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Art. 76 KESV

  • RBOG 2020 Nr. 33

    Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach § 65 KESV

  • RBOG 2021 Nr. 36

    Urteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beschwerdeinstanz, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach § 76 KESV und nicht nach § 65 KESV; eine Parteientschädigung ist der vertretenen Partei und nicht dem Rechtsvertreter auszubezahlen.

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