Art. 23 OHG
- RBOG 2014 Nr. 25
Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz; keine zwingende Kürzung im Vergleich zur zivilrechtlichen Genugtuung
Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz; keine zwingende Kürzung im Vergleich zur zivilrechtlichen Genugtuung