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RBOG 2014 Nr. 27

Kostentragungspflicht der betroffenen Person bei Gefährdungsmeldung; kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung


§ 63 Abs. 2 KESV, Art. 443 ff. ZGB


1. Aufgrund einer eingegangenen Gefährdungsmeldung für die Beschwerdeführerin prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie verzichtete auf die Anordnung von solchen Massnahmen und erwog, bei der Beschwerdeführerin bestehe zwar ein Schwächezustand, der einen Hilfs- und Unterstützungsbedarf zur Folge habe. Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aber urteilsfähig, und es entspreche ihrem freien Willen, die nötige Unterstützung von ihrem Ehemann zu erhalten. Trotz der nach wie vor bestehenden Zweifel, dass dieser seiner Ehefrau die für ihr Wohl und insbesondere ihre Gesundheit erforderliche Unterstützung tatsächlich zukommen lasse, habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Willen der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr sowohl notariell als auch ärztlich attestierten Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens vor der Erwachsenenschutzbehörde von Fr. 500.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 61.90 auferlegte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Beschwerdeführerin.

2. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berufe sich zwar bei der Festlegung der Kosten auf die Gebührenverordnung für die Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden, sei aber hier die unterlegene Partei. Zudem sei der grösste Aufwand durch zumindest unnötiges, ja fast laienhaftes Vorgehen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entstanden. Man könne der Beschwerdeführerin keinerlei Vorwurf machen, dass sie durch ihr Verhalten das Verfahren unnötig erschwert habe. Die Kosten seien daher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu tragen.

b) Der Gesetzgeber regelte im Zivilgesetzbuch die grundlegenden Verfahrensfragen im Zusammenhang mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz, liess aber die Frage der Kostentragung offen und übertrug sie damit den Kantonen zur allfälligen Regelung[1]. Der Kanton Thurgau machte von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch. Gemäss § 63 Abs. 2 KESV[2] werden die Verfahrenskosten der betroffenen Person auferlegt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erheben für Anordnungen und Entscheide der Kollegialbehörde Gebühren von Fr. 100.00 bis Fr. 5'000.00[3]. Demnach hat grundsätzlich die betroffene Person die Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu tragen. Ergibt eine Prüfung, dass keine Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig sind, kann daher nicht von einem Unterliegen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gesprochen werden. Ein Abweichen vom Grundsatz, dass die betroffene Person die Verfahrenskosten zu übernehmen hat, liesse sich nur rechtfertigen, wenn besondere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrenskosten nahelegen würden, wie beispielsweise, wenn eine Gefährdungsmeldung mutwillig und/oder wider besseres Wissen erstattet wird und das anschliessende Verfahren folglich unnötig gewesen war. Dies ist aber hier nicht der Fall.

c) Nach Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Der Gesetzgeber erachtet es somit als zulässig und erwünscht, dass jedermann sich an die Erwachsenenschutzbehörde wendet, wenn der Eindruck entsteht, eine Person sei möglicherweise nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen[4]. Geht wie hier eine solche Gefährdungsmeldung bei der Erwachsenenschutzbehörde ein, ist sie nach Art. 446 Abs. 1 ZGB verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen oder auf ihre Arbeitsbelastung, zu ermitteln[5], und sie klärt äussere Fakten (Geschehnisse, Zustände) sowie innere Tatsachen und Vorgänge (Eigenschaften von Personen, psychische Störungen, geistige Behinderungen sowie bestimmte Absichten oder Einstellungen) ab[6]. Der Erwachsenenschutzbehörde obliegt damit eine unbeschränkte Pflicht zur Tatsachenfeststellung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann deshalb nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen. In Frage kommen zum Beispiel formlose Gespräche mit Betreuern und Kindern und gegebenenfalls unangemeldete Augenscheine. Die Tätigkeit der Behörde erfolgt von Amtes wegen und setzt keinen Antrag einer am Verfahren beteiligten Person voraus. Wenn der Behörde das nötige Sachwissen fehlt, ist wenn nötig das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen[7]. Gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen zur Mitwirkung verpflichtet, und die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Pflicht der am Verfahren beteiligten Personen und Dritter zur Erteilung der erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte, zu Zeugenaussagen, zur Herausgabe von Urkunden und zur Duldung von ärztlichen und behördlichen Untersuchungen sowie von Augenscheinen[8].

d) Die Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand besteht und sie auf fremde Hilfe angewiesen ist, was sie auch gar nicht bestreitet. Ob ihr Ehemann in der Lage ist, die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu erkennen und sie entsprechend ausreichend zu unterstützen, ist nicht ohne weiteres offensichtlich. So zeigte er sich im Abklärungsverfahren wenig kooperativ und war sogar mit einem Arztbesuch der Beschwerdeführerin anfänglich nicht einverstanden. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Gefährdungsmeldung sei mutwillig und wider besseres Wissen erfolgt. Die Verfahrenskosten sind daher zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden.

3. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB zur Mitwirkung verpflichtet waren, steht ihnen für allfällige Umtriebe oder Auslagen keine Entschädigung zu. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien die Kosten für den Arztbesuch und für die notariell beglaubigte Vollmacht zu ersetzen, verkennt sie, dass die Vollmacht ihren eigenen Interessen dient, und dass sie zum Arztbesuch ohnehin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht angehalten war.

4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe einen unnötigen Aufwand betrieben, ist unbegründet. Angesichts der nicht eindeutigen Situation der Beschwerdeführerin sind die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getroffenen Abklärungen und Massnahmen durchaus gerechtfertigt. Das teilweise unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns führte hingegen zu unnötigem Mehraufwand, weshalb die Höhe der der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrensgebühr von Fr. 500.00 gerechtfertigt ist, zumal sie im untersten Bereich des Gebührentarifs liegt[9].

Obergericht, 1. Abteilung, 29. August 2014, KES.2014.65


[1] Auer/Marti, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450f ZGB N 6; Schmid, Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 450f ZGB N 3

[2] Verordnung des Obergerichts zum Kindes- und Erwachsenenschutz (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung), RB 211.24

[3] § 10 VGG

[4] Auer/Marti, Art. 443 ZGB N 5

[5] Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stett­ler), Bern 2013, Art. 446 ZGB N 10

[6] Auer/Marti, Art. 446 ZGB N 4 f.

[7] Steck, Art. 446 ZGB N 11 mit Hinweisen

[8] Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 in: BBl 2006 S. 7080; Auer/Marti, Art. 448 ZGB N 4 ff.

[9] § 10 Abs. 1 Ziff. 1 VGG

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