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RBOG 2021 Nr. 36

Urteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beschwerdeinstanz, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach § 76 KESV und nicht nach § 65 KESV; eine Parteientschädigung ist der vertretenen Partei und nicht dem Rechtsvertreter auszubezahlen.


Art. 65 KESV, Art. 76 KESV, Art. 106 ZPO


1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schützte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche Unterbringung. Sie erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte unter anderem, ihm sei für seine Anwaltskosten eine Prozessentschädigung auszurichten, auszahlbar an seinen Rechtsanwalt.

2. a) Die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden obliegt dem kantonalen Gesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, diese Frage einheitlich zu beantworten[1].

b) aa) Die KESV[2] hält in § 65 Abs. 1 Folgendes fest: "Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Entschädigung. Die Behörde kann indessen, wenn sie von einer Massnahme absieht oder besondere Umstände vorliegen, ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung zusprechen, wenn eine anwaltliche Vertretung besteht und diese sachlich geboten war, oder wenn in einem aufwändigen Verfahren eine betroffene Person sich selbst vertritt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist".

bb) Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Kostenverlegung über den Legalverweis in § 76 Abs. 1 KESV nach den Bestimmungen der ZPO. Es gilt - anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - das Prinzip von Obsiegen und Unterliegen.

cc) Die Bestimmungen der KESV über das Beschwerdeverfahren knüpfen an die Funktion einer Behörde an. Neben dem Obergericht können auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden "Beschwerdeinstanz" im Sinn von § 70 ff. KESV sein. Die Zuständigkeit des Obergerichts als Beschwerdeinstanz folgt aus § 11c Abs. 1 EG ZGB[3]; jene der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Es sind dies jene Fälle, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Gericht im Sinn von Art. 6 EMRK amtet[4].

c) Die Vorinstanz hatte über eine Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung zu entscheiden und war dementsprechend Beschwerdeinstanz im Sinn von § 70 ff. KESV. Folglich hätte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach § 76 KESV beurteilen müssen. Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung auszurichten.

d) Fraglich ist, ob die Entschädigung, wie vom Rechtsvertreter beantragt, diesem auszubezahlen ist. Die hier anwendbare KESV sieht eine Direktauszahlung an den Rechtvertreter nicht vor, ebenso wenig die subsidiär anwendbare ZPO. Die ZPO TG kannte eine Direktauszahlung nur in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege[5]. Grund dafür war das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Kanton und unentgeltlichem Rechtsbeistand[6]. Die Regelung in der ZPO TG verdeutlicht, dass die Direktauszahlung an den Rechtsvertreter systemfremd ist, wenn die Vertretung ausschliesslich auf privatrechtlicher Basis erfolgt. In diesen Fällen beruht der Honoraranspruch des Rechtsvertreters auf dem Auftragsverhältnis zum Mandanten. Die Prozessentschädigung steht dementsprechend dem Mandanten zu; der Rechtsvertreter hat nur, aber immerhin, einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Mandanten. Die Direktauszahlung an den Rechtsanwalt würde sich indirekt auf die Vertragsbeziehung auswirken. Dafür wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Ohne solche ist die Parteientschädigung der vertretenen Partei auszurichten.

Obergericht. 1. Abteilung, 27. Januar 2021, KES.2020.74


[1] BGE 140 III 386 f.

[2] Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung, RB 211.24

[3] Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, RB 210.1

[4] BGE 142 III 733 ff.

[5] § 82 Abs. 2 ZPO TG

[6] Vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 82 N 15.

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