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RBOG 2015 Nr. 21

Hinreichender Tatverdacht für eine Beschlagnahme bei Geldwäscherei; Verletzung der Begründungspflicht und Heilung im Beschwerdeverfahren


Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 305 bis StGB, Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 2 StPO


1. a) Im Januar 2015 kontrollierte das Schweizer Grenzwachtkorps den Automobilisten X, einen amerikanischen Staatsangehörigen. Im Kofferraum des Mietfahrzeugs mit deutschen Kontrollschildern fanden die Grenzwächter einen Aktenkoffer. Darin befanden sich Fr. 1'765'000.00 und $ 200'000.00 in bar sowie ein Briefumschlag mit sechs Bankbelegen einer schweizerischen Bank. Gemäss diesen waren im November 2012 Fr. 193'294.00 vom Kontokorrent der in Deutschland wohnhaften Eheleute Y und Z abgehoben und sogleich in $ 200'000.00 gewechselt worden. Zehn Minuten später wurden von demselben Kontokorrent Fr. 1'846'670.00 abgehoben, und das Konto wurde saldiert.

b) Das Zwangsmassnahmengericht versetzte X für einige Zeit in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte das Bargeld und die Bankbelege. Y erhob gegen die Beschlagnahmeverfügung Beschwerde und beantragte, das Bargeld und die Bankbelege seien freizugeben.

2. a) Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte das Geld gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zum Zweck der Einziehung nach Art. 70 StGB. Der Bezug von umgerechnet rund Fr. 2'000'000.00, das Lagern der Gelder in der Wohnung sowie der versuchte Transport des Bargelds über die Grenze nach Deutschland seien objektiv mögliche Geldwäschereihandlungen gemäss Art. 305bis StGB. Aufgrund der Aussagen von X und des Beschwerdeführers sei der Verdacht auf Geldwäscherei keineswegs ausgeräumt. Vielmehr seien weitere Abklärungen über die Herkunft der Gelder notwendig.

b) Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die Vermögenswerte unterlägen nicht der Einziehung. Folgerichtig dürften sie auch nicht beschlagnahmt werden. Der hinreichende Tatverdacht betreffend Geldwäscherei sei nicht einmal im Ansatz gegeben. Tatobjekt der Geldwäscherei könnten nur Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen als Vortat herrührten. Welches Verbrechen hier gemeint sei, sage die Staatsanwaltschaft aber nicht. Damit komme die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nach. Der Hinweis auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (betreffend X) helfe da nicht weiter, weil sich der dringende Tatverdacht gemäss den Erwägungen des Haftentscheids aus den "gesamten Verumständungen" ergeben solle, was ganz grundsätzlich nicht genüge.

c) Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber geltend, zu Beginn eines Strafverfahrens müsse sich der Tatverdacht noch nicht auf alle Tatbestandselemente erstrecken, sondern bloss auf "gewisse Kernelemente". Beim Tatbestand der Geldwäscherei müsse der (Anfangs-)Tatverdacht noch keineswegs zwingend auch die Vortat umfassen. Deshalb brauche es in der Beschlagnahmeverfügung auch keinen Hinweis auf eine Vortat. Ob eine Vortat vorliege, sei in der Strafuntersuchung abzuklären. Anders zu entscheiden käme bei Strafverfahren wegen Geldwäscherei, welche oft aufgrund einer Meldung verdächtiger Transaktionen durch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)[1] eröffnet würden, einem faktischen Untersuchungsverbot gleich, was nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei.

3. a) aa) Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Erforderlich ist eine kurze Darlegung, aus welchen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird[2].

bb) Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als solche ist sie gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Folglich muss im Beschlagnahmebefehl dargelegt werden, weshalb ein hinreichender Tatverdacht betreffend Geldwäscherei bestehen soll. Als Tatobjekt bezeichnet Art. 305bis Ziff. 1 StGB Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren[3]. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft muss deshalb im Beschlagnahmebefehl ausgeführt werden, inwiefern das beschlagnahmte Bargeld aus einem Verbrechen stammt.

b) aa) Der angefochtene Beschlagnahmebefehl legt mit keinem Wort dar, worin der hinreichende Verdacht auf eine verbrecherische Vortat besteht. Der Hinweis auf das Zwangsmassnahmengericht, welches den Verdacht der Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Haftentscheid (gegen X) bestätigte, genügt allein nicht, zumal auch dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, woraus sich der dringende Tatverdacht[4] bezüglich der verbrecherischen Vortat ergibt. Damit verletzte die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht[5].

bb) Der Anspruch auf Begründung fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör[6]. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch auf Begründung besteht immer dann, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt[7]. Der Beschwerdeführer behauptete, Eigentümer des beschlagnahmten Geldes zu sein. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör infolge fehlender Begründung verletzt.

cc) Der Anspruch auf rechtliches Gehör[8] ist formeller Natur. Ist er verletzt, führt dies ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids[9]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann allerdings eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- und Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und die rechtssuchende Partei sich in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Eine Heilung ist jedoch nur bei nicht besonders schwerwiegenden Mängeln möglich, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreift und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht. Von einer Rückweisung an die untere Instanz ist ferner abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Heilung des Mangels soll aber die Ausnahme bleiben[10]. Die Beschwerdeinstanz hat zwar die angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nach freier und eigener Rechtsüberzeugung zu prüfen. Sie verfügt daher über eine freie und volle Kognition[11]. Deshalb ist die Heilung einer Gehörsanspruchsverletzung im Beschwerdeverfahren an sich möglich. Die Beschwerdeinstanz kann aber grundsätzlich der Staatsanwaltschaft nicht vorschreiben, wie sie das Verfahren zu führen hat, da die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung für alle Angelegenheiten behält, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen[12]. Dies hat zur Folge, dass eine Gehörsanspruchsverletzung im Vorverfahren nur ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, beispielweise im Rahmen des Schriftenwechsels bei fehlender Begründung, unterlassener Anhörung und nicht gewährter Akteneinsicht[13].

dd) Die Staatsanwaltschaft schob die Begründung betreffend den Verdacht auf eine verbrecherische Vortat in ihrer Beschwerdeantwort nach. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Replik umfassend dazu äussern. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führte zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens, welche mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Davon ging offensichtlich auch der Beschwerdeführer aus, verzichtete er doch auf einen (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Staatsanwaltschaft.

4. a) Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ist ein unbestimmter, vom Gesetzgeber nicht weiter spezifizierter Rechtsbegriff und damit auslegungsbedürftig. Aus dem Kriterium "hinreichender Tatverdacht" folgt zunächst, dass überhaupt ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten bestehen muss. Zwangsmassnahmen, mit denen ein Tatverdacht erst generiert werden soll, sogenannte "fishing expeditions", sind damit unzulässig[14]. Der Tatverdacht, das heisst die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich aus (ernsthaften) konkreten Anhaltspunkten ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen genügen nicht[15]. Der konkret erforderliche Verdachtsgrad ist stets vor dem Hintergrund der Art und der Dauer der jeweiligen Zwangsmassnahme zu bestimmen. Je schwerer oder intensiver die Zwangsmassnahme in Rechtsgüter oder Grundrechte eingreift, desto höher sind die Anforderungen an den Verdachtsgrad. Demgemäss setzen die Untersuchungshaft und die (geheime) Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs als eingriffsintensivste Zwangsmassnahmen einen dringenden Tatverdacht voraus. Für die Beschlagnahme genügt dagegen ein hinreichender Tatverdacht. Ist der Verdachtsgrad nicht schon zu Beginn des Strafverfahrens dicht, muss er sich im zeitlichen Verlauf weiter verdichten, um vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip bestehen zu können. Im Umkehrschluss sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad zu stellen als im weiteren Verlauf des Strafverfahrens[16].

b) aa) Der hinreichende Tatverdacht nimmt notwendig Bezug auf einen bestimmten Straftatbestand. Dessen Tatbestandselemente bilden den gesicherten Bezugsrahmen einer ansonsten unsicheren Prognose[17]. Geldwäscherei begeht gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Als Tatobjekt bezeichnet Art. 305bis StGB Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren[18]. Nach geltendem Recht sind Steuerdelikte, auch Steuerbetrug, keine Verbrechen und daher keine Vortaten zur Geldwäscherei[19]. Am 12. Dezember 2014 wurde das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière von der Bundesversammlung verabschiedet; die Referendumsfrist lief bis am 2. April 2015. Weil das Referendum nicht ergriffen wurde, wird das Gesetz voraussichtlich spätestens 2016 in Kraft treten. Neu werden auch "qualifizierte Steuervergehen" Vortaten sein. Als "qualifiziertes Steuervergehen" gelten die Straftaten nach Art. 186 DBG und Art. 59 StHG, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als Fr. 300'000.00 betragen. Dies ist indes noch nicht geltendes Recht und gemäss ausdrücklicher Übergangsbestimmung nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen, welche vor Inkrafttreten der Änderung begangen wurden[20]. Dagegen wird der Täter schon heute bestraft, wenn die Haupttat (Vortat) im Ausland begangen wurde und sie auch am Begehungsort strafbar ist[21]. Die Vortat muss nach dem ausländischen Recht strafbar sein – nicht aber die Geldwäscherei –, und nach schweizerischem Recht muss es sich um ein Verbrechen handeln[22]. Dementsprechend fällt hier eine Bestrafung wegen Geldwäscherei selbst dann ausser Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer eines qualifizierten Steuervergehens (Steuerbetrugs) nach deutschem Recht schuldig gemacht haben sollte.

bb) Die "Entgrenzung" des materiellen Strafrechts – etwa durch die Schaffung abstrakter Gefährdungsdelikte – führt zwingend auch zu einer "Verdachtsentgrenzung", was auch als "materiellrechtliche Verdachtserosion" bezeichnet werden kann[23]. Die systematische Einordnung charakterisiert den Straftatbestand der Geldwäscherei als abstraktes Gefährdungsdelikt gegen die Rechtspflege. Allerdings schützt der Tatbestand auch das Vermögen des durch die Vortat Geschädigten[24]. Somit dient das Rechtspflegedelikt "Geldwäscherei" letztlich der Sicherstellung der Abklärung der Vortat[25]. Zwar kann der Finanzintermediär oder die Strafverfolgungsbehörde die potentielle Tathandlung der Geldwäscherei, nämlich eine Handlung oder Transaktion, die (abstrakt) geeignet scheint, Geldflussermittlungen zu erschweren, beobachten. Diese Tathandlung ist jedoch unverfänglich, wenn sich nicht der Bezug zu einer Anlasstat herstellen lässt. Ohne konkreten Hinweis auf eine Anlasstat fehlt ein konkreter Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB. Das Problem der Geldwäschereibekämpfung liegt darin, dass es der Geldwäscher gerade darauf abgesehen hat, den Bezug zur Anlasstat zu verschleiern. Die Finanzintermediäre und die Strafbehörden haben nun die (undankbare) Aufgabe, Kriterien zu entwickeln, die auf ein hohes Risiko hindeuten, dass eine bestimmte Transaktion oder Tathandlung mit einer vollkommen unbekannten Anlasstat im Zusammenhang steht. Der Tatverdacht ist damit bezüglich Anlasstat anfänglich ein blosser Untersuchungsanlass[26]. Zusammenfassend gibt es damit zwar keinen gesetzlichen Dispens vom Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich des Erfordernisses der verbrecherischen Vortat bei Geldwäscherei. Aber in einer ersten Phase darf aus der konkreten Tathandlung, mittels der die Herkunft oder Ermittlung zumindest beachtlicher Vermögenswerte verschleiert werden soll, verdachtsweise angenommen werden, die Vermögenswerte stammten aus einem Verbrechen. Mit anderen Worten muss den Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen entsprechender Tathandlungen ein gewisser Zeitraum zugestanden werden, um die Anlass- oder Vortat zu untersuchen. Stellt sich diese als Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB heraus, erscheint eine Beschlagnahme unter dem Titel "Geldwäscherei" als gerechtfertigt; andernfalls ist sie es nicht. Anders zu entscheiden hiesse, aus dem Straftatbestand von Art. 305bis StGB eine "stumpfe Waffe" im Kampf gegen die Geldwäscherei zu machen.

c) aa) Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und angesichts des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft in Deutschland ein Steuerstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Z führt, spricht einiges dafür, dass es sich beim beschlagnahmten Geld um unversteuerte Vermögenswerte handelt. Der 84–jährige Beschwerdeführer ist Inhaber eines Traditionsunternehmens in einer deutschen Metropole. Die Frage des Staatsanwalts, ob das Geld unversteuert sei, beantwortete er sibyllinisch, indem er festhielt, er habe seit über 50 Jahren erfolgreich einen Betrieb geführt. Somit bestehen Hinweise, dass das Geld mit dem Betrieb verdient und dem deutschen Fiskus vorenthalten wurde. Allerdings ist aufgrund der konkreten Transaktionen sowie der übrigen Umstände nicht ausgeschlossen, dass es sich hier nicht "nur" um unversteuertes Geld handelt. Im November 2012 wurden bei der Bank rund Fr. 2'000'000.00 abgehoben und teilweise in Dollar gewechselt, was eine typische Geldwäschereihandlung darstellt[27]. Danach wurde das Geld als Barschaft jahrelang in einer angeblich leeren Wohnung in der Schweiz aufbewahrt, um es dann – aufgeteilt in kleinere Beträge – heimlich über die Grenze nach Deutschland zu bringen, wobei im Januar 2015 X, amerikanischer Staatsangehöriger, am Steuer eines deutschen Mietwagens angehalten werden konnte. Als die Grenzwächter X kontrollieren wollten, versuchte dieser, sich über Feldwege und ein Wiesenbord der Kontrolle zu entziehen. Die zusammen mit der Barschaft gefundenen Kontoauszüge wiesen auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Z als Eigentümer des Geldes hin. Auf die Frage des Staatsanwalts, ob es sich bei dem im Kofferraum des Mietfahrzeugs gefundenen Geld um in Deutschland nicht versteuerte Vermögenswerte handle, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Geld sei in Deutschland versteuert. Im Beschwerdeverfahren behauptete er nichts Gegenteiliges, und gemäss der Meldung von Interpol im Januar 2015 bestehen derzeit keine Steuerrückstände, womit hier letztlich offen ist, ob das beschlagnahmte Geld "nur" unversteuert ist oder ob "mehr" dahinter steckt.

bb) Wenn die gefundenen Vermögenswerte versteuert und auch legaler Herkunft wären, ist nicht ersichtlich, weshalb das Geld beim Grenzübertritt nicht deklariert werden konnte. Darauf konnten weder X noch der Beschwerdeführer eine auch nur ansatzweise plausible Antwort geben. Zwar waren die beiden nicht gehalten, bei der Strafuntersuchung mitzuwirken[28], doch trägt der Beschwerdeführer diesfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt, der (gerade) noch nicht erreicht ist, die nachteiligen Folgen einer fehlenden Kooperation bei der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts. Es ist auch ungeklärt, weshalb X die Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Z im Januar 2015 in der Wohnung in der Schweiz verschwieg. Seltsam mutet auch dessen Versuch an, sich der bevorstehenden Kontrolle durch die Grenzwächter zu entziehen. Sollte das Geld tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in Deutschland versteuert worden sein, bildete eine illegale oder gar verbrecherische Provenienz der Gelder die einzige Erklärung für ein solches Verhalten.

cc) Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit[29] ist hier der zeitliche Aspekt entscheidend. Seit der Fahrzeugkontrolle im Januar 2015 sind zwischenzeitlich über drei Monate vergangen. Die Staatsanwaltschaft ist daher gehalten, umgehend die Unterlagen der schweizerischen Bank auszuwerten; zudem wird die Staatsanwaltschaft nicht darum herumkommen, mittels dringlichem Rechtshilfeersuchen bei der Staatsanwaltschaft in Deutschland in Erfahrung zu bringen, was es mit dem dort geführten Steuerstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Z auf sich hat. Bis dahin ist noch von einem hinreichenden (Anfangs–)Verdacht bezüglich Geldwäscherei auszugehen, geht es doch immerhin um rund Fr. 2'000'000.00, die unter dubiosen Umständen aus der Schweiz hätten gebracht werden sollen.

Obergericht, 2. Abteilung, 9. April 2015, SW.2015.21

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 28. September 2015 nicht ein (1B_209/2015).


[1] "Money Laundering Report Office Switzerland": Die MROS bildet das Bindeglied zwischen den Finanzintermediären (beispielsweise Banken) und den Strafverfolgungsbehörden und wird durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) geführt. Sie prüft Meldungen der Finanzintermediäre und entscheidet autonom über deren Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. www.geldwaescherei.ch/Such­begriff/mros).

[2] Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Art. 263 StPO N 62

[3] Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 2.A., Art. 305bis N 8

[4] Bei der Anordnung von Untersuchungshaft muss der Tatverdacht dringend sein (Art. 221 Abs. 1 StPO).

[5] Art. 80 Abs. 2 StPO

[6] Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2.A., S. 506 f.

[7] Stohner, Basler Kommentar, Art. 81 StPO N 9

[8] Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO

[9] BGE vom 7. März 2014, 5A_827/2013, Erw. 3.1 mit Hinweisen

[10] BGE vom 12. März 2014, 5D_203/2013, Erw. 3.1 mit Hinweisen

[11] Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 541

[12] TPF vom 19. Februar 2014, BB.2013.107, Erw. 1.3

[13] Guidon, N 349

[14] Weber, Basler Kommentar, Art. 197 StPO N 6

[15] Weber, Art. 197 StPO N 7; Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 263 N 4

[16] Weber, Art. 197 StPO N 8 f.; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 197 N 134

[17] Weber, Art. 197 StPO N 7

[18] Trechsel/Affolter-Eijsten, Art. 305bis StGB N 8, 10

[19] Art. 186 DBG; Art. 59 StHG; Pieth, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N 17

[20] Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière vom 12. Dezember 2014, in: BBl 2014 S. 9695 f.

[21] Art. 305bis Ziff. 3 StGB

[22] Trechsel/Affolter-Eijsten, Art. 305bis StGB N 28

[23] Weber, Art. 197 StPO N 7

[24] Trechsel/Affolter-Eijsten, Art. 305bis StGB N 6, 17

[25] Pieth, Art. 305bis StGB N 2

[26] Jean-Richard-dit-Bressel, Informationsgefälle und Waffengleichheit, Sieben Thesen zur Bedeutung des Tatverdachts bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten aus der Sicht der Anklagebehörde, in: Umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren in Theorie und Praxis (Hrsg.: Ackermann/Wohlers), Zürich/Basel/Genf 2008, S. 158

[27] Trechsel/Affolter-Eijsten, Art. 305bis StGB N 18

[28] Art. 158 Abs. 1 lit. b und 180 Abs. 1 StPO

[29] Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO

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