach OHG wird zu den Auswirkungen der Plafonierung festgehalten, dass diese zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung der Beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führe. Zu hohe Beträge für kleinere oder mittlere Beeinträchtigungen würden das System verfälschen und Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen benachteiligen[7]. In der Botschaft zum OHG führte der Bundesrat ferner aus, die Lösung mit Höchstbeträgen sei einer proportionalen Kürzung von Genugtuungen, die nach Zivilrecht bemessen worden seien, vorzuziehen. Für das Opfer sei eine solche Kürzung schwer verständlich, und die Kostenentwicklung wäre weniger gut kontrollierbar[8]. Dass die Plafonierung nach Art. 23 Abs. 2 OHG zwingend zu einer Reduktion derjenigen Genugtuungen nach OHG führt, welche den Höchstbetrag von Fr. 70'000.00 nicht erreichen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch der Rechtsprechung ist bis anhin nicht zu entnehmen, dass diese Begrenzung zu einer anteilsmässigen Reduktion aller Genugtuungen nach OHG führen muss. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen und Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen, kann es je nach Fall dennoch angebracht sein, eine Reduktion der Genugtuung nach OHG im Vergleich zu derjenigen nach OR vorzunehmen. Diese Reduktion ist jedoch nicht schematisch mit einem fixen Prozentsatz, wie dies die Berufungsklägerin vorschlägt, sondern je nach Einzelfall vorzunehmen. Auch die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz vom 21. Januar 2010 gehen nicht von einem fixen Reduktionssatz aus[9], ganz abgesehen von der Frage, inwieweit diese zu beachten sind. In diesem Fall ist eine Reduktion aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers jedenfalls gerade nicht angezeigt. Eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 entspricht rund 21% vom Höchstbetrag von Fr. 70'000.00 und ist damit nicht zu beanstanden.

Obergericht, 1. Abteilung, 2. Mai 2014, SBR.2012.46


[1] OHG, SR 312.5

[2] Art. 2 lit. e OHG

[3] Art. 22 Abs. 1 OHG

[4] Art. 23 Abs. 1 und 2 OHG

[5] Art. 28 OHG

[6] Art. 45 Abs. 1 und 3 OHG

[7] Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach OHG vom Oktober 2008, S. 5; ebenso Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7226

[8] BBl 2005 S. 7187

[9] S. 42

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.