§ 63 f KESV
- RBOG 2019 Nr. 21
Keine Aufklärungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtspflege
Keine Aufklärungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtspflege