§ 63 Abs. 2 KESV
- RBOG 2014 Nr. 27
Kostentragungspflicht der betroffenen Person bei Gefährdungsmeldung; kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung
Kostentragungspflicht der betroffenen Person bei Gefährdungsmeldung; kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung