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RBOG 2015 Nr. 17

Nichtigkeit einer schikanösen Betreibung


Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG, Art. 22 Abs. 1 SchKG, Art. 2 Abs. 2 ZGB


1. In einer Beschwerde gegen ein Betreibungsamt im Kanton Thurgau sowie gegen die Betreibungsgläubigerin verlangte der Schuldner, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und der Betreibung festzustellen; zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung zu löschen. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht wies in der Folge die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner Beschwerde.

2. a) Im schweizerischen Vollstreckungsrecht kann der Gläubiger eine Betreibung einleiten, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen; mithin kann ein Zahlungsbefehl gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht. Im Ausnahmefall kann allerdings eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein; gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Schutz. Wenn der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, kann von Rechtsmissbrauch in der Regel nicht gesprochen werden[1]. Das Betreibungsamt und dessen Aufsichtsbehörde sind grundsätzlich nicht befugt, die materielle Begründetheit einer Betreibungsforderung zu prüfen, und dementsprechend können sie auch nicht abklären, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben beziehungsweise die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie etwa die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des (angeblichen) Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig[2]. In solchen Fällen darf das Betreibungsamt die Ausstellung eines Zahlungsbefehls verweigern[3].

b) Der Schuldner ist Gemeindeammann[4] und Betreibungsbeamter einer Zürcher Gemeinde; er vollstreckte aufgrund eines Ausweisungsentscheids des zuständigen Bezirksgerichts im Kanton Zürich im Oktober 2013 im Beisein von Beamten der Kantonspolizei die Ausweisung der Betreibungsgläubigerin aus ihrer Wohnung und liess die von ihr zurückgelassenen Gegenstände androhungsgemäss abtransportieren. Nach Meinung der Ausgewiesenen sind dabei verschiedene Gegenstände verschwunden, weshalb sie Betreibung gegen den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten einleitete.

c) Die Vorinstanz ging davon aus, die Betreibungsgläubigerin habe mit diesem Vorgehen wohl ihren Forderungen Nachdruck verleihen wollen. Ihr Verhalten lasse nicht erkennen, dass sie den Schuldner namentlich in seinem Kredit habe schädigen, verwirren, bedrängen, zermürben oder schikanieren wollen. Vielmehr habe sie den aus ihrer Optik bestehenden Anspruch gegen den Schuldner mittels Betreibung durchsetzen wollen; damit erscheine ihr Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich.

d) Mit dieser Argumentation wird ausgeblendet, dass die angebliche Forderung der Betreibungsgläubigerin schlicht inexistent ist; es kann gar keine solche Forderung geben. Die Verantwortlichkeit des Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten für in amtlicher Funktion vorgenommene Handlungen richtet sich nach dem zürcherischen Haftungsgesetz[5], welches für den Kanton, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem Dienst stehenden Personen sowie für die Gemeinden, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienst stehenden Personen gilt[6]. Das Haftungsgesetz schliesst eine persönliche Haftung der öffentlichen Angestellten ausdrücklich und definitiv aus[7]. Was auch immer im Zusammenhang mit der Ausweisung und dem Abtransport der Wohnungseinrichtung der Betreibungsgläubigerin geschehen ist: Es besteht nur eine finanzielle Haftung des Gemeinwesens, aber keine Haftung des Schuldners persönlich. Dass es sich bei der Forderung der Betreibungsgläubigerin um eine reine Phantasie-Forderung ohne reellen Hintergrund handelt, zeigt sich auch in deren Höhe: Der Zahlungsbefehl lautet auf eine Forderung "wegen gestohlener Gegenstände" von Fr. 6'000.00 nebst 10% Zins; in einer früheren E-Mail forderte die Betreibungsgläubigerin noch Fr. 3'500.00, und im Beschwerdeverfahren erhöhte sie die Forderung auf Fr. 8'800.00.

e) Die von der Betreibungsgläubigerin gegen den Schuldner angehobene Forderung muss ausserdem im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Die Gläubigerin schrieb verschiedenen Amtsstellen – auch dem Schuldner – in einer E-Mail mit Kopie an verschiedene Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen: "Der Teufel wird Euch, jeder einzelne zu sich nehmen und dafür werde ich bis zur Ewigkeit weiterhin beten, weil Ihr ungerecht, dreckig, unmenschlich handelt." Eine andere E-Mail der Betreibungsgläubigerin endet mit dem Satz: "Herr […], damit Ihnen klar ist, was Sie und Ihre Komplizen erwartet", und drei Tage später schrieb sie eine E-Mail an das Betreibungsamt im Kanton Zürich: "Befinden wir uns noch immer in der Hitlers-Zeiten??!! Was Sie gemacht haben, wird Ihnen Konsequenzen geben." In einer weiteren E-Mail an das Betreibungsamt und andere Personen sowie an verschiedene Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen ist die Rede von Strafanzeigen wegen Diebstahls; Die E-Mail endet mit: "Lasst Ihr Euch nun überraschen, Feiglinge!" In der darauffolgenden E-Mail war die Rede von "Denn es ist klar, dass sie es gestohlen haben, und Zeugen dafür gibt es eine ganze Menge!!! Sie werden nun strafrechtlich angezeigt. (…) Gauner, Diebe!!!"

f) Es ist offensichtlich, dass die Betreibungsgläubigerin, frustriert wegen der Ausweisung aus der Wohnung und wegen des angeblichen Verlusts von Gegenständen während beziehungsweise aufgrund der Ausweisung, alles versucht, um die Rückgabe dieser Gegenstände oder eine Entschädigung zu erreichen, wobei sie auch vor Vorwürfen wie Diebstahl nicht zurückschreckt. Damit erscheint die Betreibung gegen den Schuldner als reine Schikane gegen einen Beamten persönlich, der so oder so finanziell gar nicht haften kann.

g) Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG ist eine Kenntnisgabe von Betreibungen an Dritte durch das Betreibungsamt ausgeschlossen, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist. Das Betreibungsamt im Kanton Thurgau ist daher anzuweisen, die Betreibung mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu versehen und Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis zu geben.

Obergericht, 1. Abteilung, 14. Dezember 2014, BS.2015.10


[1] BGE 115 III 21, 113 III 3

[2] BGE 140 III 483, 130 II 278, 115 III 21

[3] Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2015, 420 14 237, Erw. 2.2

[4] Der Gemeindeammann im Kanton Zürich ist als Organ der Rechtspflege für spezielle Aufgaben zuständig, insbesondere für allgemeine Verbote, amtliche Befundaufnahmen, Beglaubigungen, freiwillige Versteigerungen, aber auch für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen und Wohnungsausweisungen.

[5] Haftungsgesetz vom 14. September 1969, LS 170.1

[6] § 1 Abs. 1 und § 2 Haftungsgesetz

[7] § 6 Abs. 4 Haftungsgesetz

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