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RBOG 2016 Nr. 20

Superprovisorische Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren


Art. 175 ZGB, Art. 176 ZGB, Art. 261 ff. ZPO, Art. 265 ZPO


Das Bundesgericht stuft Eheschutzmassnahmen als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ein[1]. Ob der Richter im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, das in der Sache bereits ein vorsorgliches Massnahmenverfahren darstellt, zusätzlich auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO oder superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO anordnen kann, wird in der kantonalen Rechtsprechung und in der Lehre unterschiedlich beantwortet[2]. Nach der Praxis des Obergerichts müssen vorläufige (superprovisorische) Verfügungen auch im Eheschutzverfahren zulässig sein, da sich auch Eheschutzverfahren in die Länge ziehen können[3]. Das gilt nicht nur für superprovisorische Massnahmen, sondern muss gerade in Bezug auf die Obhutszuteilung und den Kinderunterhalt, wo vorläufige Reglungen oftmals dringlich sind, auch für vorsorgliche Massnahmen gelten.

Obergericht, 1. Abteilung, 7. September 2016, ZBS.2016.11

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (5A_818/2016).


[1] BGE 133 III 393

[2] Vgl. Sprecher, Basler Kommentar, vor Art. 261-269 ZPO N 41

[3] RBOG 2013 Nr. 14

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