§ 63 f. KESV
- RBOG 2019 Nr. 21
Keine Aufklärungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtspflege
Keine Aufklärungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtspflege