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RBOG 2015 Nr. 25

Kognition und Novenrecht im Berufungsverfahren, wenn sich die Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und der Streitwert unter Fr. 10.000.00 liegt


Art. 398 StPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO


1. a) Das Bezirksgericht sprach den Berufungskläger des gewerbs- und bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen geringfügigen Hehlerei sowie der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG schuldig. Es verpflichtete ihn, unter solidarischer Haftbarkeit mit mehreren Mittätern, den Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt rund Fr. 8'900.00 zu bezahlen.

b) Der Berufungskläger focht das erstinstanzliche Urteil lediglich bezüglich der Zivilansprüche an und stellte den Antrag, die Forderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.

2. a) Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtszögerung sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und schliesslich die Unangemessenheit gerügt werden. Beschränkt sich die Berufung aber auf den Zivilpunkt, wird nach Art. 398 Abs. 5 StPO das erstinstanzliche Urteil nur soweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.

b) Es gehört zu einer umfassenden Prüfung des Urteils, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugelassen werden, auch wenn dieser Grundsatz nicht deutlich ausgesprochen wird; das Recht auf neue Behauptungen und Beweise lässt sich aber indirekt aus Art. 398 Abs. 4 StPO (Novenverbot bei Übertretungen) ableiten und gilt – entsprechend Art. 317 ZPO (Novenrecht im Berufungsverfahren) – auch im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt[1]. Beschränkt sich die Berufung aber einzig auf den Zivilpunkt, handelt es sich dabei um einen reinen Zivilprozess. Es besteht bei dieser Konstellation kein Anlass mehr, in allen Fällen eine umfassende Prüfung zuzulassen. Daher schränkt Art. 398 Abs. 5 StPO den allgemeinen Grundsatz von Art. 398 Abs. 2 StPO ein und lässt das erstinstanzliche Urteil nur insoweit überprüfen, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde[2]. Beschränkt sich die Berufung der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft einzig auf den Zivilpunkt, über den das erstinstanzliche Gericht materiell entschieden hat, wird dessen Urteil somit nur insoweit überprüft, als es die ZPO vorsehen würde.

3. a) Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die (zivilprozessuale) Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Dabei kann der Berufungskläger nach Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend machen. Ist der Streitwert demgegenüber geringer, kann er im Rahmen der zivilprozessualen Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO neben der unrichtigen Rechtsanwendung nur noch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend machen; somit besteht die gleiche Kognition wie im strafprozessualen Bereich bei Übertretungen[3]. Mit dieser Einschränkung soll eine Privilegierung der Privatkläger, die ihren Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend machen, gegenüber einer Person, die nach ZPO klagt, verhindert werden[4].

b) Der Streitwert der angefochtenen Zivilforderungen liegt bei rund Fr. 8'900.00, sofern sie entsprechend der Klagehäufung im Sinn von Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen sind. Ob eine solche Zusammenrechnung in Betracht kommt, kann offen bleiben, da der Streitwert ohnehin unter Fr. 10'000.00 liegt. Auch eine auf den Zivilpunkt beschränkte (Straf-)Berufung mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist grundsätzlich zulässig und als solche zu behandeln. Infolge des Hinweises in der StPO auf die zivilprozessualen Normen gelten dabei aber die einschränkenden Voraussetzungen der – im Zivilprozess bei einem solchen Streitwert einzig zulässigen – Beschwerde gemäss ZPO. Dementsprechend ist die Kognition des Obergerichts in Anwendung von Art. 320 ZPO beschränkt, und neue Tatsachen und Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen[5].

4. a) Art. 398 Abs. 5 StPO kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn nicht eine Zivilforderung zu beurteilen ist, die auch auf dem Zivilweg hätte geltend gemacht werden können, sondern die untrennbar mit dem Strafverfahren verbundene Entschädigung nach Art. 433 StPO[6].

b) In diesem Berufungsverfahren geht es nicht um Prozessentschädigungen, also nicht um Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Prozess, sondern um Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit den entstandenen Schäden. Abgesehen davon spräche der Umstand, dass neben den Zivilforderungen auch die Prozessentschädigungen angefochten wären, nicht gegen die Anwendbarkeit von Art. 398 Abs. 5 StPO. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu schliessen, dass sie einzig greifen soll, wenn die Berufung ausschliesslich den Zivilpunkt zum Gegenstand hat. So gesehen würden die Einschränkungen gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO hinfällig, sobald neben dem Zivilpunkt noch irgendein anderer Punkt des erstinstanzlichen Urteils angefochten wird. Gemäss Botschaft gelten die Beschränkungen gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO indessen nur dann nicht, wenn das Urteil auch im Schuld- oder Strafpunkt angefochten wird[7]. Angesichts des Sinns dieser Bestimmung (ratio legis) ist als Voraussetzung für die Nichtanwendung dieser Bestimmung zu fordern, dass neben dem Zivilpunkt mindestens noch ein weiterer materieller Punkt des Urteils angefochten sein muss. Nur so lässt sich rechtfertigen, dass der Privatkläger im Strafprozess gegenüber demjenigen Geschädigten privilegiert wird, der seine Forderungen im ordentlichen Zivilprozess durchsetzen will. Es kann für den Wegfall der Beschränkung gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO nicht genügen, dass neben dem Zivilpunkt einzig noch ein Entscheid über prozessuale Nebenfolgen angefochten wird. In diesem Fall den Privatkläger zu privilegieren, wäre nicht gerechtfertigt, weil Fragen zu prozessualen Nebenfolgen nicht mit den Problemstellungen zusammenhängen, die für die Beurteilung des Zivilpunkts entscheidend sind. Hinzu kommt, dass die Kosten- und Entschädigungsregelungen oftmals als Folge der Anfechtung des Zivilpunkts mitangefochten sein werden, weil eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Zivilpunkt durch die Berufungsinstanz durchaus Auswirkungen auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen haben kann[8].

c) Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO, der die Genugtuungsfolgen in einem Atemzug mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen nennt, bezieht sich nur auf solche Forderungen, die unmittelbar durch strafprozessuales Handeln des Staates entstehen können. Die Genugtuungsforderungen eines Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten sind hingegen als eine Art Schadenersatz gewöhnliche Zivilforderungen und fallen unter Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO[9].

5. Zusammenfassend beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt. Angesichts des unter Fr. 10'000.00 liegenden Streitwerts finden die Bestimmungen über die zivilprozessuale Beschwerde Anwendung. Demnach sind Noven ausgeschlossen, und der Rechtsmittelkläger kann lediglich die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügen. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie geradezu unhaltbar ist oder willkürlich festgestellt wurde[10].

Obergericht, 1. Abteilung, 3. August 2015, SBR.2015.7


[1] Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 398 StPO N 17

[2] Hug/Scheidegger, Art. 398 StPO N 28

[3] Riklin, StPO Kommentar, 2.A., Art. 398 StPO N 5

[4] Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1314; BGE vom 11. Dezember 2012, 6B_310/2012, Erw. 5.3.2

[5] ZR 111, 2012, Nr. 18, Erw. 3.2.3.3

[6] BGE vom 11. Dezember 2012, 6B_310/2012, Erw. 5.3.2

[7] BBl 2006 S. 1314

[8] ZR 111, 2012, Nr. 18, Erw. 3.2.3.4; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. Januar 2013, SB120359

[9] ZR 111, 2012, Nr. 18, Erw. 3.2.3.2

[10] Spühler, Basler Kommentar, Art. 320 ZPO N 3 und 5

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