Art. 76 KESV
- RBOG 2020 Nr. 33
Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach § 65 KESV
- RBOG 2021 Nr. 36
Urteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beschwerdeinstanz, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach § 76 KESV und nicht nach § 65 KESV; eine Parteientschädigung ist der vertretenen Partei und nicht dem Rechtsvertreter auszubezahlen.